thumbs : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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.  62.  Auch  können  die  Vorsteher  für  einzelne  Berwaltungszweige  besondere
  Ausschüsse  aus  ihrer  Mitte  anordnen,  die  aber  von  ihren  Verhandlungen
den  Vorstehern  Bericht  zu  erstatten  haben,  und  von  diesen  Verfägungen  annehmen
  müssen.
C.  63.  Die  Vorsteher  beziehen  als  solche  keine  Besoldung  oder  ein  an-  Die  Vorkederes
  Einkommen.  Sie  können  blos  die  Erstaktung  baarer  Auslagen,  welche  k#.  wle
sie  etwa  bei  einzelnen  Verrichtungen  im  Dienste  machen,  fordern.  unentgeldlch.

VIII.  Abschnitt.
Handhabung  der  Disziplin  in  den  Versammlungen  und  an  der

Börse.
##  04.  Der  Ober-Vorsteher  hält  in  den  Versammlungen  der  Kauf-  e  mr  n
mannschaft  und  der  Vorsteher  auf  Ruhe,  Anstand  und  Ordnung.  lungen.

§.  05.  Die  Rubestdrer  müssen  auf  sein  Geheiß  sogleich  die  Versammläng
  verlassen;  außerdem  können  sie  auf  seinen  Antrag  von  den  Vorstehern  mit.
einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  50  Rthlr.  belegt  werden,  welche  zur  Armen-Kasse
der  Kaufmannschaft  fließt.  Denjenigen,  welche  die  Strafe  leiden  sollen,  bleibt
jedoch  der  Rekurs  offen.  6
*  CK.  66.  Die  Vorsteher  können  die  Ausschließung  derjenigen  Mitglieder  —1
aus  ihrer  Mitte  beschließen,  welche  sich  durch  fortgesetzte  Ruhestoͤrungen  oder  gurs-  und  ouie
durch  ein  öffentlich  anstößiges  Betragen  ihrer  Seelle  unwürdig  zeigen.  Dem  rn  dte
Ausgeschlossenen  bleibtjedoch  der  im  vorigen  §.  nachgegebene  Rekurs  unbenommen.  ———

Das  Ausbleiben  einzelner  Vorsieher  aus  den  Versammlungen  ohne  geherige
  Entschuldigung,  ist  durch  eine  Ordnungssirafe  von  I  bis  §  Rlhlr.  zu  ahnden,
  welche  zur  Armen-Kasse  der  Kaufmannschaft  fließt.  Sollten  wiederholte
Strafen  frachtlos  bleiben,  so  ist  nach  Vorschrift  des  §.  88.  zu  verfahren.

#&.  607.  Die  Vorsleher  wählen  jährlich  zwei  Börsen-Kommissarien  aus  Zwei  Berihren
  Mitgliedern,  welchen  die  Erhaltung  der  äußern  Ordnung  bei  den  Börsen=  hrien  .  Komiiuf-Versammlungen
  übertragen  ist.  Sie  versehen  sie  mit  der  für  diesen  Auftrag
erforderlichen  Geschäfts-Anweisung,  und  lassen  sich  von  ihnen  über  einzelne
Falle  der  Börsen-Disziplin  Bericht  zu  ihrer  Emscheidung  erstatten.

&#  08.  Oeffentliche  Bekanntmachungen  an  die  Korporation  werden  durch  Aushang  an
Aushang  an  der  Börse  besorgt.  Eine  Nachricht  ist  als  vollständig  bekannt  ge-  der  Bbrse.
macht  anzusehen,  wenn  sie  drei  auf  einander  folgende  Boͤrsentage  waͤhrend  der
ganzen  Boͤrsenzeit  an  dem  gewoͤhnlichen  Orte  der  Boͤrse  ausgehangen  hat.

K.  69.  Nur  die  Vorsieber  sind  berechtigt,  Bekanntmachungen  in  der
Form  des  vorstehenden  H.  68.  zu  erlassen;  sie  duͤrfen  sich  aber  niemals  weigern,
selchergestalt  sogleich  bekannt  zu  machen,  was  ihnen  von  den  Roͤniglichen  oder
städtischen  Behörden  zur  Bekammzmachung  zugefertigt  wird.

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