18 Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867.
Artikel 7.
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte
mum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat; doch kann
S. c. die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben
werden. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen
werden nicht gezählt.
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und
in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet,
dieselben der Berathung zu übergeben. Die Beschlußfassung
erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit giebt
die Präsidialstimme den Ausschlag.
Artikel 8.
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse
1) für das Landheer und die Festungen;
2) für das Seewesen;
3) für Zoll= und Steuerwesen;
4) für Handel und Verkehr;
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
6) für Justizwesen;
7) für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium
mindestens zwei Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb
derselben jeder Staat nur Eine Stimme. Die Mitglieder
der Ausschüsse zu 1. und 2. werden von dem Bundes-