Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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» Der Nachweis, für welche Wagen= oder Schiffsklasse der Fahrpreis bezahlt ist, wird durch 
die Versicherung des Beamten geführt. 
» Hat in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 einer der im § 1 unter I und II bezeichneten Beamten 
einen Diener mitgenommen, so erhält er für diesen innerhalb des Reichsgebiets 0,05 „, außerhalb 
des Reichsgebiets 0,06 NK für jedes angefangene Kilometer. Hat einer der unter III und IV be- 
zeichneten Beamten in diesen Fällen einen Diener mitgenommen, so erhält er für ihn außerhalb des 
Reichsgebiets 0,06 — für jedes angefangene Kilometer. 
Bewegt sich eine Dienstreise innerhalb und außerhalb des Reichsgebiets, so ist für die 
Feststellung der außerhalb des Reichsgebiets liegenden, auf volle Kilometer abzurundenden Wegestrecke 
die der Grenze zunächst gelegene deutsche Eisenbahnstation und bei Seereisen derjenige deutsche Hafen 
maßgebend, in welchem die Einschiffung oder die Ausschiffung des Beamten stattfindet. 
Haben in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 bei Reisen innerhalb des Reichsgebiets mehrere 
Beomte gemeinschaftlich dasselbe Verkehrsmittel benutzt, so erhält der einzelne Beamte 0,80 . für 
ledes angefangene Kilometer, es sei denn, daß die Beförderungskosten des einzelnen Beamten sich 
wotz der gemeinschaftlichen Benutzung des Verkehrsmittels nicht ermäßigt haben. 
§ 3. Bei der Ausreise, bei der Heimreise und bei Versetzungen zwischen Schutzgebieten ist 
für diejenigen Wegestrecken, die auf Seeschiffen zurückgelegt werden, an Stelle der gesetzlichen Tage- 
gelder und Fuhrkosten eine nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers festzusetzende, dem durch- 
schnittlichen Aufwand anzupassende Pauschvergütung zu gewähren. 
§ 4. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 erhalten für jeden Zugang und jeden Abgang 
am Wohnort oder an einem auswärtigen Übernachtungsorte · 
  
des Reichsgebiets 
4. #4 
die im § 1 unter I bis IV bezeichneten Beamten 1,50 3,00 
die unter V bezeichneten Beamen 1,000 3000 
- = VI - - ........, 1,00 2,00 
- = VII - - 0,50 1,00 
  
Bei Reisen von den Schutzgebieten steht der Einschiffungshafen dem Wohnort, bei Reisen 
nach den Schutzgebieten der Ausschiffungshafen dem auswärtigen Übernachtungsorte gleich. 
5 5. Die Fuhrkosten werden für die Hin= und Rückreise besonders berechnet. Hat jedoch 
ein Beamter Dienstgeschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar nacheinander ausgerichtet, so ist der 
von Ort zu Ort wirklich zurückgelegte Weg ungeteilt der Berechnung der Fuhrkosten zugrunde zu legen. 
Für Wegestrecken oder Umwege, die lediglich zum Zwecke der Übernachtung nach anderen 
Orten als dem Orte des Dienstgeschäfts gemacht werden müssen, sind an Stelle der vorstehenden 
Vergütungssätze in Grenzen derselben die etwa verauslagten Fuhrkosten zu erstatten. 
§ 6. Haben an Fuhrkosten einschließlich der Auslagen für Zu= und Abgänge höhere als 
die bestimmungsmäßigen Beträge aufgewendet werden müssen, so sind diese zu erstatten. 
· Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann der Verwaltungschef 
einen Zuschuß oder eine Pauschvergütung bewilligen. 
§ 7. Soweit Beamte Dienstreisen mit unentgeltlich gestellten Verkehrsmitteln ausführen, 
erhalten sie keine Fuhrkosten, sondern nur die verordnungsmäßigen Entschädigungen für Zugang und 
Abgang; das Nähere darüber bestimmt der Reichskanzler, der auch eine Entschädigung für Neben- 
kosten gewähren kann. - 
GewährteincSchissslinie,diceinenReichszuschußerhält,beiBeförderungvonKolonials 
beamten Fahrpreisvergünstigungen, so sind die verordnungsmäßigen Vergütungen um den der Er- 
mäßigung des Fahrpreises gleichkommenden Betrag zu kürzen. 
. Die Reiseentschädigungen derjenigen Beamten, welche im Anschluß an einen aus 
militärischen Rücksichten gebildeten Transport befördert werden, bestimmt innerhalb der durch dieses 
Gesetz für Tagegelder und Fuhrkosten einschließlich der Vergütungen für Zugang und Abgang ge- 
dogenen Grenzen der Reichskanzler. 
Der Reichskanzler bestimmt auch, welche Beamten einem aus militärischen Rücksichten ge- 
Transport angeschlossen werden können. 
5 19. Etatsmäßige Kolonialbeamte, die außerhalb der Schutzgebiete kommissarisch beschäftigt 
bildeten
	        
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