Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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VI. Urlaub. 
Im Schutzgebietsdienste verbleibende Beamte erhalten nach der ersten und jeder weiteren 
Dienstperiode einen etwa viermonatigen Heimatsurlaub (ausschließlich Reisezeit) unter Belassung der 
Remuneration und Bewilligung einer die reinen Fuhrkosten deckenden Beihilfe für die Heim= und 
Wiederausreise. 
VII. Etatmäßige Anstellung. 
Die etatmäßige Anstellung kann, sofern freie Stellen vorhanden sind, zu Beginn der zweiten 
Dienstperiode erfolgen. 
VIII. Pension und Tropenzulage. 
Das pensionsfähige Gehalt steigt innerhalb 18 Jahren von 3300 %¼ bis auf 6000 J7. 
Hierzu tritt als pensionsfähiger Wohnungsgeldteil ein Betrag von 874 .¼. Die Pensionierung 
erfolgt nach Maßgabe des Kolonialbeamtengesetzes. 
Bei einer Pensionierung wird die in den Schutzgebieten zugebrachte Dienstzeit, sofern sie 
mindestens sechs Monate gedauert hat, doppelt in Anrechnung gebracht. Außerdem wird den durch 
den Kolonialdienst dien iunfähig gewordenen Beamten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen 
neben der Pension eine Tropenzulage von 900 „¼ jährlich gewährt. Für diejenigen Beamten, welche 
ohne Unterbrechung länger als drei Jahre in den Schutzgebieten verwendet worden sind, tritt für 
jedes weitere volle Dienstjahr in den Schutzgebieten eine Steigerung der Tropenzulage um ein 
Sechstel bis zur Erreichung des Doppelbetrages ein. 
IX. Schlußbestimmungen. 
Rechtsansprüche können aus diesen lediglich informatorischen Zwecken dienenden Nachrichten 
nicht hergeleitet werden. 
Auskunft über den Dienst in den Schutzgebieten im allgemeinen gibt das im Verlage von 
Otto Salle in Berlin W. ö7 erschienene Buch von Tesch, letzte Auflage: „Die Laufbahn der 
deutschen Kolonialbeamten“. 
  
  
  
  
  
Dersonalie. — 
Seine Majestät der Kaiser haben mittels Allerhöchster Bestallung vom 20. vor. Mts. 
Allergnädigst geruht, den mit Wahrnehmung der Geschäfte des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts 
betrauten Kaiserlichen Gonverneur von Samoa Dr. Solf unter Verleihung des Charakters als 
Wirklicher Geheimer Rat mit dem Prädikat „Erzellenz“ zum Staatssekretär des Reichs- 
Kolonialamts zu ernennen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem bisherigen 
vortragenden Rat im Reichs-Kolonialamt, Wirklichen Legationsrat Dr. Hans v. Jacobs, anläßlich 
seines Ausscheidens aus dem Reichsdienste den Charakter als Geheimer Legationsrat zu verleihen. 
Raiserliche Schutztruppen. 
A. K. O. vom 18. November 1911. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten 
Offizieren usw. die Erlaubnis zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Orden und 
Ehrenzeichen zu erteilen, und zwar: 
Kommando der Schutztruppen im Reichs-Kolonialamt: 
den Königlich Bayerischen Militär-Verdienstorden 2. Klasse: 
dem Generalmojor v. Glasenapp;
	        
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