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dasselbe oder dessen Bemannung dem Feinde übergiebt,
ohne zuvor zur Vermeidung dieser Uebergabe Alles gethan
zu haben, was die Pflicht von ihm fordert.
In minder schweren Fällen der Nummer 2 und 3 tritt
Ftungehaft nicht unter fünf Jahren oder lebenslängliche Festungsaft
ein.
Dritter Abschnitt.
Unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht.
8. 64.
Wer von seiner Truppe oder von seiner Dienststellung sich
eigenmächtig entfernt oder vorsätzlich fern bleibt, oder wer den
ihm ertheilten Urlaub eigenmächtig bberschreie, wird wegen un-*
Entfernung mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
estraft.
§. 65.
Der unerlaubten Entfernung wird es gleich geachtet, wenn
eine Person des Soldatenstandes im Felde es unterläßt
1) der Truppe, von welcher sie abgekommen ist, oder der
nächsten Truppe sich wieder anzuschlietzen, oder
2) nach beendigter Kriegsgefangenschaft sich unverzüglich bei
einem Truppentheile zu melden. #
Dasselbe gilt, wenn eine Person der Marine, welche außerhalb
der heimischen Gewässer von einem Schiffe abgekommen ist,
es unterläßt, sich bei denselben oder einem anderen deutschen
Kriegsschiffe oder dem nächsten deutschen Konsulate unverzüglich
zu melden.
S. 66.
Dauert durch Verschulden des Abwesenden die Abwesenheit
länger als sieben Tage, im Felde länger als drei Tage, so tritt
Gefängniß oder Festungshaft bis zu zwei Jahren ein.
§. 67.
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren tritt
ein, wenn die Abwesenheit im Felde länger als sieben Tage dauert.
S. 68.
Gleiche Strafe (8. 67) trifft eine Person des Beurlaubtenstandes,
welche nach bekannt gemachter Kriegsbereitschaft oder
nach angeordneter Mobilmachung ihrer Einberufung zum Dienste