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U. A#bergangsbestimmungen zur Jagdverordnung vom 5. November 1908 und
30. Dezember 1911.
Artikel I.
Zu §& 3 und § 4, letzter Absatz. Die Jagdbefugnis des Inhabers eines vor dem
1. Januar 1912 gelösten Vorderlader= oder Schrotflinten -Jagdscheins, dessen Gültigkeit sich in das
Kalenderjahr 1912 hinein erstreckt, unterliegt vom 1. Januar 1912 ab den aus dem § 4 Ziffer 1a
5. November 1908
30. Dezember 1911
Artikel II.
Zu § 5a. Ein großer Jagdschein (§ 4 Ziffer 4), der vor dem 1. Januar 1912 gelöst ist
und dessen Gültigkeit sich in das Kalenderjahr 1912 hinein erstreckt, berechtigt den Inhaber vom
1. Januar 1912 ab nach Lösung der erforderlichen Erlaubnisscheine gemäß § 5a zur Erlegung von
zwei weiteren Elefanten, ohne Rücksicht darauf, wieviel Elefanten vor dem 1. Januar 1912 auf den
Jagdschein erlegt worden sind.
und den folgenden §8 der Jagdverordnung vom sich ergebenden Beschränkungen.
Artikel III.
Zu §3 5. Ebenso berechtigen Jagdscheine, die vor dem 1. Januar 1912 gelöst wurden
und deren Gültigkeit sich in das Kalenderjahr 1912 hinein erstreckt, den Inhaber innerhalb der
Grenzen seiner Jagdbefugnis zur Erlegung von Tieren des § d5e in der daselbst angegebenen
Höchstzahl jeder Tierart, ohne Rücksicht darauf, wieviel Tiere dieser Arten vom Jagdscheininhaber
vor dem 1. Januar 1912 auf denselben Jagdschein erlegt wurden.
Artikel IV.
Zu § 10. Wegen Kenntlichmachung derjenigen untergewichtigen Elefantenzähne, welche
vor dem 1. Januar 1912 erlegt worden sind, wird bestimmt, daß außer der Kenntlichmachung durch
behördliche Abstempelung der Inhaber von der Behörde auch eine schriftliche Bescheinigung über den
rechtmäßigen Besitz als Ausweis verlangen kanu. Abstempelung oder schriftliche Bescheinigung können
von der Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Elfenbein erbeutet wurde, oder von derzjenigen,
in deren Bezirk der Eigentümer des Elfenbeins wohnhaft ist, wenn dieser nicht im Schutzgebiet
ansässig ist, auch von der Verwaltungsbehörde des Bezirks, in welchem sein derzeitiger Aufenthaltsort
liegt, vorgenommen werden. Beim Verkauf des Zahnes ist die Bescheinigung vom Käufer als
Nachweis mitzuübernehmen.
Bekonntmachung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Russtellung
von Jagdscheinen.
Vom 8. Januar 1912.
Die Bezirksämter Langenburg und Udjidji sowie die Residentur in Kigali sind vom
» 5.November1908.
1.Januar1912abgemaߧ5AbfatzllIderJagdverordnungvom 30. Dezember 1911 bis auf
weiteres ermächtigt worden, an nicht ansässige Personen kleine und große Jagdscheine (§ 4 Ziff. 3
und 4 der genannten Verordnung) auszustellen.
Daressalam, den 8. Januar 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Methner.
Verordnung des Couverneurs von Ramerun, betr. den Verkehr mit methyvlalkohol-
haltigen Kr-neimitteln.
Vom 28. Dezember 1911.
Auf Grund der §§ 11 und 14 der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Errichtung
und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee mit Ausnahme von
Deutsch-Südwestafrika, vom 12. Januar 1911 wird bestimmt, was folgt: