Contents : Die deutsche Reichsverfassung.

40  Vierter  Vortrag.

Diese  Fragestellung  wird  von  weitaus  der  Mehrheit  der  heutigen
Rechtslehrer  als  richtig  anerkannt.  Nun  kommt  in  der  Theorie  eine
weitere  Alternative  dazu,  die  nur  eine  Anzahl  von  Rechtslehrern
aufstellt.  Nämlich  manche  sagen:  Staat  ist  nur,  was  souverän
ist;  was  nicht  souverän  ist,  kann  vielleicht  Staat  heißen,  ist  aber
keiner.  Viele  Rechtslehrer  aber  stehen  auf  dem  gegenteiligen  Standpunkt,
  der  Staatsbegriff  könne  auch  in  andern  Dingen  noch  beruhen
als  in  dem  allumfassenden  höchsten  Willen;  es  gebe  auch  nicht  souveräne
  Staaten,  mit  andern  Worten,  Staaten,  welche  unter  der
Obergewalt  eines  andern  stehen,  und  dieser  Obergewaltige  sei
dann  allerdings  der  einzige  Souverän.

Zwei  Rechtslehrer  haben  die  beiden  Fragestellungen  miteinander
  verbunden  und  sind  dabei  unter  sich  zu  direkt  entgegengesetzten
  Ergebnissen  gekommen.  Sowohl  von  Seydel  als  Hänel
sagen:  Staat  kann  nur  sein  das  Reich  oder  die  Einzelstaaten;  denn
Souveränität  können  nicht  zwei  besitzen,  und  ohne  Souveränität
gibt  es  keinen  Staat.  Entweder  besitzt  das  Reich  die  Souveränität,
dann  ist  es  ein  Staat,  oder  die  Einzelstaaten  besitzen  sie  und  das
Reich  nicht;  dann  ist  das  Reich  kein  Staat.

Auf  diesem  letzten  Standpunkt  steht  von  Seydel.  Er  erachtet
das  Deutsche  Reich  als  Staatenbund,  dem  er  —  wie  schon  erwähnt
  —  Rechtspersönlichkeit  abspricht;  das  Reich  habe  nicht  einmal
das  Recht  der  Selbstverteidigung.  Die  Glieder  seien  selbständig  geblieben,
  ein  Oberstaat  nicht  entstanden.  Denn  es  seien  nur  Einzelbefugnisse
  dem  Reich  übertragen,  das  Reich  wirke  nicht  direkt  auf
die  Reichsangehörigen,  niemals  seien  die  Einzelsouveränitäten  zusammengeworfen
  worden  zu  einer  einzigen  Gesamtgewalt.  Die  Bindung
  der  Einzelsouveräne  gegenüber  dem  Reich  sei  nur  vergleichbar
der  Bindung  durch  das  konstitutionelle  Prinzip  in  den  Einzelstaaten.
Der  Bund  seien  nur  die  Verbündeten  selber.  Der  Verpflichtungsgrund
  der  Reichsverfassung  liege  lediglich  darin,  daß  die  Einzelstaaten
  sie  als  gleichmäßige  Landgesetze  erlassen  hätten.  Das  Reich
selbst  sei  demnach  lediglich  ein  Sozietätsverhältnis  öffentlichen
Rechts.

Durch  Kombination  der  gleichen  zwei  Elemente,  nämlich  des
Souveränitätsbegriffs  und  des  starren  Staatsbegriffs  ist  Hänel
zum  direkten  Gegenteil  gekommen.  Er  findet  die  verbindliche  Kraft
der  Verfassung  darin,  daß  der  Norddeutsche  Bund  sich  dieselbe  „angeeignet“
  habe  und  sagt,  die  Staaten  hätten  in  den  meisten  Be-