Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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forderlich, daß jedenfalls eine dem Absatz 3, Satz 1, entsprechende Mindestzahl der sämtlichen Mit- 
glieder befragt werden muß, und daß die Beschlußfassung auch den Anforderungen des Absatz 3, 
Satz 3 und 4, genügen muß. Der Vorsitzende hat vor der Herbeiführung einer schriftlichen oder 
telegraphischen Abstimmung dafür Sorge zu tragen, daß der gemäß § 66 bestellte Kommissar seine 
Aufsichtsrechte wahrzunehmen vermag. 
Ergibt sich bei einer von dem Aufsichtsrate vorzunehmenden Wahl keine absolute Stimmen- 
mehrheit in der ersten Wahlhandlung, so findet eine zweite Wahl unter den beiden Personen statt, 
welche die meisten Stimmen erhalten haben. Fällt auf jede alsdann eine gleiche Stimmenzahl, so 
entscheidet das Los. 
46. Die Hauptversammlung kann die Wahl eines Aussichtsratsmitgliedes jederzeit 
widerrufen. , · 
Sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt, bedarf der Beschluß einer Mehr- 
heit, die mindestens drei Vierteile des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. 
8 47. Die Mitglieder des Aussichtsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes 
oder dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der 
Gesellschaft führen. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufssichtsrat einzelne 
seiner Mitglieder zu Stellvertretern behinderter Vorstandsmitglieder bestellen; während dieses Zeit- 
raums und bis zur Entlastung des Vertreters darf der letztere eine Tätigkeit als Mitglied des Auf- 
sichtsrats nicht ausüben. 
Scheiden aus dem Vorstande Mitglieder aus, so können sie nicht vor der Entlastung in den 
Aussichtsrat gewählt werden. 
§ 48. Der Aufsichtsrat beschließt seine Geschäftsordnung. 
49. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten keine Vergütung, jedoch Ersatz der aus 
der Erfüllung ihres Berufes entspringenden Auslagen und eine Tantieme nach § 30 dieser Satzungen. 
Die Verteilung der Tantieme an die Mitglieder erfolgt nach Maßgabe eines vom Aussichtsrate fest- 
usetzenden Verteilungsplanes. 
Eine Herabsetzung der Vergütungen kann jederzeit durch die Hauptversammlung mit ein- 
facher Stimmenmehrheit beschlossen werden. 
§* 50. Alle Erklärungen des Aufsichtsrats sind rechtsgültig vollzogen, wenn sie die Unter- 
schrift „Der Aufsichtsrat der Afrika-Marmor-Kolonialgesellschaft Hamburg“ und die Namensunterschrift 
des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und eines Mitgliedes des Aufsichtsrats tragen. Der 
Aussichtsrat weist sich durch eine auf Grund der Wahlverhandlung ausgefertigte notarielle Be- 
scheinigung über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder sowie seines Vorsitzenden und dessen 
Stellvertreters aus. 
51. Neben der allgemeinen Aussicht über die Geschäftsführung des Vorstandes, dem 
Recht zur Prüfung der Bücher und des Bestandes der Kasse und sonstiger Vermögensgegenstände 
und den anderweitig durch diese Satzungen ihm zugewiesenen Befugnissen steht dem Aufsichtsrate 
insbesondere der Beschluß zu: 
1. über die Grundsätze für den Betrieb zur Erreichung der Zwecke der Gesellschaft 
(88 2 und 3); 
2. über die Ernennung der oberen Beamten der Gesellschaft in Deutsch-Südwestafrika 
sowie solcher Beamten, welche ein jährliches Einkommen von mehr als 6000 er- 
halten oder auf länger als drei Jahre angenommen werden, die mit ihnen ein- 
zugehenden Verträge sowie über deren Entlassung; 
3. über die Grundsätze für Aufstellung der Jahresbilanz, insbesondere die Höhe der 
zu beantragenden Abschreibungen und Reserven sowie deren Vorlegung an die 
Hauptversammlung und Vorschläge bezüglich der Verwendung und Verteilung von 
Überschüssen; 
.über andere Vorlagen an die Hauptversammlung; 
Über die Abordnung eines oder mehrerer Mitglieder des Aussichtsrats zu bestimmten 
Geschäften, insbesondere zur Revision der von dem Vorstand geführten Bücher und 
Kassen sowie zur Revision der Jahresbilanz; 
. über die Bestellung eines oder mehrerer engeren Ausschüsse aus der Mitte des 
Aufsichtsrats und die Übertragung einzelner Geschäfte oder Gattungen davon an diese 
Ausschüsse durch Vollmacht. « 
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