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Aus fremden Kolonien und Droduktionsgebieten.
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Kahacausfuhr aus Baiti.
Die Ausfuhr von Kakao aus Haiti gestaltete sich
im Jahre 1914 (in Pfunden), wie folgt: Januar
927880., Februar 511 168, März 343 703, April 418664,
Mai 324 631, Juni 231 670, Juli 161 551, August
71 318. September 82 874. Oktober 172 033, November
414 510, Dezember 692 077, zusammen 4252 079. Im
Januar 1915 wurden 736 626 Pfund ausgeführt.
(Bericht der Kaiserl. Ministerresidentur
in Port au Prince.)
–.
Französisch-Westatrika.
Anderung des Zolltarifs.
Laut Verordnung der Französischen Regierung
vom 31. Mai 1915 wird das in den VUerordnungen
vom 14. April 1905, 11. April 1910 und 31. Oktober
1911 vorgesebene Verzeichnis der Zollbefreiungen hin-
sichtlich der lebenden Tiere und des frischen Fleisches
jolgendermaßen geändert:
Lebende Tiere, mit Ausnahme der in die Kolonien
Senegal, Ober-Senegal-Niger und Französisch-
Guinea eingeführten Rinder und Schafe auslän-
dischen Ursprunges, die beim Eingang in diese Kolo-
nien folgenden Zöllen unterliegen:
Ochsen, Kühe, Stiere, junge Ochsen, junge Frank
Stiere, Färsen . für 100 kg Lebendgewicht 30
Kälbrer 100 - 40
Widder, Schafe
und Hammel- 100 · 40
Lämmer im Gewichte von 10 kg und
darunter . Stück 4
Frisches Fleisch, mit Ausnahme des in die Kolonien
Sencgal, Ober-Senegal-Niger und Französisch-
Guinea eingeführten frischen oder durch ein Kälte-
verfahbren haltbar gemachten HOammel= und Rind-
sleischs ausländischen Ursprunges, das beim Eingang
in diese Rolonien einem Zolle von 50 Frank für
100 kg unterliegt.
(Journal offieiel de la Républidue Française.)
Dozombique.
Zollfreiheit für Gegenstände, die für Rech-
nung des Staates eingeführt werden.
Der Generalgouverneur von Mozambique hat
unter dem 22. März 1915 nach Anhörung und unter
Zustimmung des Regierungsrats verordnet, daß Waren
und Materialien, die aus begründeter Veranlassung
für den Staat eingeführt werden, von Zöllen und
andern bei den Zollämtern zur Erhebung kommenden
Abgaben befreit sein sollen. Voraussetzung hierfür
ist, daß die Lieferung der Waren und des Materials
von den zuständigen Gouverneuren genehmigt ist, daß
die Bestellung von Verwaltungszweigen des Staates
ausgeht und dabei diese Verwaltungszweige oder die
Regierung als Empfänger bezeichnet sind, sowie daß
sie durch Vermittlung der zuständigen Stellen zur Ab-
fertigung gelangen oder daß die Waren oder Mate-
rialien zum Verbrauche des Staates bestimmt sind,
worunter auch zu rechnen sind Argneiwaren. Drogen.
Gebrauchsgegenstände und chirurgische Instrumente für
die Krankenhäuser und Apotheken des Staates. Ma-
schinen und die zugehörigen Geräte. Beiter sind zoll-
frei Gegenstände, bestimmt für Truppen, die nach
Ubersee ausgeschickt sind, sofern diese Gegenstände
von den amtlichen Stellen des Mutterlandes abgesandt
worden sind.
Die Waren und die Materialien sind gleichfalls
befreit von der Zahlung der Niederlagegebühren, so-
wohl bei den Zollämtern als auch bei den Eisen-
babhnen, sowie von Stempelgebühren und irgend
welchen andern Abgaben.
(Boletim Oficial da Provincia de Mogambi#zue
Nr. 18 vom 27. März 1915.)
Réunion.
Ausfuhrzölle.
Ein von der Französischen Regierung durch Ver-
ordnung vom 21. Juni 1915 genehmigter Beschluß des
Generalrats von Réunion vom 15. September 1914
bestimmt, daß der von Bodenerzeugnissen der Kolonie
bei der Ausfuhr zu erhebende Zoll auf alle in Rénnion
geernteten oder bergestellten Erzengnisse ohne Unter-
schied angewendet werden soll. Der Betrag dieses
Zolles wird von 2 auf 3 v. H. des Wertes erboht:
ausgenommen hiervon bleibt Rum. Der Ausfuhrzoll
für Rum wird auf 5 Frank für 1 bl reinen Alkohol
festgesept, ohne Oinzurechnung der Zuschlagscentimen
zugunsten der Landwirtschaftskammer. -
Die Festsetzung und Erbebung des Ausfuhrzgolls
geschieht nach wie vor durch die Zoll= und Schatv-
verwaltung auf Grund der zur Zeit geltenden Be-
stimmungen.
Alle Bodenerzeugnisse der Kolonie, ausgenommen
Rum, unterliegen nach wie vor dem zugunsten der
Landwirtschaftskammer der Kolonie erhobenen Zuschlag
von 0,085 v. H. des Ausfuhrzgolls.
(Journal officiel de la République Française.)
Salvador.
Ausfuhrzoll für Kautschuk.
Laut Verfügung des Finanzsekretariats vom
18. Juli 1914 beträgt der Ausfuhrzoll für Kantschut
(hule) 1 Peso für 50 kg. (Diario oficial.)