Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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Staatsrechnung  verwalteten  Eisenbahnbetriebe,  sämmtlich  einschließlich  der  Bauten,
welche  von  denselben  für  eigene  Rechnung  ausgeführt  werden,  tritt  an  die  Stelle
der  Berufsgenossenschaft  das  Reich  beziehungsweise  der  Staat,  für  dessen  Rechnung
die  Verwaltung  geführt  wird.

Dasselbe  gilt  hinsichtlich  der  vom  Reich  oder  von  einem  Bundesstaate  für
Reichs-  beziehungsweise  Staatsrechnung  verwalteten  Baggerei-,  Binnenschiffahrts-,
Flößerei-,  Prahm-  und  Fährbetriebe,  sofern  nicht  die  Reichs-  beziehungsweise
Landesregierung  vor  der  Beschlußfassung  des  Bundesraths  über  die  Bildung  der
Berufsgenossenschaften  (§§.  12  ff.  des  Unfallversicherungsgesetzes)  erklärt,  daß  diese
Betriebe  denselben  angehören  sollen.

Soweit  hiernach  das  Reich  oder  ein  Bundesstaat  an  die  Stelle  der  Berufsgenossenschaft
  tritt,  werden  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Genossenschaftsversammlung
  und  des  Vorstandes  der  Genossenschaft  durch  Ausführungsbehörden
wahrgenommen,  welche  für  die  Heeresverwaltungen  von  der  obersten  Militärverwaltundbehörde
  des  Kontingents,  im  Uebrigen  für  die  Reichsverwaltungen
vom  Reickskanzler,  für  die  Landesverwaltungen  von  der  Landes-Zentralbehörde
zu  bezeichnen  sind.  Dem  Reichs-Versicherungsamt  ist  mitzutheilen,  welche  Behörden
als  Ausführungsbehörden  bezeichnet  worden  sind.

§.  3.
Soweit  das  Reich  oder  ein  Bundesstaat  an  die  Stelle  der  Berufsgenossenschaft
tritt,  finden  die  §§.  10  bis  31,  33  bis  40,  59  Absatz  4,  60,  62  Absatz  1,  71
bis  74,  75  Absatz  2  und  3,  76,  78  bis  86,  87  Absatz  1,  88,  89,  90  Absatz  1
lit.  a,  d,  e,  94,  103  bis  108  des  Unfallversicherungsgesetzes  keine  Anwendung.

§.  4.
Personen  des  Soldatenstandes  sind  von  der  Versicherung  ausgeschlossen.
Die  Erstreckung  der  Versicherungspflicht  auf  Betriebsbeamte  mit  einem  zweitausend
  Mark  übersteigenden  Jahresarbeitsverdienst  (§.  2  Absatz  1  des  Unfallversicherungsgesetzes)
  kann  durch  die  Ausführungsvorschriften  erfolgen,  soweit  diese
Beamten  nicht  nach  §.  4  a.  a.  O.  von  der  Anwendung  des  Gesetzes  ausgeschlossen  sind.

§.  5.

Die  Wahl  der  Vertreter  der  Arbeiter  (§.  41  a.  a.  O.)  erfolgt  für  den
Geschäftsbereich  jeder  Ausführungsbehörde.

Das  Regulativ  (§.  43  a.  a.  O.)  wird  durch  die  für  den  Erlaß  der  Ausführungsvorschriften
  zuständige  Behörde  erlassen.  In  demselben  sind  die  Zahl
der  Vertreter  und  die  denselben  zu  gewährenden  Vergütungssätze  (§§.  44  Absatz  4,
49  Absatz  2,  55  Absatz  1  a.  a.  O.)  festzustellen.

Ueber  Streitigkeiten,  welche  sich  auf  die  Gültigkeit  der  vollzogenen  Wahlen
beziehen,  entscheidet  das  Reichs-Versicherungsamt  beziehungsweise  das  Landes-Versicherungsamt.