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3. Handelsangestellte, die einen Wohnsitz im Schutzgebiet haben, sofern sie gewerbs-
mäßig Warenbestellungen für eine Firma aufsuchen, die keine Niederlassung im Schutz-
gebiet hat.
4. Kaufleute und Handelsangestellte, die einen Wohnsitz im Schutzgebiet nicht haben, so-
feen sie Warenbestellungen für eine Firma aufsuchen, die eine Niederlassung im
Schutzgebict nicht hat.
§ 21. Die Steuer beträgt für je drei Monate:
1. Für Wandergewerbetreibende, die den Handel ohne Fuhrwerk betreiben (8 1
Abs. 13), 50 “.
2. Für Wandergewerbetreibende, die den Handel mit einem Fuhrwerk betreiben (8 1
Abs. 13), 150 /7“.
Für jedes weitere Fuhrwerk erhöht sich der unter 2 aufgeführte Betrag
um 100 7q/74.
3. Für Wandergewerbetreibende, die Musikaufführungen, Schaustellungen, Theatervor-
stellungen oder sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder
Wissenschaft obwaltet, darbieten (§ 1 Abs. 1b), 20 N.
4. Für Inhaber von Wanderlagern 150 ¼.
Hat der Inhaber des Wanderlagers keinen ständigen Wohnsitz im Schutz-
gebiet, so erhöht sich die Steuer auf den doppelten Betrag.
5. Für Handelsangestellte im Sinne des § 20 Nr. 3 dieser Verordnung 200 /.
6. Für Kaufleute und Handelsangestellte im Sinne des § 20 Nr. 4 dieser Verord-
nung 250 /7.
§* 22. Wandergewerbetreibende und Juhaber von Wanderlagern haben die Steuer für
jeden Bezirk, in dem sie den Betrieb des Wandergewerbes oder des Wanderlagers ausüben wollen,
besonders zu entrichten.
§ 23. Die Zahlung der Steuern (§§ 21, 22) hat an dasjenige Bezirks-(Distrikts-) amt
zu erfolgen, das für die Ausstellung des Wandergewerbescheines oder der Handels-Ausweiskarte zu-
ständig ist (§ 11, 18).
Die erfolgte Zahlung ist auf dem Wandergewerbeschein und der Handels-Ausweiskarte
zu vermerken.
Vor Entrichtung der Gewerbesteuer (§§ 21, 22) darf der Wandergewerbeschein und die
Handels-Ausweiskarte nicht ausgehändigt werden.
24. Der Gouverneur kann Wandergewerbetreibenden, die eines Wandergewerbescheines
bedürfen (§ 1 Abs. 1) ausnahmsweise — für gewisse Arten von Handelsgegenständen oder in ein-
zelnen Fällen — Herabsetzung der Gewerbesteuer oder Befreiung von ihr bewilligen.
Hierüber ist ein Vermerk in dem Wandergewerbeschein aufzunehmen.
§ 25. Ist wegen unvorhergesehener, von dem Willen des Inhabers des Wandergewerbe-
scheines oder der Handels-Ausweiskarte unabhängiger Ereignisse der Beginn des Handelsbetriebes
unterblieben, so kann dem Inhaber die entrichtete Handelssteuer oder ein Teil derselben erstattet
werden. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
Zuständig ist das Bezirks-(Distrikts-) amt, das den Wandergewerbeschein oder die Handels-
Ausweiskarte erteilt hat.
IV. Strafbestimmungen.
§ 26. Wer ohne gültigen Wandergewerbeschein oder ohne gültige Handels-Ausweiskarte
ein nach den Bestimmungen dieser Verordnung steuerpflichtiges Gewerbe ausübt, wird mit einer
Geldstrafe in Höhe des doppelten Betrages der Jahressteuer der betreffenden Klasse bestraft. Außerdem
sind die vorenthaltenen Steuern zu entrichten. "
§& 27. Im Falle des § 26 können die zum Gewerbe mitgeführten Gegenstände, soweit
dies zur Sicherstellung der Steuer, Strafe und Kosten oder zum Beweise der strafbaren Handlung
erforderlich ist, in Beschlag genommen werden.
§* 28. Wer ohne gültige Handels-Ausweiskarte ein den Bestimmungen dieser Verordnung
unterliegendes, nicht steuerpflichtiges Gewerbe ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu 300 . bestraft.
§ 29. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 3, 12 bis 14 werden mit Geld-
strafe bis zu 150 /“ geahndet, sofern nicht nach den geltenden Strafbestimmungen eine höhere
Strafe verwirkt ist.