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reits Rückzahlungen stattgefunden haben, ist nicht
ersichtlich. Anscheinend ist dies in erheblichem
Maße bisher nicht geschehen.
b) Die Ansiedlungsbeihilfen sind in 10 gleichen
Jahresraten, vom Ablauf des 6. Jahres beginnend,
zurückzkuzahlen. Sie sind in den Jahren 1904 bis
1906 ausgegeben, sind also von 1910 bis 1912
ab zu tilgen. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf
1 874 953 J¼7, es sind demgemäß von 1912 ab
insgesamt 187 495 /¼ jährlich hierfür aufzubringen.
J0) Die sonstigen Hypotheken dürften, wie oben
ausgeführt, lediglich Sicherungshypotheken sein
und einer regelmäßigen Amortisationspflicht nicht
unterliegen.
Ein klarer Einblick in die Amortisationsver-
hältnisse läßt sich hiernach nicht gewinnen.
Berücksichtigt man aber, daß nach dem über-
einstimmenden Urteile aller Kenner des Landes
das System der Ansiedlungsbeihilfen sich nicht be-
währt zu haben scheint, weil die Ansiedler mangels
geeigneter Kontrolle die empfangenen Gelder nicht
in zweckentsprechender Weise verwenden, zumeist
gar nicht in ihr Besitztum investiert haben sollen,
so erscheint es wohl begreiflich, daß die drohende
Rückzahlungspflicht die Farmer um so mehr
ängstigt, als eine höhere Rentabilität des Gutes
ihr nicht gegenübersteht. Ebenso begreiflich ist es,
daß kurze Befristung der privaten Hypotheken das
Damoklesschwert der Geldverlegenheit ständig über
dem Haupte des Farmers schweben läßt.
Hierzu kommt, daß, wie die eingehenden und
dankenswerten Mitteilungen des Herrn Referenten
überzeugend dartun, auch in fast allen ausländischen
Kolonien die Erfahrung gelehrt hat, daß derartige
Kolonisationskredite von wesentlich längerer Dauer
sein müssen. Besonders lehrreich ist in dieser Be-
ziehung die aus der Anlage 1 des Referats er-
sichtliche Entwicklung des Hypothekarkredits in
Transvaal. Auch dort hat man sich genötigt ge-
sehen, die anfänglich kürzeren Tilgungsfristen zu
verlängern. Es wird sich meines Erachtens
empfehlen, den dort adoptierten Modus auch bei
den Londverkäufen in Südwestafrika anzuwenden
und unter den dort eingeführten Kontrollen und
unter Einführung einer niedrigen Verzinsung die
Rückzahlung erst nach 5= bis 6 jährigem Zeit-
ablauf beginnen und von dort ab sich in 25= bis
30 jährigem Zeitraum vollenden zu lassen. Ich
möchte ferner empfehlen, nicht nur für die Zu-
kunft so zu verfahren, sondern auch die noch be-
stehenden Restkaufgelder= und Ansiedlungsbeihilfen-
Hypotheken in dieser Weise umzuwandeln.
Hierdurch würde dem gegenwärtigen und zu-
künftigen Farmer diejenige Erleichterung in den
Tilgungsbedingungen, die sich erfahrungsmäßig
einerseits als notwendig, anderseits als für ihn
auch erträglich erwiesen hat, gegeben, und das
ganze Problem der Reform des südwestafrikanischen
Bodenkredits reduziert sich alsdann — soweit der
Grundkredit dabei in Betracht kommt — auf die
Frage, wie kann die Umwandlung der restlichen
3200000 „ kurzfristigen Hypothekarkredits in
langfristigen herbeigeführt werden? Bei der Er-
örterung dieser Frage wird man nicht außer acht
lassen dürfen, daß die 3 200 O000 zwar noch
innerhalb der oben erwähnten Beleihungsgrenze
von 58 bzw. 47% des Verkaufswertes liegen,
daß sie aber den wirklichen Anschaffungswert voll
und ganz übersteigen, denn der Anschaffungswert
ergibt sich aus den Restkaufgeldern des Fiskus
zuzüglich eines der 10 %oigen Anzahlung von
etwa 300 000 entsprechenden Zuschlages mit
nur rund 300 000 .7“.
Die Lösung dieses Problems ist auf den ver-
schiedensten Wegen versucht worden. Die einen
halten eine für den Farmer befriedigende Lösung
nur auf gemeinnütziger Basis für möglich, andere
glauben, daß auch eine Erwerbsgesellschaft zur
Lösung dieser Aufgabe wohl imstande ist, wieder
andere suchen das Heil auf dem Wege einer
Kombination zwischen einem gemeinnützigen und
einem Erwerbsinstitute. Der Herr Referent hat
Ihnen auf S. 139 ff. die verschiedenen nach dieser
Richtung gegebenen Auregungen zusammengestellt.
Bevor ich in eine Würdigung dieser Anregungen
eintrete, möchte ich jedoch die Frage einer Er-
örterung unterziehen, ob in Südwestafrika die
allgemeinen Bedingungen für die Ausgestaltung
des Realkredits in irgendeiner Form überhaupt
gegeben sind. Voraussetzung eines jeden Real-
kredits ist das Vorhandensein eines jederzeit
realisierbaren Objekts. Kann man eine südwest-
afrikanische Farm als ein solches jederzeit realisier-
bares Objekt ansehen? Diese Frage wird, soweit
ich sehen kann, von allen denjenigen, die zu dieser
Frage das Wort ergriffen haben, ausdrücklich oder
stillschweigend bejaht. Mir fehlt die nötige Kennt-
nis des Landes, um hier ein eigenes Urteil fällen
zu können; ich kann aber nicht umhin, hervor-
zuheben, daß mir doch ernste Zweifel gekommen
sind, ob diese Frage wirklich ohne weiteres bejaht
werden kann. Abgesehen davon, daß viele der
Landeskundigen gerade in dieser Hinsicht schon
eine Unterscheidung zwischen Wasserfarmen und
anderen Farmen machen, gibt auch die uns unter
Anlage 4 überreichte Statistik der Zwangsver-
steigerungen zu Zweifeln Anlaß.
Nach dieser Aufstellung wurden in den Jahren
1906 bis 1910 Anträge auf Zwangsversteigerung
gestellt bei 63 Farmen und 2 Kleinsiedlungen.
Hiervon kamen zur Versteigerung 17 Farmen
und 1 Kleinsiedlung. Es wurden vom Glänbiger
erstanden 8 Farmen, von Dritten ersteigert
9 Farmen und 1 Kleinsiedlung. Die Anträge