Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Ist  der  der  Berechnung  zu  Grunde  zu  legende  Jahresarbeitsverdienst  in
Folge  eines  früher  erlittenen,  nach  den  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  über  Unfall—
versicherung  entschädigten  Unfalls  geringer  als  der  vor  diesem  Unfalle  bezogene
Lohn,  so  ist  die  aus  Anlaß  des  früheren  Unfalls  bei  Lebzeiten  bezogene  Rente
dem  Jahresarbeitsverdienste  bis  zur  Höhe  des  der  früheren  Rentenfeststellung  zu
Grunde  gelegten  Jahresarbeitsverdienstes  hinzuzurechnen.

g.  16.

Hinterläßt  der  Verstorbene  eine  Wittwe  oder  Kinder,  so  beträgt  die  Rente
für  die  Wittwe  bis  zu  deren  Tode  oder  Wiederverheirathung  sowie  für  jedes
hinterbliebene  Kind  bis  zu  dessen  zurückgelegtem  fünfzehnten  Lebensjahre  je  zwanzig
Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes.

Im  Falle  der  Wiederverheirathung  erhält  die  Wittwe  sechzig  Prozent  des
Jahresarbeitsverdienstes  als  Abfindung.

Der  Anspruch  der  Wittwe  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Ehe  erst  nach  dem
Unfalle  geschlossen  worden  ist;  die  Berufsgenossenschaft  kann  jedoch  in  besonderen
Fällen  auch  dann  eine  Wittwenrente  gewähren.

Die  Bestimmungen  über  die  Renten  der  Kinder  finden  auch  Anwendung,
wenn  der  Unfall  eine  alleinstehende  weibliche  Person  betroffen  hat  und  diese  mit
Hinterlassung  von  Kindern  verstirbt.

g.  17.

War  die  Verstorbene  beim  Eintritte  des  Unfalls  verheirathet,  aber  der
Lebensunterhalt  ihrer  Familie  wegen  Erwerbsunfähigkeit  des  Ehemanns  ganz
oder  überwiegend  durch  sie  bestritten  worden,  so  erhalten  bis  zum  Wegfalle  der
Bedürftigkeit  an  Rente

a)  der  Wittwer  zwanzig  Prozent,

b)  jedes  hinterbliebene  Kind  bis  zu  dessen  zurückgelegtem  fünfzehnten

Lebensjahre  zwanzig  Prozent  des  Arbeitsverdienstes.

Die  Berufsgenossenschaft  ist  berechtigt,  im  Falle  der  Tödtung  einer  Ehefrau,
  deren  Ehemann  sich  ohne  gesetzlichen  Grund  von  der  häuslichen  Gemeinschaft
  ferngehalten  und  der  Pflicht  der  Unterhaltung  der  Kinder  entzogen  hat,
diesen  Kindern  die  Rente  zu  gewähren.

K.  18.

Hinterläßt  der  Verstorbene  Verwandte  der  aufsteigenden  Linie,  so  wird
ihnen,  falls  ihr  Lebensunterhalt  ganz  oder  überwiegend  durch  den  Verstorbenen
bestritten  worden  war,  bis  zum  Wegfalle  der  Bedürftigkeit  eine  Rente  von  insgesammt
  zwanzig  Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes  gewährt.

.  19.

Hinterläßt  der  Verstorbene  elternlose  Enkel,  so  wird  ihnen,  falls  ihr
Lebensunterhalt  ganz  oder  überwiegend  durch  den  Verstorbenen  bestritten  worden