Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

W 744 „ 
Ebensowenig findet eine gerichtliche Kraftloserklärung beschädigter oder verlorener Talons statt- 
Wenn der Inhaber des Anteils vor Aushändigung der neuen Gewinnanteilscheine ihrer 
Aushändigung an den Inhaber des Talons widerspricht, dieser Inhaber sie jedoch fordert, so ist der 
Streit zur gerichtlichen Entscheidung zu verweisen, die neue Reihe der Gewinnanteilscheine aber bis 
zur rechtskräftigen Entscheidung einzubehalten. 
Wenn ein Talon abhanden gekommen ist, so sind dem Eigentümer des betreffenden Anteils 
nach Ablauf des Zahltages des dritten der Gewinnanteilscheine, die gegen Einreichung des Talons 
zu empfangen waren, diese Gewinnanteilscheine gegen Quittung zu verabfolgen. Der Besitz des 
betreffenden Talons gibt alsdann kein Recht auf Empfang der Gewinnanteilscheine. 
5 24. Durch Zeichnung oder Erwerb von Anteilen und Interimsscheinen unterwerfen sich 
die Mitglieder für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnisse dem 
zuständigen Gericht in Hamburg. 
§ 25. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das 
Gesellschaftsvermögen. 
III. Bilanz, Ermittlung und Verwendung des Ertrages, Reservefonds. 
§ 26. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 
31. Dezember 1911. 
Auf den 31. Dezember ist von dem Vorstand die Bilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr 
zu ziehen. Sie muß mit der Gewinn= und Verlustrechnung und mit einem, den Vermögensstand 
und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht des Vorstandes, dem Ausfsichtsrate sowie 
mit dem darüber von diesem zu erstattenden Prüfungsbericht der Hauptversammlung jährlich vor 
dem 30. Juni vorgelegt werden. 
Die Bilanz hat den Vorschriften der §§ 40 und 261 H. G. B. zu entsprechen. 
Diese Schriftstücke sind demnächst mindestens zwei Wochen lang in dem Geschäftsraum 
der Gesellschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Die Mitglieder können Abschriften daraus 
verlangen. 
Der Hauptversammlung ist die Genehmigung der Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung 
vorbehalten. Durch Erteilung der Genehmigung wird die Verwaltung für die Geschäftsführung des 
betreffenden Jahres entlastet. 
§ 27. Zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes ist ein Reservefonds 
zu bilden. In diesen sind einzustellen: 
1. von dem jährlichen Reingewinne der zwanzigste Teil so lange, als der Reservesonds 
den zehnten Teil des Grundkapitals nicht überschreitet; 
2. der Betrag, welcher bei der Errichtung der Gesellschaft oder bei einer Erhöhung des 
Grundkapitals durch Ausgabe der Anteilscheine für einen höheren als den Nennbetrag 
über diesen und über den Betrag der durch die Ausgabe der Anteilscheine entstehenden 
Kosten hinaus erzielt wird; 
3. der Betrag von Zuzahlungen, die ohne Erhöhung des Grundkapitals von Gesell- 
schaftern gegen Gewährung von Vorzugsrechten für ihre Anteile geleistet werden, so- 
weit nicht eine Verwendung dieser Zahlungen zu außerordentlichen Abschreibungen 
oder zur Deckung außerordentlicher Verluste beschlossen wird; 
4. die auf die für kraftlos erklärten Zwischenscheine bereits geleisteten Zahlungen. 
§ 28. Was nach Deckung der beschlossenen Abschreibungen und der Beiträge zum Reserve- 
sonds von der Jahreseinnahme übrig bleibt, kann zur Verteilung als Reingewinn gelangen. 
8 29. Über die Höhe der jährlichen Beiträge zum Reservefonds, über die vorzunehmenden 
Abschreibungen und die Reingewinnverteilung beschließt — unbeschadet der Vorschrift des § 27, 
Ziffer 1 — die Hauptversammlung. 
Sie ist dabei an die Vorschläge des Aussichtsrats insofern gebunden, als sie die Beiträge 
zum Reservefonds und die Abschreibungen nicht geringer, den zu verteilenden Gewinn nicht höher 
bestimmen darf, als der Aufsichtsrat vorgeschlagen hat. 
§ 30. Auf Vorschlag des Aussichtsrats beschließt die Hauptversammlung über die Ver- 
wendung des sich aus der Bilanz ergebenden Reingewinns. 
Von dem Reingewinn werden zunächst 4 v. H. an die Inhaber der Anteile verteilt und 
zwar nach gleichem, der Anteilshöhe entsprechendem Verhältnis.
	        
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