Full text : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

18  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.
Artikel  7.

Jedes  Mitglied  des  Bundes  kann  so  viel  Bevollmächtigte

mum  Bundesrathe  ernennen,  wie  es  Stimmen  hat;  doch  kann

S.  c.  die  Gesammtheit  der  zuständigen  Stimmen  nur  einheitlich  abgegeben
  werden.  Nicht  vertretene  oder  nicht  instruirte  Stimmen
werden  nicht  gezählt.

Jedes  Bundesglied  ist  befugt,  Vorschläge  zu  machen  und
in  Vortrag  zu  bringen,  und  das  Präsidium  ist  verpflichtet,
dieselben  der  Berathung  zu  übergeben.  Die  Beschlußfassung
erfolgt  mit  einfacher  Mehrheit.  Bei  Stimmengleichheit  giebt
die  Präsidialstimme  den  Ausschlag.

 

Artikel  8.

Der  Bundesrath  bildet  aus  seiner  Mitte  dauernde  Ausschüsse

1)  für  das  Landheer  und  die  Festungen;

2)  für  das  Seewesen;

3)  für  Zoll=  und  Steuerwesen;

4)  für  Handel  und  Verkehr;

5)  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen;
6)  für  Justizwesen;

7)  für  Rechnungswesen.

In  jedem  dieser  Ausschüsse  werden  außer  dem  Präsidium
mindestens  zwei  Bundesstaaten  vertreten  sein,  und  führt  innerhalb
  derselben  jeder  Staat  nur  Eine  Stimme.  Die  Mitglieder
  der  Ausschüsse  zu  1.  und  2.  werden  von  dem  Bundes-