82. Allg. Vorschr. betr. das Verfahr. in Verwaltungss. I. Arten der Rechtsbehelfe. 3
Die vorstehend aufgeführten Behörden haben sich gegenseitig Rechtshilfe
zu leisten, sie haben den geschäftlichen Aufträgen und Anweisungen
der ihnen im Instanzenzuge vorgesetzten Behörden Folge zu leisten.
Dem Vorsitzenden des Kollegiums liegt dessen Zusammenberufung, die
Geschäftsleitung und Vertretung der Behörde ob.1) Für den Geschäftsgang
und das Verfahren der Kreis (Stadt)ausschüsse, der Bezirksausschüsse,
der Provinzialräte und des Oberverwaltungsgerichts sind die
Regulative vom 28. 2. 1884 (VMl. S. 41, 37 u. 35) und vom
22. 2. 1892 (VMhl. S. 133), sowie vom 15. 5. 1893 (VMl.
S. 133 u. 123) erlassen.
& 2. Allgemeine Vorschriften betr. das Verfahren in Verwaltungssachen.
I. Arten der Rechtsbehelfe.
In welcher Weise Verfügungen (Bescheide, Beschlüsse) in Verwaltungssachen
angefochten werden, bestimmt das Gesetz.
Zur ersten Anfechtung einer Verfügung in einer Verwaltungsangelegenheit
dienen in der Regel die Beschwerde oder die Klage
im Verwaltungsstreitverfahren. Die Beschwerde ist vorbehaltlich abweichender
besonderer gesetzlicher Bestimmungen ausgeschlossen, soweit
das Verwaltungsstreitverfahren zugelassen ist. Eine Ausnahme hiervon
bilden namentlich die unten im § 6 behandelten Rechtsmittel gegen
polizeiliche Verfügungen.) Unberührt bleibt jedoch die Befugnis der
staatlichen Aufsichtsbehörden, innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit
Verfügungen und Anordnungen der nachgeordneten Behörden
außer Kraft zu setzen, oder diese Behörden mit Anweisungen zu versehen.)
Das Verfahren des Kreis (Stadt)ausschusses und des Bezirksausschusses
ist entweder das Verwaltungsstreitverfahren oder
das Beschlußverfahren. Ersteres tritt überall da ein, wo von
der Entscheidung in streitigen Verwaltungssachen, oder von der Erledigung
der Angelegenheit im Streitverfahren, oder durch Endurteil,
oder von der Klage bei dem Kreisausschusse, dem Bezirksausschusse
oder bei einem Verwaltungsgerichte gesprochen wird, oder wo sonst
dieses Verfahren gesetzlich vorgeschrieben ist. In allen anderen Angelegenheiten
ist das Verfahren des Kreis (Stadt)ausschusses und des
Bezirksausschusses das Beschlußverfahren. Das Oberverwaltungs=1)
Näheres in §§ 49 u. 55 LVG. 2) Vgl. § 50 LVG.
2) §§ 127 ff. L VWG. u. unten S. 49 ff.
17