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(Zur Kirchenkasse des Pfarrortes.)
Eestattung, mehr als vier anwesende Gevattern bitten zu dürfen,
für jeden über vrier . . . 1 thlr. — gr.
(Zum Landschul-Fonds.)
Gestattung der Trauung verwitweter oder geschiedener Ehegatten
vor Ablauf der Ordnungöfrist, für jeden daran
fehlenden Monath . . . . .—-12-bis
3. —.
O"D der Ehe in verbothenen Graden mit Neffen oder
Nichten, mit der Bruderswitwe, der Schwester
oder dem Bruder eines verstorbenen oder geschiedenen
Ehegatten, mit der Schwester der Stiefmutter
oder des Stiefvaters . . . 5#.. —.
biSs 20 — =
- der Ehe zwischen ersten Geschwisterkindern . 2 —
bis 10 —.
- der Wiederverheirathung, wenn solche bey gerichtlicher
Scheidung nicht nachgelassen worden . 5#. —
bis z30 —
- der Trennung einer Ehe aus landesfürstlicher Machtvollkommenheit
ohne rechtliches Erkenntniß; hier
wird der Ansatz jedes Mahl von der allerhöchsten
Behörde bestimmt.
In allen diesen Fällen wird die Dispensations-Summe lediglich nach dem
Vermögen der Betheiligten, ohne Rücksicht auf deren bürgerlichen Nang, bemessen.
Die dabey vorkommenden Niederschriften und Ausfertigungen unterliegen
überdieß den Klassen-Taren des §. 19.
In allen anderen als den in diesem F. angeführten kirchlichen Fällen, die
bisher Dispensation erforderten, für die aber das gegenwärtige Gesetz keine
Diöpensations-Summe festsetzt, sind immer nur die geeigneten Klassensätze zu
liquidiren.
Ganz aufgehoben werden nahmentlich folgende Dispensations-Sportelbestimmungen:
a) für die Gestattung einer stillen Beysetzung;