Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Dem Verstorbenen wird die Kolonialverwaltung 
ein ehrendes Andenken bewahren, und sie wünscht an 
seinem Sarge dem Komitee, daß nach glücklicher Be- 
endigung des Krieges sich ihm ein neues Feld zu ziel- 
  
  
bewußter Tätigkeit im Dienst der Schutzgebiete er- 
öffnen möge. « 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. 
Solf. 
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten. 
  
ltalienische Kolonien. 
Durchfuhrbeschränkung für Waren aus den 
italienischen Kolonien. 
Durch neuere Verfügung ist die Durchfuhr durch 
Italien und die unmittelbare Umladung in italienischen 
Häfen für die Waren verboten worden, die aus Tripo- 
litanien. Cyrenaika. Somaliland und Erytrea kommen 
und für dags Ausland bestimmt sind, sofern für gleich- 
artige Waren die Ausfuhr aus Italien verboten ist. 
Diese Bestimmung wird auf Waren, die vom 
25. Dezember 1914 ab von den genannten Gebieten 
in das Ausland ansgeführt werden, angewandt. 
Begüglich derjenigen Waren, die vor dem ge- 
nannten Tage aus den italienischen Kolonien mit 
ursprünglicher, auf den Namen lautender Bestimmung 
ausgeführt sind, behält sich das Finanzministerinm 
von Fall zu Fall nach Vereinbarung mit dem Kolonial-= 
ministerium seine Entscheidung vor. 
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Rom.) 
  
Dortugiesische Kolcnien. 
Regelung der Einfuhr von Kolonialzucker 
nach dem Festland. 
Die Portugiesische Regierung hat durch Verordnung 
vom 28. November 1914 unter Bezugnahme auf das 
Gesetz vom 15. August 1914, wodurch die wirtschaftliche 
Verwaltung der übersceischen portugiesischen Kolonien 
geregelt wird, besondere Bestimmungen für die Einfuhr 
von Kolonialzucker nach dem Mutterland erlassen. 
Danach werden die durch die Verordnung vom 2. Sep- 
tember 1901 erlassenen Bestimmungen über die Einfuhr 
von in Angola und Mozambigque erzeugtem Zucker 
auf weitere zwanzig Jahre verlängert, auch werden 
die nämlichen Vergünstigungen für den gleichen Zeit- 
raum der Einfuhr von in Kap Verde erzeugtem 
Zucker bis zu einer Grenze von 1000 Tonnen gewährt. 
Uberschreitet die Einfuhr des in einer dieser Kolo- 
nien erzeugten Zuckers die in Artikel 1 angegebene 
Höchstmenge, so ist diese Grenze als um 600 Tonnen 
jährlich für jede der Kolonien Angola und Mozambique 
erhöht anzusehen, sowie um 100 Tonnen für die Pro- 
ving Kap Verde. 
Als Betriebsjahr ist die Zeit vom 1. Mai jeden 
Jahres bis zum 30. April des folgenden Jahres an- 
zusehen, und aller Zucker, der im Jahre bis zu diesem 
Zeitpunkt nicht nach dem Mutterland eingeführt worden 
ist, soll als zum folgenden Betriebsjahr gehörig be- 
trachtet werden. 
Die Vorschrift in diesem Artikel ist anwendbar 
auf die Einfuhr des Kolonialzuckers, die erfolgt ist in 
der Zeit vom 1. Mai des laufenden Jahres (1914) ab 
bis zum 30. April 1915. 
Die Menge des Zuckers, dessen Einfuhr für jede 
der Kolonien unter Zubilligung der vorstehenden Ver- 
günstigungen gestattet ist, soll in jedem Jahre um 
  
600 oder 1000 Tonnen höher sein als die dem vorher- 
gehenden Jahre entsprechende Höchstmenge. 
Die festgesetzte Zollermäßigung soll stets nach dem 
niedrigsten Zolle berechnet werden, der auf die gleiche 
Ware andern, fremden Ursprungs anwendbar ist. 
Solange noch nicht die nenen Schiffahrtslinien 
nach den Kolonien Afrikas eingerichtet sind, muß die 
gegenwärtig bestehende Begünstigung für die unter 
nationaler Flagge segelnde Schiffahrt bestehen bleiben, 
soweit sie auf die Einfuhr von Rolonialzucker Bezug hat. 
(Diario do Governo Nr. 226 vom 3. Dez. 1914.) 
—. — 
Angola. Zollfreiheit für die zur Errichtung 
und Erweiterung von Zuckerfabriken erforder- 
lichen Gegenstände. 
Die Portugiesische Regierung hat unter dem 
25. November 1914 zur Förderung der Zuckerindustrie 
in Angola verordnet, daß sämtliches Baumaterial, das 
Zucker-Gesellschaften und -Unternehmungen zur Ein- 
richtung und Erweiterung von Zuckerfabriken einführen, 
zollfrei ist. Die Zollfreiheit kommt sämtlichem Bau- 
material zugute, wofür die Zolle bis zum Tage der 
Verordnung noch nicht gezahlt sind. 
Die hinsichtlich des erwähnten Materials gewährte 
Vergünstigung befreit nicht von der ECntrichtung der 
Gebühren, auf welche die Zollbeamten nach den gel- 
tenden Gesetzen ein Anrecht haben. 
(Diario do (loverno, I. Serie, Nr. 221 
vom 25. November 1914.) 
  
Errichtung von allgemeinen Waren- 
lagern für Ausfuhrwaren. 
Mit Rücksicht auf die schwierige Lage des Handels 
der Provinz Angola durch die verminderte Ausfuhr 
von Waren nach Europa hat die Portugiesische Regie- 
rung unter dem 6. Oktober 1914 zur Ermöglichung der 
unmittelbaren Beleihung der Erzengnisse durch Ausgabe 
von Warrants auf Grund des Gesetzes vom 8. August 
1914 den Generalgouverneur der Provinz Angola er- 
mächtigt, nach Anhörung des Regierungsrats bei den 
Zollstellen von Loanda und Benguela für die kolo- 
nialen Ausfuhrwaren allgemeine Niederlagen zu 
errichten. Ebenso soll der Generalgouverneur nach 
Anhörung des Regierungsrats die hierzu erforderlichen 
Vorkebrungen treffen und die notwendigen Ausfüh- 
rungsbestimmungen veröffentlichen, damit sich die er- 
wähnte Maßnahme in möglichst kurzer Zeit wirksam 
gestaltet. (Boletim Officinl da Provinein de Angola, 
Nr. 47 vom 21. November 1914.) 
Angola. 
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