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Verordnung des Reichskanzlers, betr. die strafrechtlichen und Dissiplinarverhältnisse
der farbigen fungehörigen der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
Vom 14. März 1914.
niß Auf Grund des § 27 des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den afrika=
hi chen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, vom 18. Juli 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 653) wird
erdurch verordnet, was folgt:
Kbschnitt I.
Militär-Strafgerichtsordnung.
sch, 8 1. Das strafgerichtliche Verfahren gegen farbige Angehörige der Schutztruppe richtet
an- soweit nicht im nachstehenden abweichende Bestimmungen getroffen sind, nach den siungemäß
anzuwendenden Grundsätzen
1. der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 1189)
sowie der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen
Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen, vom 2. November 1909 (eichs-
Gesetzbl. S. 943);
2. des Militärstrafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 174) und des
Einführungsgesetzes zu demselben vom 20. Juni 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 173);
. der Verfügung des Reichskanzlers wegen Ansübung der Strafgerichtsbarkeit und der
Disziplinargewalt gegenüber Eingeborenen in den deutschen Schutzgebieten von Ost-
afrika, Kamerun und Togo vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241).
§* 2. Die strafbaren Handlungen sind den Verhältnissen des Schutzgebiets gemäß derartig
du beurteilen, daß die freieste Auffassung der gesetzlichen Bestimmungen Platz greift. Insbesondere
wird bei zahlreichen durch das Militärstrafgesetzbuch mit Strafe bedrohten Handlungen eine weit-
gehende Milde anzuwenden sein, da die strengen, auf den heimischen Voraussetzungen einer entwickelten
oldatenehre und Untertanentreue beruhenden Bestimmungen des Militärstrafgesetzbuchs auf den
Farbigen nur sehr bedingt übertragbar sind.
§* 3. Die zulässigen gerichtlichen Strafen im Sinne dieser Verordnung sind:
a) Todesstrafe,
b) Freiheitsstrafe, und zwar:
1. wenn ihre Dauer mehr als sechs Wochen beträgt, Kettenstrafe,
2. bei kürzerer Dauer, Arrest,
3. Prügelstrafe bis zu zweimal 25 Hieben gegen farbige Angehörige ohne Dienstgrad.
» Bei der Strafausmessung dient als Anhalt, daß acht Monate Kettenstrafe einem Jahre
Juchthaus, sechs Monate Kettenstrafe einem Jahre Gefängnis, zwei Monate Kettenstrafe sechs Monaten
Festungshaft und bei Gefängnis bis zu sechs Wochen und bei Haft ein Tag mittlerer Arrest einem
lage Gefängnis bzw. Haft entsprechen.
o die allgemeinen Strafgesetze Geldstrafe androhen, tritt an deren Stelle Arrest oder
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Prügelstrafe.
d § 4. Neben Kettenstrafe kann auf Entfernung aus der Truppe erkannt werden. Neben
er Arreststrafe kann vom Kommandeur der Schutztruppe die Entfernung vom Dienstgrade ver-
fügt werden.
§ 5. Neben Freiheitsstrafe kann auf Prügelstrafe bis zu zweimal 25 Hieben erkannt werden.
Milit. 8 Unter Offizieren im Sinne dieser Verordnung sind auch Sanitätsoffiziere und obere
bilitärbeamte, unter Unteroffizieren auch Sanitätsunteroffiziere zu verstehen.
* § 7. Sobald der nächste mit Disziplinarstrafgewalt ausgestattete Befehlshaber durch eine
Ozeige oder auf anderem Wege von dem Berdacht einer militärgerichtlich zu verfolgenden strafbaren
nandlung Kenntnis erhält, so hat er, soweit nötig, durch ein Ermittelungsverfahren den Tatbestand
estzustellen. Der Befehlshaber hat das Ermittelungsverfahren tunlichst selbst vorzunehmen. Nötigen-
alls kann er eine ihm unterstellte deutsche Militärperson mit dem Ermittelungsverfahren beauftragen.
d Ob die Ermittelungen schriftlich oder mündlich vorzunehmen sind, bleibt dem Ermessen des
as Ermittelungsverfahren Führenden überlassen. Bildet eine mit dem Tode, mit Zuchthaus oder
dii einer anderen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung den Gegenstand
Er Untersuchung oder ist der die Ermittelungen führende Befehlshaber nicht Offizier, so sind die
mittelungen schriftlich vorzunehmen.