Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

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(Zur  Kirchenkasse  des  Pfarrortes.)

Eestattung,  mehr  als  vier  anwesende  Gevattern  bitten  zu  dürfen,
  für  jeden  über  vrier  .  .  .  1  thlr.  —  gr.

(Zum  Landschul-Fonds.)
Gestattung  der  Trauung  verwitweter  oder  geschiedener  Ehegatten
vor  Ablauf  der  Ordnungöfrist,  für  jeden  daran
fehlenden  Monath  .  .  .  .  .—-12-bis
  3.  —.
O"D  der  Ehe  in  verbothenen  Graden  mit  Neffen  oder
Nichten,  mit  der  Bruderswitwe,  der  Schwester
oder  dem  Bruder  eines  verstorbenen  oder  geschiedenen
  Ehegatten,  mit  der  Schwester  der  Stiefmutter

  oder  des  Stiefvaters  .  .  .  5#..  —.
biSs  20  —  =
-  der  Ehe  zwischen  ersten  Geschwisterkindern  .  2  —
bis  10  —.

-  der  Wiederverheirathung,  wenn  solche  bey  gerichtlicher
  Scheidung  nicht  nachgelassen  worden  .  5#.  —
bis  z30  —

-  der  Trennung  einer  Ehe  aus  landesfürstlicher  Machtvollkommenheit
  ohne  rechtliches  Erkenntniß;  hier
wird  der  Ansatz  jedes  Mahl  von  der  allerhöchsten
  Behörde  bestimmt.

In  allen  diesen  Fällen  wird  die  Dispensations-Summe  lediglich  nach  dem
Vermögen  der  Betheiligten,  ohne  Rücksicht  auf  deren  bürgerlichen  Nang,  bemessen.
  Die  dabey  vorkommenden  Niederschriften  und  Ausfertigungen  unterliegen
  überdieß  den  Klassen-Taren  des  §.  19.

In  allen  anderen  als  den  in  diesem  F.  angeführten  kirchlichen  Fällen,  die
bisher  Dispensation  erforderten,  für  die  aber  das  gegenwärtige  Gesetz  keine
Diöpensations-Summe  festsetzt,  sind  immer  nur  die  geeigneten  Klassensätze  zu
liquidiren.

Ganz  aufgehoben  werden  nahmentlich  folgende  Dispensations-Sportelbestimmungen:


a)  für  die  Gestattung  einer  stillen  Beysetzung;