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forderlich, daß jedenfalls eine dem Absatz 3, Satz 1, entsprechende Mindestzahl der sämtlichen Mit-
glieder befragt werden muß, und daß die Beschlußfassung auch den Anforderungen des Absatz 3,
Satz 3 und 4, genügen muß. Der Vorsitzende hat vor der Herbeiführung einer schriftlichen oder
telegraphischen Abstimmung dafür Sorge zu tragen, daß der gemäß § 66 bestellte Kommissar seine
Aufsichtsrechte wahrzunehmen vermag.
Ergibt sich bei einer von dem Aufsichtsrate vorzunehmenden Wahl keine absolute Stimmen-
mehrheit in der ersten Wahlhandlung, so findet eine zweite Wahl unter den beiden Personen statt,
welche die meisten Stimmen erhalten haben. Fällt auf jede alsdann eine gleiche Stimmenzahl, so
entscheidet das Los.
46. Die Hauptversammlung kann die Wahl eines Aussichtsratsmitgliedes jederzeit
widerrufen. , ·
Sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt, bedarf der Beschluß einer Mehr-
heit, die mindestens drei Vierteile des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt.
8 47. Die Mitglieder des Aussichtsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes
oder dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der
Gesellschaft führen. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufssichtsrat einzelne
seiner Mitglieder zu Stellvertretern behinderter Vorstandsmitglieder bestellen; während dieses Zeit-
raums und bis zur Entlastung des Vertreters darf der letztere eine Tätigkeit als Mitglied des Auf-
sichtsrats nicht ausüben.
Scheiden aus dem Vorstande Mitglieder aus, so können sie nicht vor der Entlastung in den
Aussichtsrat gewählt werden.
§ 48. Der Aufsichtsrat beschließt seine Geschäftsordnung.
49. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten keine Vergütung, jedoch Ersatz der aus
der Erfüllung ihres Berufes entspringenden Auslagen und eine Tantieme nach § 30 dieser Satzungen.
Die Verteilung der Tantieme an die Mitglieder erfolgt nach Maßgabe eines vom Aussichtsrate fest-
usetzenden Verteilungsplanes.
Eine Herabsetzung der Vergütungen kann jederzeit durch die Hauptversammlung mit ein-
facher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
§* 50. Alle Erklärungen des Aufsichtsrats sind rechtsgültig vollzogen, wenn sie die Unter-
schrift „Der Aufsichtsrat der Afrika-Marmor-Kolonialgesellschaft Hamburg“ und die Namensunterschrift
des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und eines Mitgliedes des Aufsichtsrats tragen. Der
Aussichtsrat weist sich durch eine auf Grund der Wahlverhandlung ausgefertigte notarielle Be-
scheinigung über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder sowie seines Vorsitzenden und dessen
Stellvertreters aus.
51. Neben der allgemeinen Aussicht über die Geschäftsführung des Vorstandes, dem
Recht zur Prüfung der Bücher und des Bestandes der Kasse und sonstiger Vermögensgegenstände
und den anderweitig durch diese Satzungen ihm zugewiesenen Befugnissen steht dem Aufsichtsrate
insbesondere der Beschluß zu:
1. über die Grundsätze für den Betrieb zur Erreichung der Zwecke der Gesellschaft
(88 2 und 3);
2. über die Ernennung der oberen Beamten der Gesellschaft in Deutsch-Südwestafrika
sowie solcher Beamten, welche ein jährliches Einkommen von mehr als 6000 er-
halten oder auf länger als drei Jahre angenommen werden, die mit ihnen ein-
zugehenden Verträge sowie über deren Entlassung;
3. über die Grundsätze für Aufstellung der Jahresbilanz, insbesondere die Höhe der
zu beantragenden Abschreibungen und Reserven sowie deren Vorlegung an die
Hauptversammlung und Vorschläge bezüglich der Verwendung und Verteilung von
Überschüssen;
.über andere Vorlagen an die Hauptversammlung;
Über die Abordnung eines oder mehrerer Mitglieder des Aussichtsrats zu bestimmten
Geschäften, insbesondere zur Revision der von dem Vorstand geführten Bücher und
Kassen sowie zur Revision der Jahresbilanz;
. über die Bestellung eines oder mehrerer engeren Ausschüsse aus der Mitte des
Aufsichtsrats und die Übertragung einzelner Geschäfte oder Gattungen davon an diese
Ausschüsse durch Vollmacht. «
Und
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