Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

G 164 20 
aAnlage. 
Diamanten-Regie 
des 
südwestafrikanischen Schutzgebiets. 
  
Bescheinigung über Einlieferung mit Sendung Nr. 
durch R. P. D 
Wir bescheinigen hiermit, daß die in der Zeit vom bis bei 
unserer Geschäftsstelle n für Ihre Rechnung eingelieferten und in 
umstehender Zusammenstellung näher bezeichneten Rohdiamanten mit unverletzten Siegeln hier eingetroffen sind 
und nach dem Waschen ein Gesamtgewicht von Karat ergeben haben. 
Hierunter befinden sich unter Geschäfts-Nr. Stück Rohdiamanten im Nettogewicht 
von Gr von der Fundstelle , welche laut — Ihrer — Anweisung — 
Jhrer Niederlassung in vom wie folgt auszuliefern sind: 
Gesch.-Nr. : Steine Krt gegen Erstattung des Gegenwertes an: 
14 
7# 
Diese Diamanten sind in der vorstehend angegebenen Gesamtmenge enthalten, jedoch getrennt sortiert 
worden (siehe angeheftete Sortierliste unter ). 
Außerdem sind Stück Diamanten im Nettogewicht von Karat von Fundstelle 
an vor beendigter Sortierung 
verkauft und daher einer getrennten Sortierung unterworfen worden (siche angeheftete Sortierliste unter ). 
Die Sortierung Ihrer Einlieferung bzw. einer sorgsam entnommenen Probe durch unsere verpflich- 
teten Sortierer ergab die aus angehefteter Sortierliste ersichtliche Zusammensetzung. 
Außer der Verwertungsgebühr ist vom Verkaufserlös laut §F 3 der Raiserlichen Verordnung vom 
30. Dezember 1912 noch eine Steuer zu entrichten, welche in einer vorläufigen und einer endgültigen erhoben 
wird. Gemäß § 1 Abs. VI der Verordnung des Reichskanzlers vom 12. Jannar 1913 und Verordnung des 
Reichskanzlers vom 27. Mai 1913 ist die Steuer wie folgt abzuführen: 
1. An uns 2 v. H. von der Stener. 
2. An die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika 3½ v. O. des Erlöses, höchstens 
30 v. H. der Steuer. 
3. Der Rest an den Landesfislus des südwestafrikanischen Schutzgebiets. 
Außerdem sind nach Ihrem Privatvertrag noch 
8 v. H. vom Verkaufserlös an Daniel de Paß & Co., London, 
1,0 v. H. vom Verkaufserlös an die Deutsche Diamanten-Gesellschaft, hier, auf die 
Felder zu entrichten. 
Für die Ihnen nach umstehender Liste gezahlten Vorschüsse 
— 
  
stehen Sie belastet. 
Nach erfolgtem Verkauf wird Ihnen die Abrechnung gugehen. 
Der sich aus dieser ergebende Erlös ist Ihnen nach Abzug der zu entrichtenden Abgaben und der 
Ihnen gegahlten Vorschüsse Ihrer Weisung gemäß an 
in zu überweisen. 
Berlin, den 19 
Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebieteo.
	        
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