W 9778 2
31 359 249 Fr. Deutschland beziffert seine
Einfuhr nur mit 360 800 Fr. Die aus Deutsch-
land eingeführten Artikel sind in der Hauptsache:
Metallwaren, Getränke (Bier), Steinzeug, Gewebe,
Musikinstrumente, Nähmaschinen und chemische
Produkte.
Für die Ausfuhr von Madagaskar ist Deutsch-
land dagegen ein bedeutender Abnehmer und
kommt hinter Frankreich an erster Stelle. Von
der Gesamtausfuhr gingen nach Frankreich Waren
im Werte von 22 412 316 und nach Deutschland
8 127 000 Fr. Deutschland empfing besonders
Häute, Kautschuk, Wachs, Raffia, Holz und Man-
grovenrinde. Dies letzte Produkt kommt besonders
von Nossibeé und dem Nordwesten des Festlandes.
Die Gesamtausfuhr betrug 22 105 179 kg. Ein
Drittel des Wertes der Ausfuhr entfällt auf Gold-
staub, mit 3647 kg im Werte von 10 937225 Fr.
Das meiste ist Alluvial-Gold, doch wurde im
Norden der Insel, in der Nähe von Diécgo-
Suarez, auf einigen Minen maschineller Betrieb
eingerichtet.
(Nach einem Berichte des Kaiserl. Konsulats
in Tamatave.)
Britisch-Sübafrika.
Schutzmaßregeln gegen die Einschleppung
der Schafpocken aus Deutsch-Südwestafrika.
Infolge des Auftretens der Schafpocken in
Deutsch-Südwestafrika hat die britische Unions-
regierung durch Proklamation vom 28. Juli die
Einfuhr von Schafen, Ziegen, Wolle, Mohair,
Häuten und Fellen aus dem genannten Schutz-
gebiet in die Provinz Kap der Guten Hoffnung
verboten. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot
werden mit Geldstrafe bis zu 50 L oder im Un-
vermögensfalle mit Gefängnisstrafe bis zu drei
.— — —
Monaten bedroht. Auch unterliegen die betreffen-
den Tiere oder deren Produkte der Vernichung.
Belgisch-HKongo.
Einführung des metrischen Maß= und
Gewichtssystems.
Laut Königlicher Verordnung vom 17. August
1910 kommt vom 1. September 1910 ab für
den ganzen Umfang der Kolonie das metrische
Maß= und Gewichtssystem zur Anwendung. Die
durch dieses System für Maße und Gewichte vor-
geschriebenen Bezeichnungen sind in allen öffent-
lichen Urkunden, Anschlägen und Bekanntmachungen
zu gebrauchen und treten vom 1. September 1911
ab auch für private Abmachungen, Handelsregister
und sonstige private Schriftstücke, die dem Gerichte
vorgelegt werden, in Geltung. Die Anwendung
anderer als metrischer Maße und Gewichte in
Verträgen ist verboten; die Maßbezeichnungen
„Knoten“ und „Registerton“ sind indes erlaubt.
(Bulletin Officiel du Congo Bele.)
—
Dapua (Britisch· Neuguinea).
Zollgesetz.
Für Papua (Britisch-Neuguinea) sind unterm
30. November 1909 ein neues Zollgesetz —
The Customs Ordinance 1909 (Nr. 34/1909) —
und unterm 13. Dezember 1909 Ausführungs-
bestimmungen dazu erlassen, wodurch die früheren
zollgesetzlichen Bestimmungen aufgehoben sind und
das ganze Zollwesen in Übereinstimmung mit den
im Australischen Bunde geltenden Bestimmungen
einheitlich geregelt ist. Gesetz und Ausführungs-
bestimmungen sind in dem Supplement to Terri-
tory of Papuas Government Gazette Extra vom
13. Dezember 1909, Nr. 53, veröffentlicht.
— — —
— —
Vermischtes.
* Rinderpest in Britisch -Ostafriha.
Nach aus Daressalam hier eingegangenen
Nachrichten ist in Britisch-Ostafrika im südlichen
Massaireservate die Rinderpest ausgebrochen. Die
anliegende Grenze von Deutsch-Ostafrika ist ge-
sperrt, auch sind sonst umfassende Sicherungs-
maßnahmen für den Fall des Ubergreifens von
Rinderpest auf das deutsche Gebiet getroffen worden.
Internationaler pflanzenfaser-Kongreß und
Kusstellung in Surabasa Cava) 1911.
Das niederländisch-indische Landwirtschafts-
syndikat hat die Absicht, im Juli 1911 in Sura-
baja einen Kongreß einzuberufen und eine Aus-
stellung zustande zu bringen zur Förderung der
Kultur der Faserpflanzen, der Herstellung von
Faserstoffen und ihrer Anwendung in Industrie
und Gewerbe. Ihr Zweck soll sein: die Kenmmis
von der Herstellung der Faserstoffe aus den Faser-