Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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So  lange  Letzteres  nicht  geschehen,  muß  solchen  Falls  ein  anderer  Huͤlfs-Beamter

einstweilen  aufgestellt  werden.
§.  4.

Das  Ergebniß  der  Wahlen  ist  längstens  bis  zum  1.  August  1328  von  dem  Bezirko-Gerichte

  dem  vorgesebten  Gerichtshofe  in  einem  Bericht  anzuzeigen.
·  g.5.

Diejenigen  Unterpfands-Behörden  der  bereits  bereinigten  Gemeinden,  von  deren
Rathsschreibern,  obgleich  sie  zur  Zeit  die  volle  Befähigung  nicht  besißen,  sich  nach  Matzgabe
  der,  bei  dem  Pfandbereinigungs-Geschäfte  oder  sonst  gemachten  Erfahrungen  mit
Grund  hoffen  läßt,  sie  werden  in  Kurzem  die  geeignete  Geschäfts-Gewandtheit  erlangen,
  sind  zunächst  einer  dießfälligen  Probe  zu  unterwerfen.

Dem  gemäß  haben  die  Bezirks-Richter,  oder  aus  deren  besonderem  Auftrage  die
Bezirbs-Notare,  die  Unterpfands-Geschäfte  in  dergleichen  Gemeinden  genau  und  in
Zwischenräumen  von  längstens  einem  Vierteljahre,  an  Ort  und  Stelle  zu  prüfen,  und
es  ist,  wenn  die  kaum  erwähnten  Erwartungen  nicht  in  Erfüllung  gehen,  späterhin
(Art.  2),  jedoch  längstens  nach  Verfluß  eines  Jahres,  dasjenige  Erbenntniß  nachzuholen,
  welches  in  dem  Gesehe  vorgczeichnet  ist,  auch  sofort  zur  ordnungsmäßigen  Wahl
eines  Hülfs-Beamten  zu  schreiten.

Wird  in  Beziehung  auf  jene  Prüfung  dem  Notar  des  Bezirks  der  Auftrag  ertheilt,
  sich  an  Ort  und  Stelle  zu  begeben;  so  hat  derselbe  die  festgesehte  Reisekosten-Entschädigung
  (Art.  9)  zu  berechnen,  und  den  Betrag  einstweilen  aus  der  oberamtsgerichtlichen
  Sportel-Casse  vorschußweise  zu  erheben.

.  6.

Von  der  Anordnung  der  im  .  5  erwähnten  ndheren  Aufsicht  und  Prüfung  ist
unter  Bencnnung  der  einzelnen  Gemeinden  gleichfalls  auf  den  1.  August  13a8  an  den
vorgesehten  Gerichtshof  Anzeige  zu  erstatten.

#.  7.

Bei  den  von  jeßt  an  zur  Vollendung  kommenden  Unterpfands-Bereinigungen
  einzelner  Gemeinden  soll  sogleich  nach  Bekanntmachung  der  Purifikarion
dasjenige  beobachtet  und  angeordnet  werden,  was  nach  Verschiedenheit  der  Fälle  in  den
S#.  1,  ,  3,  5  vorgeschrieben  ist.