Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Vorschriften für die Einfuhr von Destillier- 
Apparaten und -Maschinen. 
Durch Verordnung vom 7. August 1912 — 
the Customs Amendment Ordinance, 1912 
(Nr. 13/1912) — ist die Zollordnung vom 
Jahre 1876 — the Customs Ordinance, 1876 
(Nr. 10/1876) — dahin abgeändert worden, daß 
die Einfuhr von Destillier-Apparaten und -Ma- 
schinen nur mit vorher eingeholter schriftlicher 
Genehmigung des Gauverneurs im Rate ge- 
stattet ist. 
(Ebenda.) 
Dozambique. 
Erleichterung des Durchfuhrverkehrs mit 
der Südafrikanischen Union. 
Nach einer Erklärung des Generallzollinspektors 
in Lourenco Marques ist in Aussicht genommen, 
behufs Erleichterung des Durchfuhrverkehrs mit 
der Südafrikanischen Union am dortigen Platze 
zwei Freibezirke zu schaffen. Die Waren sollen 
aus den Schiffen und Dampfern unter Aufssicht 
der Zollverwaltung in die Bezirke übernommen 
und von den Zollbeamten kontrolliert werden. 
Alle Durchfuhrwaren werden ohne Zollpapiere 
mit der Bahn befördert; der einzige Belag, den 
die Zollverwaltung verlangt, wird eine Abschrift 
des Frachtbriefes sein. Waren für die Ansfuhr 
auf dem Seeweg oder für den heimischen Ver- 
brauch werden wie bisher behandelt; der Zoll- 
behörde genügt die vom Besitzer oder seinem 
Vertreter abzugebende Werterklärung. Die Waren 
können von dem einen in den andern Freibezirk 
übergeführt werden. Waren, für welche der Ein- 
fuhrzoll entrichtet ist, können aus den Bezirken 
entnommen und im Durchfuhrverkehr befördert 
werden, wobei jede Erleichterung gewährt wird. 
Für Durchfuhrwaren soll wöchentlich eine Ge- 
bühr von etwa 1 Schill. für die Tonne nach 
Ausweis des Frachtbriefes in einer möglichst ein- 
fachen Weise erhoben werden. 
Um das System der Lagerung unter Zoll= 
kontrolle in der Stadt zu vereinfachen, wird die 
Regierung auf ihre Kosten Niederlagen unter 
amtlichem Verschluß errichten. 
Man hofft, daß diese Erleichterung mit Ab- 
lauf dieses Jahres eingeführt werden kann. 
The Board of Trade Journal.) 
Sierra Leone. 
Regelung der Einfuhr von Handels- 
spirituosen. 
Laut Verordnung Nr. 9 vom Jahre 1912 
ist vom 1. Januar 1913 ab die Einfuhr von 
Handelsspirituosen in die Kolonie und das Schutz- 
  
gebiet verboten, außer wenn sie sich in Flaichen, 
kleinen, mittelgroßen und großen Demisohns, 
Krügen, Steinkruken, Blechgefäßen, Fässern (Casksl, 
Puncheons, Pipen und Barrels befinden. 
Auf jeder Kiste oder jedem Fasse mit Handels- 
spiritnosen soll die Menge des vorschriftsmäßigen 
Inhalts unauslöschlich an der Außenseite der 
Kiste oder des Fasses in deutlichen Ziffern an- 
gegeben sein; bei Demijohns und Krügen muß 
der Normalinhalt auf einem Anhängsel aus Weiß- 
blech oder einem Bleisiegel, die am Halse eines 
solchen Gefäßes angebracht sind, aufgestempelt 
werden. Der Ausdruck „Handelsspirituosen“ um- 
faßt die gewöhnlichen Spirituosen, die unter dem 
Namen „Handels= oder gewöhnlicher Genever“ 
und „Handels= oder gewöhnlicher Rum“ be- 
kannt sind. 
(The Board of Trade Journal) 
Belgisch Kongo. 
Verkehr mit Schuswaffen und Munition. 
Laut Verordunng des Vizegeneralgonverncurs vom 
16. März 1912 ist die Beförderung, der Verkauf und 
Besitz von nichtgegogenen Steinschloßgewehren und 
Handelspulver im Kassaibegirk und in dem am rechten 
User des Kwango gelegenen Kwangobezirk auf Giund 
der Verordnung vom 6. Jannar 1912“) gestattet. Dicie 
Genehmigung erlischt vom 15. Februar 1913 ab. Die 
Einfuhr derartiger Gewehre und Munition ist, vor- 
behaltlich einer besonderen Genehmigung des Genekol- 
gonverneurs, verboten. Nach dem 1. Juni 1912 foll 
indessen keine Genehmigung mehr erteilt werden. ##i 
Verordnung ist am 1. April 1912 in Kraft getreten. 
Ferner ist laut Verordnung des Bizegeneral= 
gonverneurs für Katanga vom 27. März 1912 di 
Einfuhr, Beförderung, der Handel und Besin von 
nichtgezogenen Steinschloßgewehren und gewöhnlichem. 
sogenanntem Handelspulver in den das Vizegeneral- 
gonvernement Katanga bildenden Gebieten vorbeball- 
lich der Bestimmungen der Verordnung vom 6. Janmat 
1912°) und unter gewissen Bedingungen gestattet. 
Der Handel mit diesen Waffen und dieser Muninen 
unterliegt der schriftlichen Genehmigung des L##- 
generalgonverneurs. 
Das Gesuch um Genehmigung muß die Namen, 
Vornamen und das Gewerbe der Beteiligten angeben 
und die Gegend erwähnen, in welcher sie tätig sen 
wollen. . 
TieWaffenunthmitionkönnennukdenyllk 
einer Erlaubnis zum Tragen von derartigen Wasfen 
versehenen Personen und in dem Verbältnis von einer 
Wafie für den Erlaubnisschein überlassen werden. 
Für jede Beförderung von Steinschloßgewebren und 
Handelspulver ist ein Erlanbnisschein, ein Aus zug aus 
diesem Erlaubnieschein oder eine schriftliche Genehungum 
des Bezirkokommissars oder seines Vertreters#(47 
forderlich. 
Die Einfuhr von Maffen und Munition von der 
von den Truppen der Regierung verwandten Art M 
Privatleuten streng untersagt. * 
Die Verordnung ist am 1. April 1912 in Kras ger- 
treten. 
(Bullctin officiel du Congo Belke.) 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 178f.
	        
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