Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Regierungsblatt 
für das 
Großherzogtum Sachsen. 
Nummer 16. Weimar. 3. Mai 1905. 
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Ausschreibung eines ordentlichen Beitrags zur Gebäude-Brandversicherungs- 
anstalt des Großherzogtums Sachsen, Seite 173. — Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in der Haupt- 
agentur der b„Hammonia“, Glasversicherungsgesellschaft des Verbandes von Glaserinnungen Deutschlands in 
Kambucg, Se 174. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche 
eich, Seite 174. 
  
Ministerialbekanntmachungen. 
153) I. Auf Grund der §§ 103 und 108 bis 110 des Gesetzes vom 
10. Mai 1899 (Regierungsblatt S. 245) wird hiermit ein ordentlicher 
Beitrag zur Gebäude-Brandversicherungsanstalt 
des Großherzogtums Sachsen 
im Betrage von 
Neun Zehntel einer Beitragseinheit 
ausgeschrieben und als Tag der Fälligkeit der 
10. Mai d. J. 
bestimmt. Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, neun Zehntel der 
aus ihren Versicherungsscheinen ersichtlichen Beträge binnen 4 Wochen vom 
10. Mai d. J. an (§ 107 des Gesetzes vom 10. Mai 1899) an die Orts- 
steuereinnahmen abzuführen. 
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht 
geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt- 
machung zuzustellen. 
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