Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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§ 8. In dem Verfahren vor der Kommission steht dem Vorsitzenden die Prozeßleitung 
sowie die Vorbereitung und Leitung der Verhandlung zu. Auch liegt es ihm ob, zur Regelung des 
einstweiligen Besitzstandes und in Fällen von Ungebühr oder Ungehorsam die erforderlichen Ver- 
fügungen zu treffen. 
Die Beisitzer nehmen an der Verhandlung und Urteilsfindung mit der Maßgabe teil, daß 
den eingeborenen Beisitzern nur beratende Stimme zukommt und im übrigen die Entscheidung nach 
Stimmenmehrheit gefällt wird. 
§5 9. Die unterliegende Partei hat der obsiegenden die Gebühr ganz oder teilweise zu 
erstatten. Auch können Vermessungs= und andere Kosten einer Partei auferlegt oder angemessen 
verteilt werden. » 
Die durch Versäumung eines Termins erwachsenden Kosten fallen der säumigen Partei 
zur Last. 
8 10. Sämtliche Gebühren, Auslagen und Strafen werden bei der Kasse des Kaiserlichen 
Bezirksamts Apia beziehungsweise des Stationsleiters in Savaii eingezahlt. 
§ 11. Die Festsetzung der Entschädigung für die nichtbeamteten Beisitzer sowie der Reise- 
gebühren erfolgt durch den Gouverneur. 
Apia, den 6. August 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schultz. 
  
Dersonalien. 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den mit Wirkung vom 16. Sep- 
tember d. Is. zum Kammergerichtsrat ernannten Landgerichtsdirektor Reichhelm vom Landgericht III 
in Berlin für die Dauer seines neuen Amts zum Mitgliede (Beisitzer) des Disziplinarhofs für die 
Schutzgebiete zu ernennen. 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den bisherigen Königlich 
Preußischen Landgerichtsdirektor Geheimen Justizrat Konrad Straehler zum Geheimen Regierungsrat 
und vortragenden Rat im Reichs-Kolonialamt zu ernennen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Regierungsarzt 
in Deutsch-Ostafrika Regierungsrat Professor Dr. Max Beck den Charakter als Kaiserlicher Geheimer 
Medizinalrat zu verleihen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem kommissarischen 
Bezirksamtmann Gudowius in Deutsch-Ostafrika den Roten Adler-Orden 4. Klasse mit Schwertern, 
dem Polizeiwachtmeister Pursche in Deutsch-Ostafrika das Militär-Ehrenzeichen 2. Klasse und dem 
bisherigen Hausinspektor im Reichs-Kolonialamt Scheffler das Königlich Preußische Verdienstkreuz 
in Silber zu verleihen. – 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem früheren 
Werkstättenvorsteher beim Kaiserlichen Gouvernement von Togo Reinhard Poetzsch in Cöln a. Rh. 
das Königlich Preußische Verdienstkreuz in Gold zu verleihen. 
Kaiserliche Schutztruppen. 
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika. 
A. K. O. vom 24. September 1913. 
Aus dem Heere scheiden am 9. Oktober aus und werden mit dem 10. Oktober 1913 
in der Schutztruppe angestellt: 
Kroeger, Leutnant im Infanterie-Regiment Graf Bülow von Dennewitz (6. Westfälischen) Nr. 55, 
Bender, Leutnant im Infanterie-Leibregiment Großherzogin (3. Großherzoglich Hessischen) Nr. 117, und
	        
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