Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

528 20 
Dieser Antrag wurde durch Entscheidung. der Ko- 
lonial-Abteilung vom 11. August 1904 gelehnt. 
Innerhald der gesetzlichen geis #rhof der Gauche Klage 
t dem Antrag, festzustellen, daß die ihm gebührende 
Pension jährlich 1910,55 .#& betrage, und den Beklagten 
zur Zahlung seiner rückständigen Mehrforderung von 
259,60 zu verurteilen. 
Das Landgericht wies die Klage ab; das Be- 
rufungsgericht erkannte nach dem Antrage des Klägers. 
Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen aus 
folgenden 
Gründen: 
e Rechtslage ist die gleiche wie in dem durch 
urteil Foenr erkennenden - vom 22. 
(Entsch. d 8, S. 1 bis 8) entschtedenen 
Falle. “ thandell= sich un die Frage, ob bei Pensio- 
nierung einer aus dem Heere zur Schutztruppe über- 
getretenen und bei dieser zum Deckoffizier beförderten 
deutschen Militärperson, die wegen gänzlicher Invali-= 
dität aus der Schutztruppe mit Pension ausscheidet, die 
in der Heimat bestehenden Gebührnisse eines Deck- 
offiziers oder diejenigen eines Feldwebels und etats- 
mäßigen Zahlmeisteraspiranten als pensionsfähiges 
Diensteinkommen zugrunde zu legen sind. Die Beant- 
wortung der Frage hängt von der Auslegung des 
87 #9 1 Satz 3 des Schutttruppengesetzes vom 18. Juli 
896 ab, welcher bestimmt, daß hinsichtlich der Offiziere, 
Ingenieure des Soldatenstandes, Deckoffiziere, Sani- 
tätsoffiziere und oberen Beamten als pensionsfähiges 
Diensteinkommen die Gebührnisse zugrunde gelegt 
werden, welche ihnen nach ihrem Dienstalter und 
ihrer Charge bei Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses 
in der Heimat zugestanden hätten. Der Beklagte will 
diese gesetzliche Bestimmung dahin auslegen, daß unter 
der für die Berechnung des pensionsfähigen Dienst- 
einkommens und der W# iionserhöhmnn maßgebenden 
Charge diejenige Charge zu verstehen sei, welche 
die genannten Personen bei Fortsetzung ihres 
Dienstverhältnisses in der Heimat erreicht 
haben würden. Das angeführte Urteil vom 22. Mai 
1908 hat dagegen den Sinn der gesetzlichen Be- 
stimmung dahin dargelegt, daß die genannten Militär= 
personen und Heauten nach ihrem Dienstalter und 
ihrer Charge, die sie bei der Schutztruppe er- 
langt haben, Pension erhaleen auf Grund der Ge- 
bührnisse, die ihnen bei Fortsetzung ihres Dienst- 
verhältnisses in der Heimat zugestanden hätten, d. h. 
nach einem Dienstalter, welches so zu be- 
rechnen ist, als wenn sie ihren Dienst in der 
Heimat fortgesetzt hätten, und nach derjenigen 
heimischen Charge, welche der von ihnen bei 
der Schutztruppe tatsächlich erreichten Charge 
entspricht; ferner ist angenommen worden, daß bei 
Pensionierung eines aus dem Heere hervorgegangenen 
Deckoffiziers der Schutztruppe die Gebührnisse eines 
Deckoffiziers der Marine in analoger Anwendung als 
pensionsfähiges Diensteinkommen zugrunde zu legensind. 
An dieser Entscheidung ist sestzuhalten, da e vom 
Beklagten dagegen erhobenen Einwendungen nicht für 
begründet zu erachten sind. 
Zunächst ist die Tehauptung unrichtig, daß das 
Urteil vom 22. Mai 3 bei Auslegung der Wort- 
jassung des § 7 in nss enbei, gerate, indem es 
das Wort „Dienstalter“ auf das Dienstverhältnis in 
der Heimat, das Wort „Charge" aber auf das Dienst- 
verhältmis in der Schutztruppe beziehen müsse. Das 
Urteil bezieht, wie aus den Gründen klar ersichtlich 
ist, das Wort „Dienstalter“ wie das Wort „Charge" 
auf das Dienstverhälmis in der Schutztruppe, und es 
bezeichnet die vom Beklagten aufgestellte Behauptung. 
daß bei dieser Auslegung die in der Heimat vor dem 
  
  
  
Eintritt in die Schutztruppe absolvierte Dienstzeit nicht 
berücksichtigt werden dürfe, als verfehlt, weil der Dienst 
pe in betreff der Versorgungs- 
ansprüche als Fortsetzung des Dienstes in dem Heere 
oder der Kaiserlichen Marine angesehen werden müsse- 
Da nämlich der § 7 für die Bemessung der Höhe der 
Pension auf die Gebührnisse verweist, welche den 
im 5 7 genannten Personen bei Fortsetzung ihres 
Dienstverhältnisses in der Heimat zugestanden 
bätten. so is hiermit zugleich ausgesprochen, d 
r Dienst der Schutztr uppe als Feetfegons 
des Dfenstvertälsses in der Heimat anzu- 
sehen ist. Eine Bestätigung hierfür ist in der Be- 
stimmung des § 3 des Schutztruppengesetzes gefunden 
worden. Die Hinzurechnung der vor dem Eintritt in 
die Schutztruppe in der Heimat zurückgelegten Dienst- 
eit entspricht auch dem allgemeinen Grundsatz im 
18 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871. 
Der angebliche Widerspruch liegt also nicht vor. 
Auf die Bedenken, welche der vom Beklagten 
vertretenen Auslegung en entgegenstehen, ist in 
dem Urteil vom 22 903 hingewiesen worden. 
Bäre diese Auslegung richtig, dann müßte in allen 
Fällen, in denen eine der im §8 7 genannten Personen 
aus der Schutztruppe heraus pensioniert wird, geprüft 
werden, welche Charge sie bei Fortsetzung ihres Dienst- 
verhältnisses in der Heimat erreicht haben würde. 
Diese Prüfung könnte ergeben, daß sie in der Heimat 
eine geringere oder eine höhere Charge erreicht häte. 
Es wäre also z. B. möglich, daß ein Offizier, der in 
der Schutztruppe ein schnelles Avancement gehabt hat, 
wenn er aus der Schutztruppe als dienstunfähig 
mit Pension ausscheidet, aus einer niedrigeren 
Charge pensioniert würde, weil er es in der 
Heimat mit Rücksicht auf die dortigen Avancements= 
verhältnisse oder die höheren Auforderungen 
nicht so weit gebracht hätte; umgekehrt könnten die 
Gebührnisse einer höheren Charge bei Bemessung der 
Höhe der Pension zugrunde gelegt werden, weil die 
in gleichem Dien raite Stehenden wenigstens teilweise 
in der Heimat die höher Stellung einnehmen, und 
anzunehmen wäre, daß der aus einer niedrigeren 
Stellung in der Schutztruppe mit Pension ausscheidende 
Offizier gleichfalls die höhere Stellung erreicht haben 
würde. Der Beklagte behauptet denn auch im vor- 
liegenden Rechtsstreit, daß die aus der Marine oder 
den Spegialwaffen in die Schutztruppe übernommenen 
Offiziere, weil sie zurzeit in der Heimat zum Teil 
schneller avancieren würden, als bei der Schutztruppe, 
mitunter aus den Gebührnissen einer Charge pensioniert 
werden müßten, die sie in Wirklichkeit niemals bekleidet 
haben. Daß eine solche Regelung die größte Rechts- 
unsicherheit zur Folge haben müßke, bestreiret der Be- 
klagte mit Unrecht. Der Hinweis auf das Patent und 
die Dienstaltersliste ist ohne Belang; denn danach kann 
zwar das Dienstalter und das Rangverhältnis der in 
gleichem Dienstalter Stehenden ermittelt werden; ob 
und wann aber der Angehörige der Schutztruppe bei 
Fortsetzung seines Dienstverhältnisses in der Heimat 
befördert worden wäre, hängt noch von mancherlei 
anderen Umständen ab. Es ist ferner nicht richtig, daß 
es im Gesetz nicht an Vorschriften fehle, von wem und 
in welcher Beise, die Feitstelung der Charge zu er- 
folgen hätte. Die 8§ 5 17 des Schutztruppen- 
gesetzes und die 8— 26 und“ 114 des Militärpensions- 
etes vom 27. Juni 1871, welche der Beklagte 
anführt. enthalten hierüber nichts; sie bestimmen weder, 
daß die oberste Militärverwaltungsbehörde (der Reichs- 
kanzler, Auswärtiges Amt, Kolonialabteilung) eine 
solche Feststellung zu treffen habe, noch welches Ver- 
fahren hierbei einzuhalten sei. Der vom Bekllagten 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.