Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

„to authorize the appropriation of 750000 Pesos 
annually for the promotion, establishement and 
maintenance of irrigation systems in the Phbilippine 
lands“ vom Fiskaljahr 1910 ab jährlich 750 000 Pesos 
vom Schatzamt als dauernden Fonds bereitgestellt 
zwecks Studiums, Verbesserung und Weiterbildung 
des Bewässerungssystems in den Philippinen. Zu 
dem Behufe wird in dem Bureau für öffentliche Ar- 
beiten eine besondere „Bewässerungsabteilung“ unter 
einem von dem Generalgouverneur zu ernennenden 
Sachverständigen gebildet. Dieses soll einen Plan für 
ein vollständiges Bewässerungssystem für die Philip- 
pinen ausarbeiten und nach Genehmigung des Planes 
durch den Sekretär für Handel und Polizei mit den 
dringendsten Arbeiten vorgehen. Zugleich können 
Provinzen, Städte oder Dorfgemeinden die Überlassung 
einer Quote des Fonds Wasseranlagen beantragen, wenn 
sie garantieren, daß durch die Abgaben für den Wasser- 
gebrauch aus den neuen Anlagen die Kosten in nicht 
mehr als 20 Jahren gedeckt werden. Nach Fertig- 
stellung der Arbeiten soll der Sekretär für Handel und 
Polizei dem „Director of Lands“ die Verwaltung der 
Anlagen übertragen, deren Benutzung gewissen, noch 
festzusetzenden Abgaben unterworfen wird. Die Ab- 
gaben haben den Charakter öffentlicher Steuern, für 
welche das Eigentum der Verbraucher haftbar ist. 
Streitigkeiten entscheidet der „Director of Lands“, in 
zweiter Instanz der Generalgouverneur. Sobald durch 
die Abgaben für ein bestimmtes Bewässerungsgebiet 
die Anlagekosten gedeckt sind, sollen die Abgaben soweit 
ermäßigt werden, als die erforderlichen Unterhaltungs- 
tosten und die Rücksicht auf unvorherzusehende Ereignisse 
gestatten. 
Im Zusammenhang mit diesen Meliorationsunter- 
nehmungen für landwirtschaftliche Melioration ist we- 
nigstens zu erwähnen die große Aktion der ameri- 
kanischen Bundesregierung für die Bewässerung der 
riesigen westlichen Gebiete der Vereinigten Staaten 
von Nordamerika. Die von der Bundesregierung für 
die Zwecke des künstlichen Bewässerungssystems an- 
gesammelten Fonds, hauptsächlich gebildet durch das ver- 
ktaufte öffentliche Land, belaufen sich zur Zeit auf rund 
33 Millionen und werden Bewässerungsgenossenschaften 
als Darlehn zugeführt. Da es sich hierbei aber nicht um 
Kolonien handelt, sondern um Ausdehnung der Landes- 
kultur innerhalb eines großen und reichen Staates, 
so soll aus diese Tätigkeit der Bundesregierung 
der Vereinigten Staaten nicht näher eingegangen 
werden. 
Bodenkredit und Pfandbriefinstitute in 
Kolonien und kolonialen Ländern. 
Derlangfristige, meist seitens des Gläubigers unkünd- 
bare Bodenkredit ohne Bestimmung eines Ver- 
wendungsgweckes wird in Kolonien und kolonialen 
Ländern bis zu einem gewissen Maße schon von pri- 
vaten Instituten, Aktiengesellschaften mit mehr oder 
weniger bedeutender Obligationenausgabe oder auch 
eigentlichen Pfandbriefinstituten befriedigt. In erster 
Linie beleihen aber die rein privaten Bodenkredit- 
institute in den Kolonien die städtischen Grundstücke 
und sie versagen meist in ländlichen Bezirken, die erst 
neu erschlossen sind und wo der Boden daher noch 
keinen rechten Marktwert hat, vielmehr alles von der 
Person des betreffenden Pflanzers oder Farmers ab- 
hängt. Private Bodenkreditinstitute arbeiten z. B. auch 
in Agypten neben dem erwähnten staatlichen Institut. 
wie der Creclit franco -egyptien. In Kanada finden 
sich außer einheimischen auch fremde, wie der Creit 
franco-canadien, der bis zur Hälfte des Wertes Grund- 
stücke beleiht auf erste Hypothek. XJu Südamerika wird 
  
137 2 
der Bodenkredit durch einheimische Hypothekeninstitute, 
auch durch fremde, wie den französischen Crédit foncier 
argentin, befriedigt. Der letztere z. B. gibt bis zu 
zwei Dritteln des Wertes der Grundstücke Darlehn, 
nur auf erste Hypothek. Auch in Niederländisch-Indien 
finden sich holländische und englische private Kredit- 
institute, die auch Darlehen auf Hypotheken geben: 
dagegen dürfen die großen indischen Bankinstitute keine 
hypothekarischen Darlehen geben. Auch die Banken in 
den englischen Kronkolonien mit dem Rechte der Noten- 
ausgabe dürfen, wie schon erwähnt, Immobilien nicht 
beleihen. 
Diese Befriedigung des Bedürfnisses nach freiem 
Bodenkredit durch Kreditinstitute des Privatkapitals 
gibt zu Betrachtungen wenig Anlaß. Sie wird sich 
in unentwickelten Kolonien auf die besten städtischen 
Grundstücke beschränken und in hochentwickelten ko- 
lonialen Ländern im allgemeinen nach ähnlichen 
Grundsätzen verfahren wie in den europäischen alten 
Ländern. Aber auch in diesen, wie bei uns in 
Deutschland, haben ja zumeist die privaten Hypo- 
thekarbanken für den landwirtschaftlichen Grund- 
besitz versagt. Um so begreiflicher erscheint es. daß 
ohne Staatshilfe der reine Hypothekarkredit für den 
landwirtschaftlichen Grundbesitz in den Kolonien 
nirgends dauernd die Bedürfnisse befriedigt hat. 
In Frankreich hatte man zunächst mit einer pri- 
vaten kolonialen Bodenkreditanstalt schlechte Erfahrungen 
gemacht, nämlich mit dem 1860 in Paris gegründeten 
Crédit foncier colonial. 1863 wurde er in eine Socicté 
du Crédit foncier colonial umgewandelt und mit einem 
Privileg für 60 Jahre ausgestattet. Diese Bank besaß 
12 Millionen Franken Kapital in Aktien von 500 Franken 
und hatte das Monopol der Ausgabe auslosbarer, 
hypothekarischer Obligationen. Sie lieh den Pflanzern, 
insbesondere den Zuckerplantagenbesitzern der Kolonien 
zur Verbesserung ihrer Anlagen Geld gegen Hypotheken 
zur ersten Stelle oder gegen Verpfändung von Waren, 
kaufte Guthaben und Hypotheken und erteilte Kolonien 
und Kommunen auch Anleihen. Dieses Junstitut machte 
zuerst glänzende Geschäfte in den Pflanzungsko- 
lonien, welche die Verzinsung seiner Obligationen mit 
21 % ermöglichten Aber mit der geit musßte es immer 
mehr beliehene Grundstücke wegen Nichtzahlung der 
Zinsen zur Subhastation bringen und oft selbst kaufen. 
Es kam so in den Besitz von Ländereien im Werte von 
23 bis 24 Millionen Franken, die es in eigene Be- 
wirtschaftung nehmen mußte. Seine Bewegungsfreiheit 
wurde dadurch so gehemmt, daß es 1892 in Liqui- 
dation trat. · 
In Algier, das übrigens eher einer französischen 
Provinz als einer Kolonie gleichzustellen ist, hatte zu— 
nächst, wie schon erwähnt, die staatlich kontrollierte 
Bank von Algier solange in reichem Maße Melio- 
rations= und Bodenkredit gegeben, bis sie in beträcht- 
lichem Mase Kapital in Grundbesitz festgelegt hatte 
und dem Schatzamt nicht weniger als 75 Millionen 
Franken schuldete. Nach ihrer Sanierung leistete die 
Bank einen zinslosen Vorschuß von 3 Millionen Franken 
für Errichtung von landwirtschaftlichen Darlehnskassen 
und gab überdies jährliche Zuschüsse hierfür im Betrage 
zwischen 2 und 3 Millionen Franken, für den eigent- 
lichen Bodenkredit wurde 1880 der (('(r#dit foncier 
d'Algérie aus dem Crédit foncier de France, der auch 
für Algier privilegiert worden war, als Aktiengesellschaft 
mit einem Kapital von (0 Millionen Franken gegründct. 
Aus diesem ging wieder der C'rédit foncier d’'ugricole 
'Alae#rie hervor, der, wie cs scheint, auch den landwirt- 
schaftlichen Personalkredit pflegt. Die Gesamtsumme 
der von diesem algerischen Institut gewährten Darlehen 
steht übrigens auf dem Darlehnskonto des Cr#élit foncier
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.