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sind Verwaltungsbeamte, die ausschließlich mit der
Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit betraut sind.
Andere Verwaltungsaufgaben können ihnen zwar,
werden ihnen aber in der Regel nicht übertragen. Be-
rufungsgerichte sind der Full Court für die Dirisional
Courts und diese wieder für die Diskrier Commissioner
Courts. Die Strasgerichtsbarkeit der Distriet Com-
missioncr unterliegt der Aufsicht des hiet Justicc,
bzw. des- on diesem beauftragzen Richter
In Abeokuta, Ibadan, Oyo, Jfe bers. Jobu Ode
ist die Gerichtsbarkeit * Kapitalverbrechen auch ũber
die Angehörigen der betreffenden Staaten und die
sonstige Gerichtsbarkeit für alle Fremden durch be-
sonderen Bertrag zwischen der Krone und den einzelnen
Eingeborenenstaaten den englischen Gerichten über-
Für die niedere Gerichtsbarkeit ist außerdem
in Abeokuta ein Mixed Court errichtet, dessen Präsident
der Gouverneur und dessen 2 weitere Mitglieder das
Egba Council ernennt.
Angewandt wird in Südnigerien das englische
Recht vom 1. Jannar 1900. Im Strafverfahren (vol.
he Criminal Procedure Ord. Nr. 5/76 mit späteren
Abänderungen) besteht n- der Gelalchte insofern
ein Unterschied, als nur für Colony die Mitwirkung
einer Jury, in der Regel 12 „mmvesten aber 7 Personen,
vorgesehen ist, während im Protektorat und nur bei
Kapitalverbrechen an die Stelle des Geschworenen-
gerichts die Verhandlung mit Beisitern, die nur be-
ratende Stimme haben, tritt. Dies können natürlich
auch Eingeborene sein. Die Vorbedingungen für das
Amt eines Beisivers sind dieselben wie für das eines
Geschworenen, doch ist durch die Verwendung von
Beisitzern erreicht, daß in den Protektoraten in jedem
Falle der Richter allein die entscheidende Stimme hat.
Es wird somit vermieden, daß auch hier Eingeborene
über Europäer urteilen.
Da auch die Engländer die Erfahrung gemacht
haben, daß der christliche Eid für den nichtchristlichen
Neger eine sonderliche moralische Bedentung nicht hat,
so haben sie, um einen höheren Gewissenszwang für
die Zeugen zu erhalten, in allen Fällen, in denen der
Eingeborene den Eid als Beteuerungsformel nicht
kennt, die jeweils im Stammesrecht übliche Be-
teuerungsart zugclassen (vgl. The Oath andl Affirmation
Ornl. Nr. 7/00). Ich sah z. B. in Lagos, wie der
Krujunge „auf Pfeffer und Salz“ schwor — er führte
Pfeffer und Salz an die Lippen —, der Voruba-Mann
auf sein Schwert schwor, das er an Stirn, Hals und
Brust legte zum Zeichen dafür, daß es ihn töten sollte,
wenn er die Unwahrheit sagen würde. — Nachahmungs-
wert erscheint mir diese Regel nicht, mag sie auch den
Neger eher zur wahrheitsgemäßen Aussage anhalten
wie ein inhaltlich unverstandener christlicher Eid. Der
curopäische Einfluß wird den moralischen Wert der
Verwendung dieser Symbole sehr bald abschwächen.
und dann haben sie m. E. in der europäischen Ver-
handlung keine Eristenzberechtigung mehr. Die glück-
lichste Lösung für die Frage der Beeidigung bleibt
E. die des französischen Rechts, d. h. die Ver-
wendung einer Betencrungsformel als Voraussetzung
für die Bestrafung wegen Meineides, die von religiösen
Betenerungsworten absieht (ogl. 96 Eingeborenen=
Recht Französisch-Westafrikas, S. 772)
Was nun die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch
die Eingeborenen selbjt anbetrifft, so bedurfte diese für
die Westprovinz. in der die Stammesgerichte der
Voruba erhalten bleiben, keiner besonderen gesetzlichen
Regelung. In den beiden anderen Provinzen wurden
die oben beschriebenen Native Councils mit der Ge-
richtsbarkeit betrant (The Native Courts Ord. Nr. 7/00).
Als ihnen untergeordnete Instanzen wurden aus Ein-
geborenen „Ilinor Courts= je nach Bedarf eingerichtet.
Zuständig wurden sie wie in der Goldküste für alle
Sachen, in denen nur Eingeborene beteiligt sind, oder
in denen sich ein Nichteingeborener schriftlich ihrer Zu-
ständigkeit unterstellt. Die Eingeborenen erhalten für
ihre Mitwirkung in den Gerichten Entschädigungen,
der als Vizepräsident fungierende Häuptling in der
Regel 10 sh, die, Mitglieder 5 h pro Tag. Die Ein-
nahmen der ee sich aus den Gebühren und
Geldstrafen EM–o reichen aus, um diese Un-
losten zu decken. In den meisten Jalive Couris besorgt
ein „Clerk= die Schreibarbeit. Es ist nicht immer
ganz leicht gewesen, geeignete Leute für diesen Posten
zu finden. Häufig suchten sie ihre Stellung zum
eigenen Vorteil auszubemen. Die sachliche Zuständig-
keit der Rinor Courts entspricht in Zivilsachen der der
Native Tribunals in der Goldküste, in Strafsachen
können sie auf 6 Monate Gefängnis und 15 Prügel-
hiebe, 3 Monate Gefängnis und 8 25.—.— Geldstrafe
und Geldstrafe bis zu L 50.—.— erkennen. Die Na-
tive Coumeils, denen, wie oben ausgeführt, zunächst
grundsätzlich ein europäischer Beamter präsidiert —
ein wesentlicher Gegensatz zur Goldküste und Nord-
nigerien — sind in Zivilsachen zuständig für Aushrche
mit einem Streitobjekt bis zu L 200 1 Straf-
sachen können sie als Höchststrafe Gefänguis“ bis zu
2 Jahren und 15 Prügelhiebe. Gefängnis bis zu
1 Jahr und L 100.—.— und Geldstrafe bis zu L 100.—.—
verhängen. he vor einem Native Court anhängige
Sache kann durch den Chiek Justice oder einen anderen
Richter in jedem Stadium des Verfahrens vor den
Supreme Court, den Distriet Commissioner Court oder
einen anderen Nativre Court gebracht werden. Die
gleiche Befugnis haben der Provincial und der District
Commissioner. ie Native Couris können nach Er-
messen sachverständige Beisitzer zur Auskunftserteilung
über Stammesrecht mit beratender Stimme äuziehen.
Nechtsbeistande dürfen grundsätzlich vor den XNative
Courts nicht auftreten, doch kann das Gericht sie be-
sonders von Fall zu Fall zulassen. Monatlich sind
Listen derjenigen Straffällc, in denen auf mehr als
L 1 rafse oder 2 Monate Gesängnis er-
kannt ist. an den Chief Justice oder an den von diesem
bestimmten Richter einzusenden. Diese Listen wirken
wieder als -Appenl-. Die Beaufsichtigung erfolgt also
auch hier durch die Richter, nicht durch die höheren
Verwaltungsbeamten. Von Bedeuntung ist sie eigentlich
nur für längere Freiheitsstrafen, da die kürzeren schon
vorher verbüßt sind.
Die Derufung acgen die Entscheidung der Minor
Courts geht an das Native Couneil des Bezirks. Be-
rufungen begen die Entscheidung des Native Councils
sind beim District Commissioner einzureichen und
heben“ an den Supreme Court, soweit dies der District
mmissioner zuläßt oder der Sureme Court es selbst
anordnet. Der Supreme Court, d. h. der Einzelrichter,
hat in diesen Berufungssachen als beratende Mit-
glieder 2 bis 5 Beisiter Uinzuzuziehen, die aus der
Zahl der Mitglieder der Native Couns ausgzuwählen
find. Boranssethung für die Frnh gegen die Ent-
scheidung eines Native Council ist, daß in Strafsachen
auf eine Strafe von mehr als 3 Monaten Gefängnis
oder L 25.—.— Geldstrafe erkannt ist, und daß in
Zivilsachen n sich im einen Anspruch im Werte von
mehr als L 5
Dezucglich der Strd deuredung ist bemerlenswert,
daß gegenüber allen Ubeltätern, die vor einem Divi-
sional Coum abgeurteilt werden, der Richter auch die
Deportation des Verurteilten in einen anderen Bezirk
oder in irgend eine andere englische Besitzung aus-
sprechen kann. Diese zunächst nur für die Ost= und