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Die Aufnahme anderer Gegenstände in die Niederlage ist auf der durch § 29 der Z. V. O.
vorgeschriebenen Anmeldung besonders zu beantragen.
§* 3. Von auswärtigen Niederlegern ist am Orte der Niederlage ein Vertreter zu bestellen,
dessen Name im Niederlagebuch zu vermerken ist. ·
Bei Gegenständen, deren Empfänger unbekannt ist, kann die Bestellung eines Vertreters
von Amts wegen erfolgen.
§ 4. Von der Aufnahme in die Niederlage sind ausgeschlossen:
1. alle feuergefährlichen Gegenstände, wie Petroleum, Pulver, sonstige Sprengstoffe,
ätherische Ole, alle unverpackten, leicht entzündbaren Gegenstände;
2. alle lebenden Tiere;
3. alle durch ihren Geruch die Luft verpestenden Gegenstände, z. B. getrocknete Fische, Häute.
Nach dem Ermessen der Zollstelle können ferner von der Aufnahme ausgeschlossen werden:
4. alle leicht dem Verderben ausgesetzten Gegenstände, wie frisches Fleisch, Obst;
5. alle die Lagerräume verunreinigenden Gegenstände, wie lecke Fässer.
§ 5. Die zur Einlagerung angemeldeten Gegenstände müssen, sofern es ihre Beschaffenheit
verlangt, gut verpackt sein. Beschädigte Verpackungen müssen vor der Aufnahme ausgebessert werden.
Auf der Verpackung muß Marke und Nummer deutlich erkennbar sein. Die Bezeichnung der einzelnen
Frachtstücke ist derart zu treffen, daß ihre Vertauschung oder Verwechslung ausgeschlossen bleibt.
§ 6. Alle zur Aufnahme in eine öffentliche Niederlage bestimmten Gegenstände müssen
zunächst der Zollstelle gemäß §§8 29/34 der Z. V. O. und §§ 11/16 der Ausführungsbestimmungen
dazu angemeldet werden. Zur Anmeldung ist entweder das Muster des anliegenden Formulars 2 18
oder ein Auszug aus der Einfuhr-Zollanmeldung (Muster C aus § 10 der Ausf. Best. zur Z. V. O.)
zu benutzen. In letzterem Falle ist durch den Vermerk:
„Zur öffentlichen zollfreien Niederlage“ die Aufnahme in die Niederlage zu beantragen.
& 7. Bei der Aufnahme in die Niederlage ist nach Prüfung der Bezeichnung und Ver-
packung die Anzahl und das Bruttogewicht der Frachtstücke festzustellen, worauf die Anschreibung nach
diesem amtlichen Befunde im Niederlagebuch erfolgt.
Die Feststellung des Bruttogewichtes kann durch probeweises Verwiegen erfolgen; von der
Verwiegung kann gänzlich Abstand genommen werden, wenn das Gewicht bereits zollamtlich fest-
gestellt war.
Zu einer Offnung der Frachtstücke und Feststellung des Inhaltes ist nur auf Antrag des
Niederlegers oder in Fällen begründeten Verdachts zu schreiten.
& 8. Die Zolleingangsanmeldung der Grenzämter, mit denen die Gegenstände zur Schluß-
abfertigung auf eine Zollstelle im Innern überwiesen werden, ist bei der Aufnahme der Gegenstände
in die Niederlage durch den darauf zu setzenden, mit Ort, Datum und Unterschrift zu versehenden
Vermerk: „In die Zollniederlage zu aufgenommen, Konto Seite
Nr. ........ des Niederlagebuches“ zu erledigen.
Die Zollanmeldung wird Beleg zum Niederlagebuch. Im übrigen sind die Vorschriften des
8 46 der Ausf. Best. zur Z. V. O. zu befolgen.
§ 9. Nach geschehener Niederlegung wird dem Niederleger das Doppel der Anmeldung,
in der die Eintragung in das Niederlagebuch und die Aufnahme der Waren in die Niederlage zoll-
amtlich bescheinigt ist, als Niederlageschein übergeben.
§* 10. Der Niederlageschein gilt der Zollbehörde gegenüber ohne nähere Prüfung als
Ausweis der Berechtigung, über die Gegenstände zu verfügen.
Geht ein Niederlageschein verloren, so wird derselbe auf Antrag des Eigentümers vom
Gouvernement für ungültig erklärt, worauf durch die zuständige Zollstelle die Ausfertigung einer
Doppelschrift erfolgt. In diesem Falle darf die Aushändigung der Gegenstände nur auf Grund der
Doppelschrift erfolgen.
§ 11. Der Niederleger hat sich durch Unterschreiben eines Vermerkes auf dem Niederlage-
schein zur Zahlung einer Konventionalstrafe von 500 .“ zu verpflichten, falls in den Frachtstücken
die nach § 4 Ziffer 1 bis 3 von der Aufnahme in die Niederlage ausgeschlossenen Gegenstände ver-
borgen sein sollten.
§ 12. über die in die Niederlage ausgenommenen Gegenstände wird ein Niederlagebuch
nach Kalenderjahren geführt. In demselben erhält jeder Niederleger ein Konto, in das die in die
Niederlage aufgenommenen Gegenstände in der Zeitfolge der Einlagerung nach dem amtlichen
Prüfungsbefund eingetragen werden.