Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 8582 20 
L. Schadensforderungen. 
1. Die Empfänger oder Verschiffer sind verpflichtet, Ansprüche gegen den Betriebsunter- 
nehmer wegen Beschädigung oder Verlust von Raumgepäck, Gütern oder Tieren innerhalb eines 
Monats nach beendeter Beladung oder Entlöschung des betreffenden Schiffes bei dem Betriebsunter- 
nehmer brieflich, notfalls zunächst ohne Wertangabe, geltend zu machen. Später gestellte Ansprüche 
ist der Betriebsunternehmer berechtigt, zurückzuweisen. Nur wenn der Empfänger nachweisen kann, 
daß er wegen ganz besonderer Umstände nicht in der Lage gewesen ist, seine Schadensforderung 
innerhalb der angegebenen Frist bei dem Betriebsunternehmer anzubringen, verlängert sich ausnahms- 
weise die Frist zur Einreichung der Schadensforderung bis auf zwei Monate nach Abgang des be- 
treffenden Dampfers von Lüderitzbucht. 
2. Nach beendeter Entlöschung oder Beladung eines jeden Schiffes hat der Betriebsunter- 
nehmer den betreffenden Tag durch Aushang an einer Tafel in dauerhafter Schrift an seinem 
Geschäftshause bekanntzugeben. Der Aushang muß bis zum Ablaufe der für die Stellung von An- 
sprüchen gesetzten einmonatigen Frist aufrechterhalten werden. 
3. Der Betriebsunternehmer ist, unbeschadet der Bestimmungen unter K 2, nicht verpflichtet, 
die Interessen der Empfänger für vom Schiffe nicht oder beschädigt gelandete Gepäckstücke, Tiere oder 
Güter wahrzunehmen; dies haben die Empfänger selbst zu tun. 
4. In den Schadensansprüchen gegen den Betriebsunternehmer sind die Preise der fehlenden 
oder beschädigten Güter nach dem Grundsatz aufzumachen, daß nur für den Kostenpreis der Güter 
im Verschiffungshafen zuzüglich etwa bezahlter Fracht und Versicherungsprämie Ersatz geleistet wird. 
Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, zwecks Feststellung dieser Werte von dem Empfänger die 
Vorlegung der Originalfaktura zu fordern. 
M. Gebühren. 
1. Die Rechnungen des Betriebsunternehmers über seine Beförderungsgebühren und die 
fiskalischen Hafenabgaben, soweit deren Einziehung ihm obliegt, sind in allen Fällen vor Ausführung 
der Leistungen zu begleichen. 
2. Dem Betriebsunternehmer steht nach Maßgabe des § 623 H.-G.-B. an allen beförderten 
Gepäckstücken, Tieren und Gütern ein Pfandrecht zu für die Beschaffung seiner Gebühren und der 
sonstigen aus dem Betriebe sich ergebenden Forderungen. 
Signale für den Landungsbetrieb. 
Folgende Flaggensignale, am Flaggenmast auf der Brücke gehißt, bedeuten: 
M: „Mittagspause“. 
JGJ: „Ganz aufhören mit Löschen“. 
JES: „Wiederanfangen“ (wenn das Löschen unterbrochen war). 
B und zwei Töne mit der Sirene: „Wir brauchen eine Barkasse an der Brücke". 
Flaggen und Pfeifensignale an Bord der Dampfer. 
Be: „Leichter oder Floß ist voll, wünsche Schlepper“. 
RA und vier lange Töne mit der Dampfpfeife: „Floß, Leichter oder Boot treibt weg“. 
Die Steuerer der Schiffsbarkassen sind von der Schiffsleitung zu unterrichten, daß sie den 
Anordnungen des aussichtführenden Beamten vom Außendienst sowie dem Brückenaufseher des 
Betriebsunternehmers Folge zu leisten haben. 
3. Betriebsordnung für den Hafen von Swakopmund. 
A. Arbeitszeit. 
1. Die Arbeitszeit des Betriebes dauert von 6 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags mit 
Essenspausen von insgesamt zwei Stunden. Es steht dem Betriebsunternehmer frei, die Essenspausen 
so zu legen, wie es ihm am besten erscheint. Auch kann er die Arbeitszeit mit Zustimmung des 
Gouvernements verkürzen. 
Mit der Abnahme der Personen, Tiere und Güter von längsseits des Schiffes bzw. bei der 
Verschiffung mit der Annahme auf der Brücke ist der Betriebsunternehmer berechtigt, vor Ende der 
Arbeitszeit, aber nicht vor 4,30 Uhr nachmittags aufzuhören.
	        
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