Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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31 359 249 Fr. Deutschland beziffert seine 
Einfuhr nur mit 360 800 Fr. Die aus Deutsch- 
land eingeführten Artikel sind in der Hauptsache: 
Metallwaren, Getränke (Bier), Steinzeug, Gewebe, 
Musikinstrumente, Nähmaschinen und chemische 
Produkte. 
Für die Ausfuhr von Madagaskar ist Deutsch- 
land dagegen ein bedeutender Abnehmer und 
kommt hinter Frankreich an erster Stelle. Von 
der Gesamtausfuhr gingen nach Frankreich Waren 
im Werte von 22 412 316 und nach Deutschland 
8 127 000 Fr. Deutschland empfing besonders 
Häute, Kautschuk, Wachs, Raffia, Holz und Man- 
grovenrinde. Dies letzte Produkt kommt besonders 
von Nossibeé und dem Nordwesten des Festlandes. 
Die Gesamtausfuhr betrug 22 105 179 kg. Ein 
Drittel des Wertes der Ausfuhr entfällt auf Gold- 
staub, mit 3647 kg im Werte von 10 937225 Fr. 
Das meiste ist Alluvial-Gold, doch wurde im 
Norden der Insel, in der Nähe von Diécgo- 
Suarez, auf einigen Minen maschineller Betrieb 
eingerichtet. 
(Nach einem Berichte des Kaiserl. Konsulats 
in Tamatave.) 
Britisch-Sübafrika. 
Schutzmaßregeln gegen die Einschleppung 
der Schafpocken aus Deutsch-Südwestafrika. 
Infolge des Auftretens der Schafpocken in 
Deutsch-Südwestafrika hat die britische Unions- 
regierung durch Proklamation vom 28. Juli die 
Einfuhr von Schafen, Ziegen, Wolle, Mohair, 
Häuten und Fellen aus dem genannten Schutz- 
gebiet in die Provinz Kap der Guten Hoffnung 
verboten. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot 
werden mit Geldstrafe bis zu 50 L oder im Un- 
vermögensfalle mit Gefängnisstrafe bis zu drei 
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Monaten bedroht. Auch unterliegen die betreffen- 
den Tiere oder deren Produkte der Vernichung. 
Belgisch-HKongo. 
Einführung des metrischen Maß= und 
Gewichtssystems. 
Laut Königlicher Verordnung vom 17. August 
1910 kommt vom 1. September 1910 ab für 
den ganzen Umfang der Kolonie das metrische 
Maß= und Gewichtssystem zur Anwendung. Die 
durch dieses System für Maße und Gewichte vor- 
geschriebenen Bezeichnungen sind in allen öffent- 
lichen Urkunden, Anschlägen und Bekanntmachungen 
zu gebrauchen und treten vom 1. September 1911 
ab auch für private Abmachungen, Handelsregister 
und sonstige private Schriftstücke, die dem Gerichte 
vorgelegt werden, in Geltung. Die Anwendung 
anderer als metrischer Maße und Gewichte in 
Verträgen ist verboten; die Maßbezeichnungen 
„Knoten“ und „Registerton“ sind indes erlaubt. 
(Bulletin Officiel du Congo Bele.) 
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Dapua (Britisch· Neuguinea). 
Zollgesetz. 
Für Papua (Britisch-Neuguinea) sind unterm 
30. November 1909 ein neues Zollgesetz — 
The Customs Ordinance 1909 (Nr. 34/1909) — 
und unterm 13. Dezember 1909 Ausführungs- 
bestimmungen dazu erlassen, wodurch die früheren 
zollgesetzlichen Bestimmungen aufgehoben sind und 
das ganze Zollwesen in Übereinstimmung mit den 
im Australischen Bunde geltenden Bestimmungen 
einheitlich geregelt ist. Gesetz und Ausführungs- 
bestimmungen sind in dem Supplement to Terri- 
tory of Papuas Government Gazette Extra vom 
13. Dezember 1909, Nr. 53, veröffentlicht. 
  
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Vermischtes. 
* Rinderpest in Britisch -Ostafriha. 
Nach aus Daressalam hier eingegangenen 
Nachrichten ist in Britisch-Ostafrika im südlichen 
Massaireservate die Rinderpest ausgebrochen. Die 
anliegende Grenze von Deutsch-Ostafrika ist ge- 
sperrt, auch sind sonst umfassende Sicherungs- 
maßnahmen für den Fall des Ubergreifens von 
Rinderpest auf das deutsche Gebiet getroffen worden. 
  
Internationaler pflanzenfaser-Kongreß und 
Kusstellung in Surabasa Cava) 1911. 
Das niederländisch-indische Landwirtschafts- 
syndikat hat die Absicht, im Juli 1911 in Sura- 
baja einen Kongreß einzuberufen und eine Aus- 
stellung zustande zu bringen zur Förderung der 
Kultur der Faserpflanzen, der Herstellung von 
Faserstoffen und ihrer Anwendung in Industrie 
und Gewerbe. Ihr Zweck soll sein: die Kenmmis 
von der Herstellung der Faserstoffe aus den Faser-
	        
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