Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr.  7043.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Wehlauer  Kreises  im  Betrage  von  54,800  Thalern  II.  Emission-Vom
  8.  Februar  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #rc.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Wehlauer  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  15.  November  1867.  beschlossen  worden,  die  zur  Vollendung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten,  außer  der  durch  das  Privilegium  vom  8.  Januar
1866.  (Gesetz=  Samml.  für  1866.  S.  43.)  genehmigten  Anleihe  von  67,100  Thalern,
annoch  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  ferneren  Anleihe  zu  beschaffen,
wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  diesem  Zwecke  auf
jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare
  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  54,800  Thalern  ausstellen
zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner
etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  54,800  Thalern,
  in  Buchstaben:  vierundfunfzig  Tausend  und  achthundert  Thalern,  welche

in  folgenden  Apoints:

20,000  Thaler  à  500  Thlr.

20,000  Thaler  à  200  Thlr.

14,800  Thaler  à  100  Thlr.

=  54,800  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit  fünf
Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1869.  ab  innerhalb  eines  Zeitraums  von
wanzig  Jahren  mit  wenigstens  jährlich  fünf  Prozent  des  Kapitals  zu  tilgen
i5  huch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit
er  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die
daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen
zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  Februar  1868.

(#.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-