Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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5 52. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt und auf Beschluß des Aussichtsrats 
verpflichtet, an seinen Sitzungen teilzunehmen. 
§5 53. Der Aussichtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften 
mit den Vorstandsmitgliedern sowie bei Rechtsstreitigkeiten mit diesen zu vertreten. 
§ 54. Die Vorschriften der 88 39 und 41 finden auf die Aussichtsratsmitglieder ent- 
sprechende Anwendung. « 
8 55. Die Hauptversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Bestellung von 
außerordentlichen Revisoren zur Prüfung der Bilanz oder von Vorgängen bei der Gründung oder 
der Geschäftsführung beschließen. 
5 56. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aussichtsrats ist ein von den teil- 
nehmenden Mitgliedern zu unterzeichnendes Protokoll zu führen. 
c. Hauptversammlung. 
§ 57. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder. 
Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich. 
§ 58. Die Hauptversammlungen werden in Hamburg abgehalten. Dazu beruft der Vor- 
stand oder der Aufsichtsrat die Mitglieder wenigstens 14 Tage vor dem anberaumten Termin, diesen 
nicht mitgerechnet, mittels öffentlicher Bekanntmachung unter Mitteilung der Tagesordnung. Im 
Falle einer Satzungsänderung ist die beantragte Änderung dem wesentlichen Inhalt nach belannt zu 
geben. Jedes Mitglied, das einen Anteilschein bei der Gesellschaft hinterlegt, kann verlangen, daß 
ihm die Berufung der Hauptversammlung und die Tagesordnung, sobald deren öffentliche Bekannt- 
machung erfolgt ist, durch eingeschriebenen Brief besonders mitgeteilt werden. Die gleiche Mitteilung 
kann das Mitglied über die in der Hauptversammlung gefaßten Beschlüsse verlangen. 
Die Mitglieder können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Schriftliche Vollmacht ist 
erforderlich und ausreichend. 
Die Bevollmächtigung zur Stellvertretung ist spätestens am Tage vor der Hauptversammlung 
zur Prüfung dem Vorstande vorzulegen, welcher eine amtliche oder sonst ihm genügende Be- 
glaubigung der Unterschrift zu verlangen berechtigt ist. 
§ 59. In der Hauptversammlung berechtigt jeder Anteil zu einer Stimme. Das Stimm- 
recht kann nach Vollzahlung und Ausgabe der Anteilscheine nur von denjenigen Mitgliedern aus- 
geübt werden, deren Anteilscheine auf den Namen umgeschrieben sind, oder die ihre auf den Inhaber 
lautenden Anteile wenigstens fünf Tage vor dem Tage der Hauptversammlung bei dem Vorstande 
oder bei denjenigen Stellen, welche der Vorstand in der Bekanntmachung bezeichnet hat, gegen Be- 
scheinigung hinterlegt haben und sie bis zur Beendigung der Hauptversammlung daselbst belassen. 
§ 60. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aussichtsrats oder 
im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, oder wenn auch dieser verhindert ist, ein anderes 
der anwesenden Mitglieder des Aussichtsrats, von denen immer der den Lebensjahren nach ältere 
vor den übrigen das Vorrecht zur Übernahme des Vorsitzes hat; in Ermangelung eines Aufsichtsrats- 
mitglieds ist von der Hauptversammlung ein Mitglied der Gesellschaft zum Vorsitz berufen. Der 
Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung 
sowie die Art der Abstimmung und ernennt, wenn erforderlich, die Stimmzähler. 
Die Hauptversammlung darf, unbeschadet der Bestimmung im Absatz 4, nur über Gegen- 
stände verhandeln und beschließen, welche bei der Einberufung auf die Tagesordnung gesetzt worden 
sind. Ausgenommen von dieser Bestimmung ist der in der Hauptversammlung gestellte Antrag auf 
Berufung einer außerordentlichen Hauptversammlung. 
Mitglieder, welche in der Hauptversammlung zusammen mindestens den zehnten Teil des 
Gesamtbetrages der Stimmen zu führen berechtigt sind, können in einer von ihnen unterzeichneten 
Eingabe verlangen, daß Gegenstände, für welche die Hauptversammlung zuständig ist, zur Beschluß- 
fassung in ihr angekündigt werden. Der Einberufende ist verpflichtet, diese Gegenstände auf die 
Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen. 
Wird das Verlangen nach erfolgter Einberufung der Hauptversammlung gestellt, so müssen 
solche Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung mindestens zehn Tage vor dem Versammlungs- 
tage bei dem Vorstande eingereicht werden. Sie sind alsdann nachträglich auf die Tagesordnung 
der anberaumten Hauptversammlung zu setzen, und es ist dies mindestens sechs Tage vor dem Ver- 
sammlungstage bekannt zu machen.
	        
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