Full text : Militär-Strafgesetzbuch vom 20. Juni 1872.

I.  8.  63—68.  —  16  —

dasselbe  oder  dessen  Bemannung  dem  Feinde  übergiebt,
ohne  zuvor  zur  Vermeidung  dieser  Uebergabe  Alles  gethan
  zu  haben,  was  die  Pflicht  von  ihm  fordert.
In  minder  schweren  Fällen  der  Nummer  2  und  3  tritt
Ftungehaft  nicht  unter  fünf  Jahren  oder  lebenslängliche  Festungsaft
  ein.

Dritter  Abschnitt.
Unerlaubte  Entfernung  und  Fahnenflucht.

8.  64.

Wer  von  seiner  Truppe  oder  von  seiner  Dienststellung  sich
eigenmächtig  entfernt  oder  vorsätzlich  fern  bleibt,  oder  wer  den
ihm  ertheilten  Urlaub  eigenmächtig  bberschreie,  wird  wegen  un-*
  Entfernung  mit  Freiheitsstrafe  bis  zu  sechs  Monaten
estraft.

§.  65.

Der  unerlaubten  Entfernung  wird  es  gleich  geachtet,  wenn
eine  Person  des  Soldatenstandes  im  Felde  es  unterläßt
1)  der  Truppe,  von  welcher  sie  abgekommen  ist,  oder  der
nächsten  Truppe  sich  wieder  anzuschlietzen,  oder
2)  nach  beendigter  Kriegsgefangenschaft  sich  unverzüglich  bei
einem  Truppentheile  zu  melden.  #

Dasselbe  gilt,  wenn  eine  Person  der  Marine,  welche  außerhalb
  der  heimischen  Gewässer  von  einem  Schiffe  abgekommen  ist,
es  unterläßt,  sich  bei  denselben  oder  einem  anderen  deutschen
Kriegsschiffe  oder  dem  nächsten  deutschen  Konsulate  unverzüglich
zu  melden.

S.  66.

Dauert  durch  Verschulden  des  Abwesenden  die  Abwesenheit
länger  als  sieben  Tage,  im  Felde  länger  als  drei  Tage,  so  tritt
Gefängniß  oder  Festungshaft  bis  zu  zwei  Jahren  ein.

§.  67.

Freiheitsstrafe  von  sechs  Monaten  bis  zu  fünf  Jahren  tritt

ein,  wenn  die  Abwesenheit  im  Felde  länger  als  sieben  Tage  dauert.
S.  68.

Gleiche  Strafe  (8.  67)  trifft  eine  Person  des  Beurlaubtenstandes,
  welche  nach  bekannt  gemachter  Kriegsbereitschaft  oder
nach  angeordneter  Mobilmachung  ihrer  Einberufung  zum  Dienste