Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

W 159 2# 
#§* 1. In § 5 der Verordnung wird hinter dem ersten Satz eingefügt: 
te lung Jasdscheine Ausgabe A 1 und A2 gelten auf die Dauer eines Jahres vom Tage der Aus- 
säm § 2. Die beiden ersten Absätze des § 6 der Verordnung werden durch folgende Be- 
mungen ersetzt: 
Es werden vier Arten, von Jagdscheinen ausgestellt. 
Ausgabe Al kostest 300 — und gilt für einen Elefanten. 
Nosta Ausgabe A2 kostet 100 M. und gilt für ein Stück folgender Gattungen: Flußpferde, 
ashörner, Giraffen oder Strauße. 
5 3. Der zweite Satz des § 8 der Verordnung wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
ta Jagdscheine Ausgabe A 1, A2 und C werden vom Gouverneur ausgestellt; der Gouverneur 
an andere Dienststellen zur Ausstellung solcher Scheine ermächtigen. 
di § 4. In § 9 der Verordnung werden im Eingange die Worte „ist zu versagen“ ersetzt durch 
e Worte „kann verfagt werden“. 
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1911 in Kraft. 
Die bereits für das Kalenderjahr 1911 gelösten Jagdscheine Ausgabe A gelten als Jagd- 
scheine Ausgabe A2, können aber gegen Erstattung der gezahlten Gebühr zurückgegeben werden. 
Buea, den 24. Dezember 1910. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Gleim. 
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Ergänzung der Ver- 
ordnung, betr. die Nachverzollung von Waren des freien Verkehrs, vom 3. Mai 1910. 
Vom 26. September 1910. 
5v Auf Grund des § 6 der Zollverordnung für das Deutsch-Südwestafrikanische Schutzgebiet 
8 31. Januar 1903 und 16. Februar 1910 (Beilage zum Kol. Bl. vom 15. Mai 1903 bzw. 
. Bl. 1910 S. 161) wird mit sofortiger Wirkung hiermit verordnet, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Hinter § 11 der Verordnung des Gouverneurs von Südwestafrika, betreffend die Nach- 
verzollung von Waren des freien Verkehrs, vom 3. Mai 1910, ist folgendes einzuschalten: 
n 8 11a. Die Verjährungsfrist des 8 16 Absatz 1 Satz 1 der Zollverordnung vom 31. Ja- 
Nnar 1903 beginnt mit dem 1. März 1907 und beträgt fünf Jahre. 
Windhuk, den 26. September 1910. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Bruhns. 
n Auszug aus dem Statut der Gesellschaft Süd-Kamerun in Hamburg 
A#n#n Maßgabe der in der ordentlichen Generalversammlung vom 17. Dezember 1910 beschlossenen 
erung, welche von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden ist. 
Artikel 36 c lautet nunmehr: 
„Von dem verbleibenden Gewinn erhält der Landesfiskus von Kamerun 12 v. H. als die 
i 
bi vertraglich zustehende Gewinnbeteiligung.“
	        
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