Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

W 745 2 
Wird den Mitgliedern des Vorstandes ein Anteil am Jahresgewinn gewährt, so ist der 
Anteil von dem nach Vornahme sämtlicher Abschreibungen und Rücklagen in den Kapitalreservefonds 
und der Auszahlung von 4 v. H. an die Gesellschafter verbleibenden Reingewinn zu berechnen. 
Von dem alsdann noch verbleibenden Reingewinn erhalten die Mitglieder des Aussichtsrats 
eine alljährlich von der Hauptversammlung festzusetzende Tantieme, die entweder als Pauschalsumme 
oder als Gewinnanteil festgesetzt werden kann. 
Der weitere Rest wird unter die Mitglieder gemäß Absatz 2 verteilt, es sei denn, daß die 
Hauptversammlung eine anderweitige Verwendung anordnet. 
Innerhalb vier Wochen nach den Beschlüssen der Hauptversammlung werden den Mitgliedern 
der Gesellschaft die ihnen zukommenden Gewinnanteile ausgezahlt. 
#§ 31. Uber die Verwendung des Reservefonds beschließt der Aussichtsrat. 
Nachdem der Reservefonds die Hälfte des Grundkapitals erreicht haben wird, hören die 
Beiträge für ihn auf, sofern nicht die Hauptversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrats etwas 
anderes beschließt. Werden ihm Geldbeträge entnommen, so ist er auf den festgestellten Betrag 
wieder zu ergänzen. 
§ 32. Jeder zugunsten einzelner Mitglieder über die Bestimmungen des § 30 hinaus be- 
dungene besondere Vorteil muß in dem Gesellschaftsvertrage unter Bezeichnung des Berechtigten fest- 
gesetzt werden, gleichviel ob die Zusicherung des Vorteils bei der Gründung der Gesellschaft oder 
später erfolgt. 
Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Mitglieder der Gesellschaft weder bedungen noch 
ausgezahlt werden. Es darf nur dasjenige unter sie verteilt werden, was sich nach der jährlichen 
Bilanz als Reingewinn ergibt. 
IV. Verwaltung. 
a. Vorstand. 
§ 33. Der Vorstand hat seinen Sitz in Hamburg und vertritt die Gesellschaft nach außen 
in allen Rechtsgeschäften und sonstigen Angelegenheiten derselben. Er führt die Verwaltung 
selbständig, soweit nicht nach diesen Satzungen die Hauptversammlung oder der Aussichtsrat mit- 
zuwirken hat. Er ist dabei an die Weisungen des Aufsichtsrats sowie der von ihm beauftragten 
Mitglieder gebunden. Gegen dritte Personen hat jedoch eine solche Beschränkung keine recht- 
liche Wirkung. 
5 34. Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, welche der Aussichtsrat 
unter Festsetzung der Anstellungsbedingungen ernennt. Die Mehrheit der Mitglieder muß die Reichs- 
angehörigkeit besitzen. 
Die Ernennung zum Vorstand kann unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige 
Vergütung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden, und zwar durch den Aufsichtsrat 
auch dann, wenn die Wahl durch die Hauptversammlung erfolgt ist. 
Der Ausfsichtsrat setzt die Verteilung der Geschäfte unter die Mitglieder des Vorstandes, ihr 
Verhältnis zueinander sowie die Normen für ihre gemeinsamen Beratungen und Beschlußfassungen 
fest. Er ordnet die erforderliche Stellvertretung und kann aus seiner Mitte ein Mitglied als Stell- 
vertreter bestimmen. In diesen Fällen darf der Vertreter während seiner Mitwirkung in dem Vor- 
stand eine Tätigkeit als Mitglied des Aufssichtsrats nicht ausüben. 
§5 35. Zum Vorstandsmitgliede darf nicht bestellt werden, wer durch behördliche Anordnung 
in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt oder gerichtlich und rechtskräftig wegen einer straf- 
baren Handlung verurteilt ist, die nach deutschem Recht die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte 
nach sich ziehen kann. Eine dieser Bestimmung zuwider erfolgte Bestellung ist nicht unwirksam, doch 
können die Bestellten sofort ohne Anspruch auf Entschädigung entlassen werden, solange die vor- 
bezeichneten Gründe fortbestehen. 
5 36. Der Vorstand hat für ordnungsmäßige Buchführung und Behandlung der Geschäfts- 
briefe gemäß den Vorschriften des vierten Abschnitts des Handelsgesetzbuchs Sorge zu tragen und 
gegebenen Falles nach § 240 daselbst zu verfahren. 
Willenserklärungen der Gesellschaft müssen, um für diese verbindlich zu sein, unter deren 
Namen (Firma) abgegeben werden. 
Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt immer die Abgabe 
gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes. 
§ 37. Alle Willenserklärungen, welche für die Gesellschaft verbindlich sein sollen, sind,
	        
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