Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

8  71.  Justiz  und  Verwaltung.  325

wahrung  erblickte.  Als  hierzu  die  positive  Förderung  der  Kultur.  trat
und  besondere  Behörden  für  das,  was  wir  heute  Verwaltung  nennen,
ins  Leben  gerufen  wurden,  erhielten  diese  ebenfalls  ein  Entscheidungsrecht
  (Jurisdiktion),  und  es  ist  eine  irrige  Meinung,  als  ob  im  absoluten
  Staate  das  Recht  des  Bürgers  lediglich  bei  den  Gerichten
Schutz  gefunden  hätte.!  Grundsätzlich  bestand  jedoch  eine  Scheidung
von  Justiz  und  Verwaltung  nicht:  der  absolute  Fürst  konnte  de  jure
jede  Angelegenheit  selbst  entscheiden;  er  konnte  auch  bei  den  nun  sich
mehrenden  Ressortstreitigkeiten  die  für  zuständig  zu  erachtende  Behörde
bestimmen.

Die  grundsätzliche  Scheidung  von  Justiz  und  Verwaltung  nahm
zuerst  das  französische  Gerichtsverfassungsgesetz  vom  16./24.  August
1790  (décret  sur  TPorganisation  judiciaire)  vor.  Dasselbe  übertrug
  die  gesamte  Zivil=  und  Strafrechtspflege  an  die  Gerichte:  im
übrigen  wurde  jedoch  die  sogen.  „Unabhängigkeit  der  Verwaltung“
erklärt,  wonach  den  Gerichten  bei  Strafe  jedes  Eingreifen  in  die
Thätigkeit  der  Verwaltungsbehörden  verboten  wurde,  mit  anderen
Worten,  die  Entwickelung  machte  hier  am  entscheidenden  Punkte  Halt,
indem  sie  die  gerichtliche  Kontrolle  von  dem  Gebiete  des  öffentlichen
Rechtes  durchaus  fernhielt.  In  Deutschland  wurde  die  Trennung
der  Justiz  von  der  Verwaltung  im  Anschlusse  an  die  bereits  angebahnte
  Scheidung  der  Justiz=  und  Regierungssachen  im  wesentlichen
nach  dem  französischen  Muster  vorgenommen.  Nur  schloß  man  für
fiskalische  Prozesse  den  ordentlichen  Rechtsweg  nicht  aus  und  erweiterte
  denselben  auch  für  andere  das  Gebiet  der  Verwaltung  berührende
  Fragen,  z.  B.  durch  das  preußische  Gesetz  vom  24.  Mai  1861.

Nach  heutigem  deutschen  Staatsrecht  erstreckt  sich  die  Thätigkeit
der  ordentlichen  Gerichte  auf  das  Privatrecht  und  Strafrecht.:  Alle
privatrechtlichen  Streitigkeiten  —  also  auch  die  den  Fiskus  betreffen-1

  Vgl.  z.  B.  die  wenig  bekannte  streitige“  Gerichtsbarkeit  und  in  alle
Kobinetlgordre  Friedr.  Wilhelms  III.  übrigen  zur  Gerichtsbarkeit  gehörenvom
  22.  August  1833;  Vornhc,  den  Bethätigungen  der  Staatsgewalt.
Heschchte)d.  preußischen  Verw.N.  II|  Vgl.  G.V.G  12,  13  und  die  Erörte-S.
  rung  bei  Marquardsen  IIi,  S.  174.

*§m  Gesamtgebiet  der  Gerichts-  Die  nähere  Abgrenzung  gehört  in
barkeit  zerfällt  in  die  „ordentliche  das  Prozeßrecht.