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wahrung erblickte. Als hierzu die positive Förderung der Kultur. trat
und besondere Behörden für das, was wir heute Verwaltung nennen,
ins Leben gerufen wurden, erhielten diese ebenfalls ein Entscheidungsrecht
(Jurisdiktion), und es ist eine irrige Meinung, als ob im absoluten
Staate das Recht des Bürgers lediglich bei den Gerichten
Schutz gefunden hätte.! Grundsätzlich bestand jedoch eine Scheidung
von Justiz und Verwaltung nicht: der absolute Fürst konnte de jure
jede Angelegenheit selbst entscheiden; er konnte auch bei den nun sich
mehrenden Ressortstreitigkeiten die für zuständig zu erachtende Behörde
bestimmen.
Die grundsätzliche Scheidung von Justiz und Verwaltung nahm
zuerst das französische Gerichtsverfassungsgesetz vom 16./24. August
1790 (décret sur TPorganisation judiciaire) vor. Dasselbe übertrug
die gesamte Zivil= und Strafrechtspflege an die Gerichte: im
übrigen wurde jedoch die sogen. „Unabhängigkeit der Verwaltung“
erklärt, wonach den Gerichten bei Strafe jedes Eingreifen in die
Thätigkeit der Verwaltungsbehörden verboten wurde, mit anderen
Worten, die Entwickelung machte hier am entscheidenden Punkte Halt,
indem sie die gerichtliche Kontrolle von dem Gebiete des öffentlichen
Rechtes durchaus fernhielt. In Deutschland wurde die Trennung
der Justiz von der Verwaltung im Anschlusse an die bereits angebahnte
Scheidung der Justiz= und Regierungssachen im wesentlichen
nach dem französischen Muster vorgenommen. Nur schloß man für
fiskalische Prozesse den ordentlichen Rechtsweg nicht aus und erweiterte
denselben auch für andere das Gebiet der Verwaltung berührende
Fragen, z. B. durch das preußische Gesetz vom 24. Mai 1861.
Nach heutigem deutschen Staatsrecht erstreckt sich die Thätigkeit
der ordentlichen Gerichte auf das Privatrecht und Strafrecht.: Alle
privatrechtlichen Streitigkeiten — also auch die den Fiskus betreffen-1
Vgl. z. B. die wenig bekannte streitige“ Gerichtsbarkeit und in alle
Kobinetlgordre Friedr. Wilhelms III. übrigen zur Gerichtsbarkeit gehörenvom
22. August 1833; Vornhc, den Bethätigungen der Staatsgewalt.
Heschchte)d. preußischen Verw.N. II| Vgl. G.V.G 12, 13 und die Erörte-S.
rung bei Marquardsen IIi, S. 174.
*§m Gesamtgebiet der Gerichts- Die nähere Abgrenzung gehört in
barkeit zerfällt in die „ordentliche das Prozeßrecht.