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rallele de 1° 20° sud jusqu'aà l'extrémité septentrionale
du lac Tanganyka. La ligne médiane
du lace Tangankka.“
Hier waren also nördlich des Tanganjika die
dort voneinander so abweichenden Grenzen nach
dem französischen und nach dem deutschen Vertrag
schlankweg durch eine gerade Linie vom Nordende
des Sees bis zum Schnittpunkt des 30. Meridians
mit dem Parallel 1° 20“ südl. Br. ersetzt.
Die vom Kanzler angeordnete Prüfung des
Entwurfes der Neutralitätserklärung geschah in
Berlin in einer für den Kongostaat sehr günstigen
und wohlwollenden Weise. Denn obwohl bereits
am 27. Februar 1885 die Gesellschaft für deutsche
Kolonisation unter Dr. K. Peters den erbetenen
Schutzbrief für ihre Erwerbungen in Ostafrika
erhalten und Witu am 27. Mai 1885 unter
deutschen Schutz gestellt war, dachte damals in
den maßgebenden Kreisen noch niemand an die
Möglichkeit einer dereinstigen Ausdehnung dieses
deutschen Kolonialbesitzes in das Herz des afrikanischen
Kontinentes hinein, und daß der Kongostaat
und Deutschland dort einst Grenznachbarn
werden könnten. Man stand wohl noch unter
dem Eindruck eines Gutachtens, das die bedeutendsten
am Handel und Schiffahrtsverkehr in
Westafrika interessierten Hamburger Firmen im
September 1884 in der Frage der Regelung der
Beziehungen des Reiches zu der Association abgegeben
hatten und das in der Ansicht gipfelte,
daß je ausgedehnter das Gebiet sei, auf welches
die Machtsphäre des neuen Staates sich erstrecken
werde, um so größer auch die Vorteile für den
deutschen Handel sein dürften. Man wollte wohl
auch dem Kongostaat keine weiteren Schwierigkeiten
machen und deshalb lautete das Votum:
„Eine Prüfung der in dem beiliegenden Entwurf
zu einer Nolifikation des Regierungsantritts des
Königs der Belgier als „Souverain de I'Etat
Indépendant du Congos hat ergeben, daß die
zu notifizierenden Grenzen des neuen Kongostaates
in der Hauptsache mit denjenigen Grenzen übereinstimmen,
welche ihm nach den dem vorletzten
Konferenz-Protokoll angehängten Verträgen der
Association Internationale du Congo mit Deutschland,
Frankreich und Portugal zugestanden worden
sind.
Es würde der bisherigen Verhaltungslinie
unserer Politik in dieser Frage nicht entsprechen,
wenn wir gegen die weitergehenden Zugeständnisse
Einspruch erhöben, welche der französische
Vertrag im Vergleich mit denen
im deutschen Vertrag der Association gemacht
hat. Noch weniger haben wir Anlaß zu beanstanden,
daß der Notifikationsentwurf die Grenze
mitten durch den Tanganjika-See bzw. den Moero-
See zieht, während der französische Vertrag diese
Grenze auf die westlichen Ufer der beiden Seen
verlegen würdl
Nachdem das Gutachten noch auf einen kleinen
Irrtum in der Grenzbeschreibung im Bereich der
atlantischen Küstenzone des Kongostaates hingewiesen
hatte, kam es zum Schluß, daß die Voraussetzungen,
unter welchen nach den Direktiven
aus Kissingen das diesseitige Einverständnis mit
den belgischen Vorschlägen ausgesprochen werden
solle, zutreffen.
Der deutsche Geschäftsträger in Brüssel, Graf
Beust, erhielt daher von dem Staatssekretär im
Auswärtigen Amt, Grafen v. Hatzfeldt, den Auftrag,
dem belgischen Minister des Außern, Prinz
von Caraman-Chimay, die Zustimmung zu dem
Entwurf zu notifizieren. Es geschah dies am
21. Juli 1885 in folgender Form:
Brüssel, den 21. Juli 1885.
Prinz,
Auf Wunsch Seiner Majestät des Königs der
Belgier sind der Entwurf der Notifikation des
Regierungsantritts Seiner Majestät als-Souverain
de I’Etat indépendant du Congoe und der Entwurf
einer zu erlassenden Neutralitätserklärung
des neuen Staates Seiner Durchlaucht dem Fürsten
von Bismarck durch Vermittelung des Kaiserlichen
Gesandten, Herrn Grafen von Brandenburg, mitgeteilt
worden.
Eine Prüfung der den Vertragsmächten zu
notifizierenden Grenzen des Kongostaates hat ergeben,
daß dieselben in der Hauptsache mit denjenigen
übereinstimmen, welche in den bisherigen
Verträgen der „Association Internationale du
Congo“ mit Deutschland, Frankreich und Portugal
zugestanden sind.
Gegen die weitergehenden Zugeständnisse, welche
der französische Vertrag im Vergleich mit dem
deutschen der Association gemacht hat, erheben
Seine Durchlaucht keinen Einspruch. Ebensowenig
beanstanden Hochdieselben, daß der Notifikationsentwurf
die Ostgrenze des neuen Staates mitten
durch den Tanganjika= und den Moero-See zieht,
während nach dem französischen Vertrage die
westlichen Ufer der beiden Seen die Grenze
bilden würden.
Bei Bezeichnung der nordwestlichen Staatsgrenze
liegt die Möglichkeit eines Irrtums vor.
Im Notifikationsentwurf heißt es auf Seite 2,
Absatz 3: La rivière Chiloango depuis I'Oeéan
jusqufà sa source la plus septentrionale.
Dagegen soll nach dem vorangehenden Absatz,
übereinstimmend mit den Verträgen mit Frankreich
und Portugal, der Chiloango die Nordwestgrenze
des Kongostaates erst von dem Punkte an
bilden, wo der Luculla in ihn mündet.
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