Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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K.  13.

Wenn  der  aus  der  Krankenversicherung  oder  aus  der  Bestimmung  des
##.  12  Abs.  2  erwachsende  Anspruch  auf  Krankengeld  vor  dem  Ablaufe  von  dreizehn
  Wochen  nach  Eintritt  des  Unfalls  weggefallen,  aber  bei  dem  Verletzten  eine
noch  über  die  dreizehnte  Woche  hinaus  andauernde  Beschränkung  der  Erwerbsfähigkeit
  zurückgeblieben  ist,  so  hat  die  Berufsgenossenschaft  dem  Verletzten  die
Unfallrente  (§J.  9  Abs.  2  lit.  b)  schon  von  dem  Tage  ab  zu  gewähren,  an
welchem  der  Anspruch  auf  Krankengeld  in  Wegfall  kommt.  Erachtet  die  Berufsgenossenschaft
  die  Voraussetzungen  des  Anspruchs  schon  vor  dem  Ablaufe  der
dreizehnten  Woche  nach  dem  Unfalle  für  gegeben,  so  hat  sie  die  Rente  zu  diesem
früheren  Zeitpunkte  festzustellen.

Durch  Statut  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Rente  nach  dem  Wegfalle
des  Anspruchs  auf  Krankengeld  auch  dann  zu  gewähren  ist,  wenn  nach  jenem
Zeitpunkte  zwar  noch  eine  Beschränkung  der  Erwerbsfähigkeit  in  Folge  des  Unfalls
  verblieben  ist,  aber  voraussichtlich  schon  vor  Ablauf  der  dreizehnten  Woche
nach  dem  Unfalle  fortfallen  wird.

Hat  die  Krankenkasse  die  ihr  aus  der  Krankenversicherung,  oder  hat  der
Betriebsunternehmer  die  ihm  aus  F.  12  Abs.  2  obliegenden  Leistungen  vor  dem
Ablaufe  der  dreizehnten  Woche  zu  Unrecht  eingestellt,  so  geht  der  Anspruch  des
Verletzten  auf  Krankengeld  auf  die  Berufsgenossenschaft  bis  zu  demjenigen  Betrag
  über,  welcher  der  gemäß  Abs.  1,  2  gewährten  Entschädigung  gleichkommt.

 

.  14.

Streitigkeiten,  welche  aus  Anlaß  der  in  F.  11  Abs.  1,  I§S.  12,  13  Abfs.  3
enthaltenen  Bestimmungen  unter  den  Betheiligten  entstehen,  werden,  wenn  es
sich  um  Ersatzansprüche  handelt,  nach  §.  58  Abs.  2  des  Krankenversicherungsgesetzes,
  im  Uebrigen  nach  §F.  58  Abs.  1  des  Krankenversicherungsgesetzes  entschieden,
  und  zwar  in  den  Fällen  des  F.  12  Abs.  2  von  der  für  die  Ortskrankenkassen
  des  Beschäftigungsorts  zuständigen  Aufsichtsbehörde.  Gehört  diese
zu  den  Betheiligten,  so  wird  die  zur  Entscheidung  des  Streitfalls  berufene  Behörde
  durch  die  für  den  Beschäftigungsort  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde
bestimmt.

G.  15.

Im  Falle  der  Täödtung  ist  als  Schadensersatz  außerdem  zu  leisten:

1.  als  Sterbegeld  der  fünfzehnte  Theil  des  nach  F.  10  Abs.  1  bis  4  zu
Grunde  zu  legenden  Jahresarbeitsverdienstes,  jedoch  mindestens  ein
Betrag  von  fünfzig  Mark

2.  eine  den  Hinterbliebenen  vom  Todestage  des  Verstorbenen  ab  zu  gewährende
  Rente.  Dieselbe  besteht  nach  näherer  Bestimmung  der
S#.  16  bis  20  in  einem  Bruchtheile  seines  nach  F.  10  Abs.  1  bis  4
ermittelten  Jahresarbeitsverdienstes.

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