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Dieser Antrag wurde durch Entscheidung. der Ko-
lonial-Abteilung vom 11. August 1904 gelehnt.
Innerhald der gesetzlichen geis #rhof der Gauche Klage
t dem Antrag, festzustellen, daß die ihm gebührende
Pension jährlich 1910,55 .#& betrage, und den Beklagten
zur Zahlung seiner rückständigen Mehrforderung von
259,60 zu verurteilen.
Das Landgericht wies die Klage ab; das Be-
rufungsgericht erkannte nach dem Antrage des Klägers.
Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen aus
folgenden
Gründen:
e Rechtslage ist die gleiche wie in dem durch
urteil Foenr erkennenden - vom 22.
(Entsch. d 8, S. 1 bis 8) entschtedenen
Falle. “ thandell= sich un die Frage, ob bei Pensio-
nierung einer aus dem Heere zur Schutztruppe über-
getretenen und bei dieser zum Deckoffizier beförderten
deutschen Militärperson, die wegen gänzlicher Invali-=
dität aus der Schutztruppe mit Pension ausscheidet, die
in der Heimat bestehenden Gebührnisse eines Deck-
offiziers oder diejenigen eines Feldwebels und etats-
mäßigen Zahlmeisteraspiranten als pensionsfähiges
Diensteinkommen zugrunde zu legen sind. Die Beant-
wortung der Frage hängt von der Auslegung des
87 #9 1 Satz 3 des Schutttruppengesetzes vom 18. Juli
896 ab, welcher bestimmt, daß hinsichtlich der Offiziere,
Ingenieure des Soldatenstandes, Deckoffiziere, Sani-
tätsoffiziere und oberen Beamten als pensionsfähiges
Diensteinkommen die Gebührnisse zugrunde gelegt
werden, welche ihnen nach ihrem Dienstalter und
ihrer Charge bei Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses
in der Heimat zugestanden hätten. Der Beklagte will
diese gesetzliche Bestimmung dahin auslegen, daß unter
der für die Berechnung des pensionsfähigen Dienst-
einkommens und der W# iionserhöhmnn maßgebenden
Charge diejenige Charge zu verstehen sei, welche
die genannten Personen bei Fortsetzung ihres
Dienstverhältnisses in der Heimat erreicht
haben würden. Das angeführte Urteil vom 22. Mai
1908 hat dagegen den Sinn der gesetzlichen Be-
stimmung dahin dargelegt, daß die genannten Militär=
personen und Heauten nach ihrem Dienstalter und
ihrer Charge, die sie bei der Schutztruppe er-
langt haben, Pension erhaleen auf Grund der Ge-
bührnisse, die ihnen bei Fortsetzung ihres Dienst-
verhältnisses in der Heimat zugestanden hätten, d. h.
nach einem Dienstalter, welches so zu be-
rechnen ist, als wenn sie ihren Dienst in der
Heimat fortgesetzt hätten, und nach derjenigen
heimischen Charge, welche der von ihnen bei
der Schutztruppe tatsächlich erreichten Charge
entspricht; ferner ist angenommen worden, daß bei
Pensionierung eines aus dem Heere hervorgegangenen
Deckoffiziers der Schutztruppe die Gebührnisse eines
Deckoffiziers der Marine in analoger Anwendung als
pensionsfähiges Diensteinkommen zugrunde zu legensind.
An dieser Entscheidung ist sestzuhalten, da e vom
Beklagten dagegen erhobenen Einwendungen nicht für
begründet zu erachten sind.
Zunächst ist die Tehauptung unrichtig, daß das
Urteil vom 22. Mai 3 bei Auslegung der Wort-
jassung des § 7 in nss enbei, gerate, indem es
das Wort „Dienstalter“ auf das Dienstverhältnis in
der Heimat, das Wort „Charge" aber auf das Dienst-
verhältmis in der Schutztruppe beziehen müsse. Das
Urteil bezieht, wie aus den Gründen klar ersichtlich
ist, das Wort „Dienstalter“ wie das Wort „Charge"
auf das Dienstverhälmis in der Schutztruppe, und es
bezeichnet die vom Beklagten aufgestellte Behauptung.
daß bei dieser Auslegung die in der Heimat vor dem
Eintritt in die Schutztruppe absolvierte Dienstzeit nicht
berücksichtigt werden dürfe, als verfehlt, weil der Dienst
pe in betreff der Versorgungs-
ansprüche als Fortsetzung des Dienstes in dem Heere
oder der Kaiserlichen Marine angesehen werden müsse-
Da nämlich der § 7 für die Bemessung der Höhe der
Pension auf die Gebührnisse verweist, welche den
im 5 7 genannten Personen bei Fortsetzung ihres
Dienstverhältnisses in der Heimat zugestanden
bätten. so is hiermit zugleich ausgesprochen, d
r Dienst der Schutztr uppe als Feetfegons
des Dfenstvertälsses in der Heimat anzu-
sehen ist. Eine Bestätigung hierfür ist in der Be-
stimmung des § 3 des Schutztruppengesetzes gefunden
worden. Die Hinzurechnung der vor dem Eintritt in
die Schutztruppe in der Heimat zurückgelegten Dienst-
eit entspricht auch dem allgemeinen Grundsatz im
18 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871.
Der angebliche Widerspruch liegt also nicht vor.
Auf die Bedenken, welche der vom Beklagten
vertretenen Auslegung en entgegenstehen, ist in
dem Urteil vom 22 903 hingewiesen worden.
Bäre diese Auslegung richtig, dann müßte in allen
Fällen, in denen eine der im §8 7 genannten Personen
aus der Schutztruppe heraus pensioniert wird, geprüft
werden, welche Charge sie bei Fortsetzung ihres Dienst-
verhältnisses in der Heimat erreicht haben würde.
Diese Prüfung könnte ergeben, daß sie in der Heimat
eine geringere oder eine höhere Charge erreicht häte.
Es wäre also z. B. möglich, daß ein Offizier, der in
der Schutztruppe ein schnelles Avancement gehabt hat,
wenn er aus der Schutztruppe als dienstunfähig
mit Pension ausscheidet, aus einer niedrigeren
Charge pensioniert würde, weil er es in der
Heimat mit Rücksicht auf die dortigen Avancements=
verhältnisse oder die höheren Auforderungen
nicht so weit gebracht hätte; umgekehrt könnten die
Gebührnisse einer höheren Charge bei Bemessung der
Höhe der Pension zugrunde gelegt werden, weil die
in gleichem Dien raite Stehenden wenigstens teilweise
in der Heimat die höher Stellung einnehmen, und
anzunehmen wäre, daß der aus einer niedrigeren
Stellung in der Schutztruppe mit Pension ausscheidende
Offizier gleichfalls die höhere Stellung erreicht haben
würde. Der Beklagte behauptet denn auch im vor-
liegenden Rechtsstreit, daß die aus der Marine oder
den Spegialwaffen in die Schutztruppe übernommenen
Offiziere, weil sie zurzeit in der Heimat zum Teil
schneller avancieren würden, als bei der Schutztruppe,
mitunter aus den Gebührnissen einer Charge pensioniert
werden müßten, die sie in Wirklichkeit niemals bekleidet
haben. Daß eine solche Regelung die größte Rechts-
unsicherheit zur Folge haben müßke, bestreiret der Be-
klagte mit Unrecht. Der Hinweis auf das Patent und
die Dienstaltersliste ist ohne Belang; denn danach kann
zwar das Dienstalter und das Rangverhältnis der in
gleichem Dienstalter Stehenden ermittelt werden; ob
und wann aber der Angehörige der Schutztruppe bei
Fortsetzung seines Dienstverhältnisses in der Heimat
befördert worden wäre, hängt noch von mancherlei
anderen Umständen ab. Es ist ferner nicht richtig, daß
es im Gesetz nicht an Vorschriften fehle, von wem und
in welcher Beise, die Feitstelung der Charge zu er-
folgen hätte. Die 8§ 5 17 des Schutztruppen-
gesetzes und die 8— 26 und“ 114 des Militärpensions-
etes vom 27. Juni 1871, welche der Beklagte
anführt. enthalten hierüber nichts; sie bestimmen weder,
daß die oberste Militärverwaltungsbehörde (der Reichs-
kanzler, Auswärtiges Amt, Kolonialabteilung) eine
solche Feststellung zu treffen habe, noch welches Ver-
fahren hierbei einzuhalten sei. Der vom Bekllagten