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Meter= und Kapspur. I ’ Feldspur.
(6) Von den Bestimmungen in (3) kann unter Verantwortlichkeit des zuständigen Beamten abgesehen
werden bei Hilfszügen und Hilfslokomotiven, die aus Anlaß von Eisenbahnunfällen, Feuers—
brünsten oder sonstigen, außerordentlichen Ereignissen einzulegen sind. Wegen der Geschwindig—
keit solcher Züge vergleiche § 66 (9).
§ 70. Rangordnung der Züge.
In Hinsicht auf pünktliche Beförderung haben in der Regel die Sonderzüge der Aller-
höchsten und Höchsten Herrschaften den Vorrang vor den übrigen Zügen, die Schnellzüge vor
den Personen= und Güterzügen, die Personen= vor den Güterzügen. Dringliche Hilfszüge aus
Anlaß von Unfällen, bei denen Menschen getötet oder schwer verletzt sind, gehen allen anderen
Zügen vor.
· 8 71. Schneepflüge.
8 72. Von Hand bewegte Wagen. Kleinwagen.
(1) Eisenbahn= und Kleinwagen, die durch Menschen oder Tiere bewegt werden, und Triebklein-
wagen dürfen nur mit Vorwissen der benachbarten Bahnhöfe auf die freie Strecke gebracht werden.
(2) Derartige Fahrzeuge müssen von einem verantwortlichen Betriebsbeamten begleitet sein und
spätestens 15 Minuten vor der mutmaßlichen Ankunft eines Zuges aus dem Gleise entferm
werden. Sie sind bei Dunkelheit mit Lichtsignalen zu versehen. — Von der Vorschrift über
das Entfernen aus dem Gleise kann die Landesaufsichtsbehörde für die von höheren Beamten
geführten Dräsinen und für einsitzige Fahrräder Ausnahmen zulassen.
§J 73. Betriebstörende, Ereignisse.
Ein Zug, der auf freier Strecke liegen bleibt, ist gegen Gefährdung durch andere Züge
zu sichern. In welcher Weise dies zu geschehen hat, ist von der Landesaufsichtsbehörde zu
bestimmen.
V. Bahnpolizei.
§ 74. Eisenbahnpolizeibeamte.
(1) Eisenbahnpolizeibeamte sind die im § 45 (1) unter 1—11 aufgeführten Eisenbahnbetriebs-
beamten und
12. Pförtner,
13. Bahnsteigschaffner,
14. Wächter,
soweit sie Deutsche sind.
Inwieweit Nichtdeutschen und Nichteuropäern die Eigenschaft als Polizeibeamte beigeregt
werden kann, entscheidet im Einzelfalle die Landesaussichtsbehörde.
(2) Die europäischen Bahnpolizeibeamten sind zu vereidigen oder durch Handschlag an Eides Statt
zu verpflichten. Die Vereidigung oder eidliche Verpflichtung verleiht dem Bahnpolizeibeamten
die Rechte des öffentlichen Polizeibeamten.
(3) Die Bestimmungen im § 45 (2), (4) und (5) finden auch auf die in (1) unter 12 bis 11
aufgeführten Bahnpolizeibramten Anwendung.
(4) Beamten, die sich zur Ausübung polizeilicher Obliegenheiten ungeeignet zeigen, dürfen solche
nicht übertragen werden.
§ 75. Ausübung der Bahnpolizei.
(1) Der Amtsbereich der Bahnpolizeibeamten umfaßt örtlich — ohne Rücksicht auf den Wohnort
oder Dienstbezirk — das gesamte Bahngebiet der Verwaltungen, bei denen sie beschäftigt werden,
sachlich die Maßnahmen, die zur Handhabung der für den Eisenbahnbetrieb geltenden Polizel-
verordnungen erforderlich sind. »
(2) Bei Ausübung des Dienstes müssen die Bahnpolizeibeamten Uniform oder ein Dienstabzeichen
tragen oder mit einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehen sein.
(3) Die Bahnpolizeibeamten haben sich dem Publikum gegenüber besonnen und rücksichtsvoll, abet
bestimmt zu benehmen.