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VI. Urlaub.
Im Schutzgebietsdienste verbleibende Beamte erhalten nach der ersten und jeder weiteren
Dienstperiode einen etwa viermonatigen Heimatsurlaub (ausschließlich Reisezeit) unter Belassung der
Remuneration und Bewilligung einer die reinen Fuhrkosten deckenden Beihilfe für die Heim= und
Wiederausreise.
VII. Etatmäßige Anstellung.
Die etatmäßige Anstellung kann, sofern freie Stellen vorhanden sind, zu Beginn der zweiten
Dienstperiode erfolgen.
VIII. Pension und Tropenzulage.
Das pensionsfähige Gehalt steigt innerhalb 18 Jahren von 3300 %¼ bis auf 6000 J7.
Hierzu tritt als pensionsfähiger Wohnungsgeldteil ein Betrag von 874 .¼. Die Pensionierung
erfolgt nach Maßgabe des Kolonialbeamtengesetzes.
Bei einer Pensionierung wird die in den Schutzgebieten zugebrachte Dienstzeit, sofern sie
mindestens sechs Monate gedauert hat, doppelt in Anrechnung gebracht. Außerdem wird den durch
den Kolonialdienst dien iunfähig gewordenen Beamten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
neben der Pension eine Tropenzulage von 900 „¼ jährlich gewährt. Für diejenigen Beamten, welche
ohne Unterbrechung länger als drei Jahre in den Schutzgebieten verwendet worden sind, tritt für
jedes weitere volle Dienstjahr in den Schutzgebieten eine Steigerung der Tropenzulage um ein
Sechstel bis zur Erreichung des Doppelbetrages ein.
IX. Schlußbestimmungen.
Rechtsansprüche können aus diesen lediglich informatorischen Zwecken dienenden Nachrichten
nicht hergeleitet werden.
Auskunft über den Dienst in den Schutzgebieten im allgemeinen gibt das im Verlage von
Otto Salle in Berlin W. ö7 erschienene Buch von Tesch, letzte Auflage: „Die Laufbahn der
deutschen Kolonialbeamten“.
Dersonalie. —
Seine Majestät der Kaiser haben mittels Allerhöchster Bestallung vom 20. vor. Mts.
Allergnädigst geruht, den mit Wahrnehmung der Geschäfte des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts
betrauten Kaiserlichen Gonverneur von Samoa Dr. Solf unter Verleihung des Charakters als
Wirklicher Geheimer Rat mit dem Prädikat „Erzellenz“ zum Staatssekretär des Reichs-
Kolonialamts zu ernennen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem bisherigen
vortragenden Rat im Reichs-Kolonialamt, Wirklichen Legationsrat Dr. Hans v. Jacobs, anläßlich
seines Ausscheidens aus dem Reichsdienste den Charakter als Geheimer Legationsrat zu verleihen.
Raiserliche Schutztruppen.
A. K. O. vom 18. November 1911.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten
Offizieren usw. die Erlaubnis zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Orden und
Ehrenzeichen zu erteilen, und zwar:
Kommando der Schutztruppen im Reichs-Kolonialamt:
den Königlich Bayerischen Militär-Verdienstorden 2. Klasse:
dem Generalmojor v. Glasenapp;