Contents : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierzehnter Jahrgang. 1898. (39)

60  Das  Deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Februar  24.)

Unglücksfällen  für  die  Folge  vorzubeugen.  Da  handelt  es  sich  zunächst  um
die  Behandlung  solcher  gefährlicher  Punkte,  wie  sie  in  diesem  von  mir
bezeichneten  Wetterloch  gegeben  sind.  Es  wird  nun  seitens  der  Bergverwaltung
  für  unbedingt  nötig  gehalten  —  und  ich  bin  der  Meinung,  daß
diese  Auffassung  zutreffend  ist  —,  schon  erhebliche  Zeit  vor  dem  Beginn
der  Schicht  eine  Revision  solcher  gefährlicher  Punkte  eintreten  zu  lassen,
um  festzustellen,  daß  die  Bewetterung  des  Punktes,  die  Beseitigung  der
Schlagwetter,  die  Säuberung  des  Gefahrpunktes  stattgefunden  hat,  ehe  die
Belegschaft  zur  Schicht  kommt:  eine  Einrichtung,  wie  sie  beispielsweise  in
Oberschlesien  getroffen  ist,  thatsächlich  aber  noch  nicht  überall  nachgeahmt
zu  sein  scheint.  Das  ist  die  erste  Maßregel,  zu  welcher  der  in  Rede
stehende  Unfall  Anlaß  gibt.  Die  zweite  Maßregel  steht  im  Zusammenhang
mit  dem  Kohlenstaub.  Es  ist  unbedingt  notwendig,  daß  in  denjenigen
Grubengängen,  die  nicht  die  erforderliche  Feuchtigkeit  haben,  um  den
Kohlenstaub  niederzuhalten,  Befeuchtungseinrichtungen  getroffen  werden,
die  diesen  Zweck  erfüllen.  Solche  Einrichtungen  hat  man  in  den  Saar-Gruben,
  zum  größten  Teil  auch  in  den  Gruben  im  Ruhrrevier  bereits  getroffen.
  Man  hat  Röhrenleitungen  mit  Spritzvorrichtungen  durch  die  betreffenden
  Grubenteile  geführt,  um  so  die  Grubengänge  feucht  zu  halten
und  den  gefährlichen  Kohlenstaub  niederzuhalten.  Diese  Einrichtung  muß,
soweit  sie  in  Gruben,  bei  denen  die  gleiche  Gefahr  vorliegt,  noch  nicht  getroffen
  ist,  unbedingt  zur  Einführung  gebracht  werden.  Ich  glaube,  die
bergverständigen  Abgeordneten  dieses  Hauses  werden  diese  meine  Auffassung
gern  zu  bestätigen  bereit  sein.  Das  sind  diejenigen  Maßregeln,  zu  denen
der  Befund  unmittelbar  nach  dem  Unglücksfall  Veranlassung  gibt.  Ich
bin  aber  der  Meinung,  daß  das  noch  nicht  genügt,  und  daß  wir  jetzt  zu
gleicher  Zeit  die  Aufgabe  haben,  die  Gesamtheit  der  bergpolizeilichen  Vorschriften,
  die  Gesamtheit  der  Einrichtungen  für  die  Beaufsichtigung  des
Grubenbetriebes  und  insbesondere  für  die  Bewetterung  der  Grube  einer
Revision  zu  unterziehen.  (Sehr  richtig!)  In  dieser  Beziehung  wird  es
sich  namentlich  um  folgende  Punkte  handeln.  Es  ist  zunächst  unter  allen
Umständen  notwendig,  daß  die  Ausdehnung  des  Grubenbaues  gleichen
Schritt  hält  mit  den  Einrichtungen  für  die  Bewetterung  der  Gruben.  Es
liegt  ja  in  der  Natur  der  Sache,  daß  in  Zeiten  einer  günstigen  Konjunktur,
wie  wir  sie  gegenwärtig  haben,  die  Förderung  der  Kohle  erheblich  zunimmt,
demgemäß  auch  das  ganze  Grubengebäude  größere  Dimensionen  annimmt.
Die  einzelnen  Strecken  nehmen  eine  Länge  an  von  1  bis  2  km  Entfernung
von  dem  Ausgangspunkt  des  Schachtes.  Natürlich  ist  die  Einführung  der
frischen  Wetter  dadurch  in  ihrer  Wirkung  geschwächt,  je  größer  der  Grubenbau
  ist.  Die  Depression,  die  die  frischen  Wetter  hineinzieht  in  die  Grube,
wird  selbstverständlich  verringert,  je  arößer  der  Raum  ist,  über  den  sie
sich  verbreitet  hat.  Die  Teilung  des  Wetterstromes  durch  die  verschiedenen
Gänge  ergibt  eine  geringere  Distribution  für  den  einzelnen  Gang.  Die
Schwierigkeit,  die  Gefahrpunkte  mit  frischen  Wettern  zu  versehen,  wird
dann  um  so  größer,  je  größer  der  Grubenbau  ist  und  je  länger  die  einzelnen
Strecken  sind,  in  denen  die  Kohle  gewonnen  wird.  Zu  diesem  Zwecke
wird  es  nun  nach  meiner  Meinung  nötig  sein,  eine  Einrichtung  fruchtbar
zu  machen,  die  bereits  vor  mehreren  Jahren  seitens  der  Bergverwaltung
getroffen  ist,  die  Einrichtung  der  sogenannten  Befahrungs-Kommissionen;
das  sind  Kommissionen,  die  teils  aus  Grubenbeamten,  teils  aus  Aufsichtsbeamten
  bestehen,  die  für  alle  Reviere  eingesetzt  sind  und  die  Aufgabe
haben,  die  einzelnen  Gruben  der  Reihe  nach  zu  befahren  und  zu  revidieren
in  Bezug  auf  die  für  Bewetterung  bestehenden  Einrichtungen.  Diese
Kommissionen  haben  sich  in  vollem  Maße  bewährt.