Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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(3) Die aus diesen Bestimmungen sich ergebenden Ansprüche können auch neben 
etwaigen Ansprüchen wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung des Gutes geltend 
gemacht werden. 
(4) Die Haftung der Eisenbahn iet ausgeschlossen, wenn die Fristüberschreitung von 
einem Ereignisse herrührt, das die Eisenbahn weder herbeigeführt hat noch abzuwenden 
vermochte. 
(5) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten iet, vergleiche § 95. 
5 95. Schadensersatz bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn. 
Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt, 
so ist in allen Fällen der volle Schaden zu ersetzen. 
5 96. Verwirkung der Ersatzansprüche. 
Werden Gegenstände, deren Beförderung nach gesetzlicher Vorschrift oder aus Gründen 
der öfflentlichen Ordhung verboten ist oder die von der Beförderung ausgeschlossen oder nur 
bedingungeweise zor Beförderung zugelassen sind, unter unrichtiger Bezeichnung aufgegeben 
oder werden die für diese Gegenstände vorgesehenen Sicherheitsmaßregeln vom Absender unter- 
laseen, so ist die Haftung der Eisenbahn auf Grund des Frachtvertrags ausgeschlossen. 
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%Erlöschen der. Ansprüche nach Bezahlung der Fracht und Abnahme des 
utes. 
(1) Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haftenden Forderungen bezahlt und 
4% Gut abgenommen, so sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem Frachtvertrag 
erloschen. 
(2) Hiervon sind ausgenommen: 
1. Entschädigungsansprüche für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit 
der Eisenbahn herbeigeführt sind; 
2. Entschädigungeansprüche wegen Dberschreitung der Lieferfriet, wenn sie spätestens 
am dreißigsten Tage, den Tag der Abnahme nicht mitgerechnet, bei einer der 
nach § 100 in Anspruch zu nehmenden Eisenbahnen schriftlich angebracht werden; 
3. Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die nach § 82 oder § 83 vor der 
Abnahme des Gutes festgestellt worden sind oder deren Feststellung entgegen 
der Vorschrift im § 82 durch Verschulden der Eisenbahn unterblieben ist; · 
.Entschädigungsansprächewogensolches-Mängel,dioboidotdhashwoäasokljch 
nicht erkennbar waren, wenn der Berechtigte unverzüglich nach der Entdeckung 
und spätestens binnen einer Woche nach der Abnahme entweder schriftlich bei 
der Eisenbahn eine nach § 82 vorzunebmende Untersuchung oder bei Gericht die 
Besichtigang des Gutes durch Sachverständige beantragt und beweist, daß der 
Mangel in der Zeit zwischen der Annahme und der Ablieferung entstanden ist. 
Ist der Eisenbahn der Mangel unverzüglich nach der Entdeckung und binnen der 
bezeichneten Frist angezeigt, so genügt es, wenn die Festetellung unverzüglich 
nach dem Zeitpunkte beantragt wird, bis zu dem der Eingang einer Antwort der 
Eisenbahn unter regelmäßigen Umständen erwartet werden darf. 
Ansprüche wegen zu Unrecht erhobener Frachtzuschläge und unrichtiger Berech- 
nung von Fracht und Gebühren. 
(3) Der Empfänger kann die Abnahme des Gutes auch nach Annahme des Frachtbriefe 
und Bezahlung der Fracht so lange ablehnen, bis seinem Antrag auf Feststellung der bebanp- 
teten Mängel stattgegeben ist. Vorbehalte nmei der Abnahme des Gutes sind nur wirksam, 
Venn sie unter Zustimmung der Eisenbahn gemacht und. 
· (4) Wenn von mehreren im Frachtbriefe verzeichneten Gegenständen einer Sendung 
bei der Ablieferung einzelne fehlen, so kann sie der Empfönger in der Empfangsbescheinigung 
a fehlend aufführen. 
— 
8. Verjährung der Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung 
oder Beschldigung des Gutes oder vegen (berschreitung der Lieferfrist. 
(1) Die Ansprüche ggen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung oder Beschkdigung 
des Gutes oder wegen Cberschreitung der Lieferfrist verjähren in einem Jahre.
	        
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