Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Annahme,  Verzinsung,  Zurückzahlung  und  Verjährung  der  Einlagen  bez.  Zinsen,
sowie  Anlegung  der  Sparkassegelder.

8  5.

Die  niedrigste  Einlage,  zugeschriebene  Zinsen  natürlich  ausgenommen,  beträgt  Eine  Mark,
die  höchste  Drei  Hundert  Mark.

Einlagen  über  300  ¼  werden  überhaupt  von  einem  und  demselben  Einleger,  auch  wenn
derselbe  auf  mehrere  Bücher  einlegen  wollte,  nicht  angenommen.

Um  Kindern  und  Aermeren  Gelegenheit  zum  Sparen  im  Kleinen  zu  geben,  sollen  gegen
Erlegung  des  Betrags  unverzinsliche  Sparmarken  von  je  10  J.  ausgegeben  werden.

Sobald  dieselben  1.4  zusammen  erreichen,  kann  der  Inhaber  dieselben  auf  ein  Sparkassebuch
  verzinslich  einlegen.

86.

Die  Sparkasse  verzinst  die  Einlagen,  soweit  sie  volle  Reichsmark  erreichen;  sie  gewährt
aber  die  Zinsen  nur  für  volle  Monate,  d.  h.  Alles  was  im  Laufe  eines  Monats  eingezahlt
ist,  wird  nur  vom  ersten  Tage  des  folgenden  Monats  an  und  was  im  Laufe  eines  Monats
zurückgezahlt  wird,  wird  nur  bis  zum  Schlusse  des  vorhergegangenen  Monats  verzinst.

Pfennigbruchtheile  der  berechneten  Zinsen  gehen  der  Kasse  zu  gute.

Der  Zinsfuß  für  Spareinlagen  wird  bis  auf  Weiteres  auf  3  %  festgesetzt.  Abänderungen
dieser  Bestimmung  werden  vom  Gemeinderathe  mit  Genehmigung  des  Großherzoglichen
Bezirksdirektors  beschlossen.  Eine  solche  Aenderung  ist  mindestens  3  Monate  vor  ihrem  Eintritte
  im  hiesigen  Lokalblatte  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  Zinsen  werden  von  der  Sparkasse  am  Schlusse  des  Rechnungsjahres,  welches  mit
dem  bürgerlichen  Jahre  anhebt  und  schließt,  berechnet  und,  soweit  sie  nicht  erhoben  worden,
dem  Guthaben  der  Einleger  in  den  Büchern  der  Sparkasse  zugeschrieben.  Vom  ersten  Tage
des  neuen  Geschäftsjahres  ab  wird  dieser  kapitalisirte  Zinsenbetrag  gleich  den  Einlagen  mit
verzinst.

Eine  Zuschreibung  dieser  Zinsen  in  den  Büchern  der  Einleger  erfolgt  nur  auf  Verlangen
  der  Letzteren,  oder  nach  Ermessen  der  Verwaltung,  in  welch  letzterem  Falle  zur  Vorlegung
  dieser  Bücher  öffentlich  aufgefordert  wird.

Die  erstmalige  Rechnungsperiode  der  Sparkasse  beginnt  mit  definitiver  Errichtung  derselben
  und  schließt  mit  dem  betreffenden  Kalenderjahre.

§  7.
Beabsichtigte  Rücknahmen  bis  zu  30  .“  bedürfen  keiner  Kündigung.
Rückforderungen  höherer  Beträge  sind  nur  auf  vorgängige  Kündigung  zulässig.
Die  Kündigungsfrist  beträgt
2  Wochen  bei  Rückforderungen  von  30  bis  100,

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Auf  ein  und  dasselbe  Schuldbuch  können  nicht  mehrere  Kündigungen  neben  einander
laufen.
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