Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)

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rallele  de  1°  20°  sud  jusqu'aà  l'extrémité  septentrionale
  du  lac  Tanganyka.  La  ligne  médiane
du  lace  Tangankka.“

Hier  waren  also  nördlich  des  Tanganjika  die
dort  voneinander  so  abweichenden  Grenzen  nach
dem  französischen  und  nach  dem  deutschen  Vertrag
schlankweg  durch  eine  gerade  Linie  vom  Nordende
des  Sees  bis  zum  Schnittpunkt  des  30.  Meridians
mit  dem  Parallel  1°  20“  südl.  Br.  ersetzt.

Die  vom  Kanzler  angeordnete  Prüfung  des
Entwurfes  der  Neutralitätserklärung  geschah  in
Berlin  in  einer  für  den  Kongostaat  sehr  günstigen
und  wohlwollenden  Weise.  Denn  obwohl  bereits
am  27.  Februar  1885  die  Gesellschaft  für  deutsche
Kolonisation  unter  Dr.  K.  Peters  den  erbetenen
Schutzbrief  für  ihre  Erwerbungen  in  Ostafrika
erhalten  und  Witu  am  27.  Mai  1885  unter
deutschen  Schutz  gestellt  war,  dachte  damals  in
den  maßgebenden  Kreisen  noch  niemand  an  die
Möglichkeit  einer  dereinstigen  Ausdehnung  dieses
deutschen  Kolonialbesitzes  in  das  Herz  des  afrikanischen
  Kontinentes  hinein,  und  daß  der  Kongostaat
  und  Deutschland  dort  einst  Grenznachbarn
werden  könnten.  Man  stand  wohl  noch  unter
dem  Eindruck  eines  Gutachtens,  das  die  bedeutendsten
  am  Handel  und  Schiffahrtsverkehr  in
Westafrika  interessierten  Hamburger  Firmen  im
September  1884  in  der  Frage  der  Regelung  der
Beziehungen  des  Reiches  zu  der  Association  abgegeben
  hatten  und  das  in  der  Ansicht  gipfelte,
daß  je  ausgedehnter  das  Gebiet  sei,  auf  welches
die  Machtsphäre  des  neuen  Staates  sich  erstrecken
werde,  um  so  größer  auch  die  Vorteile  für  den
deutschen  Handel  sein  dürften.  Man  wollte  wohl
auch  dem  Kongostaat  keine  weiteren  Schwierigkeiten
  machen  und  deshalb  lautete  das  Votum:
„Eine  Prüfung  der  in  dem  beiliegenden  Entwurf
zu  einer  Nolifikation  des  Regierungsantritts  des
Königs  der  Belgier  als  „Souverain  de  I'Etat
Indépendant  du  Congos  hat  ergeben,  daß  die
zu  notifizierenden  Grenzen  des  neuen  Kongostaates
in  der  Hauptsache  mit  denjenigen  Grenzen  übereinstimmen,
  welche  ihm  nach  den  dem  vorletzten
Konferenz-Protokoll  angehängten  Verträgen  der
Association  Internationale  du  Congo  mit  Deutschland,
  Frankreich  und  Portugal  zugestanden  worden
  sind.

Es  würde  der  bisherigen  Verhaltungslinie
unserer  Politik  in  dieser  Frage  nicht  entsprechen,
wenn  wir  gegen  die  weitergehenden  Zugeständnisse
  Einspruch  erhöben,  welche  der  französische
  Vertrag  im  Vergleich  mit  denen
im  deutschen  Vertrag  der  Association  gemacht
hat.  Noch  weniger  haben  wir  Anlaß  zu  beanstanden,
  daß  der  Notifikationsentwurf  die  Grenze
mitten  durch  den  Tanganjika-See  bzw.  den  Moero- 



See  zieht,  während  der  französische  Vertrag  diese
Grenze  auf  die  westlichen  Ufer  der  beiden  Seen
verlegen  würdl

Nachdem  das  Gutachten  noch  auf  einen  kleinen
Irrtum  in  der  Grenzbeschreibung  im  Bereich  der
atlantischen  Küstenzone  des  Kongostaates  hingewiesen
  hatte,  kam  es  zum  Schluß,  daß  die  Voraussetzungen,
  unter  welchen  nach  den  Direktiven
aus  Kissingen  das  diesseitige  Einverständnis  mit
den  belgischen  Vorschlägen  ausgesprochen  werden
solle,  zutreffen.

Der  deutsche  Geschäftsträger  in  Brüssel,  Graf
Beust,  erhielt  daher  von  dem  Staatssekretär  im
Auswärtigen  Amt,  Grafen  v.  Hatzfeldt,  den  Auftrag,
  dem  belgischen  Minister  des  Außern,  Prinz
von  Caraman-Chimay,  die  Zustimmung  zu  dem
Entwurf  zu  notifizieren.  Es  geschah  dies  am
21.  Juli  1885  in  folgender  Form:

Brüssel,  den  21.  Juli  1885.
Prinz,

Auf  Wunsch  Seiner  Majestät  des  Königs  der
Belgier  sind  der  Entwurf  der  Notifikation  des
Regierungsantritts  Seiner  Majestät  als-Souverain
de  I’Etat  indépendant  du  Congoe  und  der  Entwurf
  einer  zu  erlassenden  Neutralitätserklärung
des  neuen  Staates  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten
von  Bismarck  durch  Vermittelung  des  Kaiserlichen
Gesandten,  Herrn  Grafen  von  Brandenburg,  mitgeteilt
  worden.

Eine  Prüfung  der  den  Vertragsmächten  zu
notifizierenden  Grenzen  des  Kongostaates  hat  ergeben,
  daß  dieselben  in  der  Hauptsache  mit  denjenigen
  übereinstimmen,  welche  in  den  bisherigen
Verträgen  der  „Association  Internationale  du
Congo“  mit  Deutschland,  Frankreich  und  Portugal
zugestanden  sind.

Gegen  die  weitergehenden  Zugeständnisse,  welche
der  französische  Vertrag  im  Vergleich  mit  dem
deutschen  der  Association  gemacht  hat,  erheben
Seine  Durchlaucht  keinen  Einspruch.  Ebensowenig
beanstanden  Hochdieselben,  daß  der  Notifikationsentwurf
  die  Ostgrenze  des  neuen  Staates  mitten
durch  den  Tanganjika=  und  den  Moero-See  zieht,
während  nach  dem  französischen  Vertrage  die
westlichen  Ufer  der  beiden  Seen  die  Grenze
bilden  würden.

Bei  Bezeichnung  der  nordwestlichen  Staatsgrenze
  liegt  die  Möglichkeit  eines  Irrtums  vor.
Im  Notifikationsentwurf  heißt  es  auf  Seite  2,
Absatz  3:  La  rivière  Chiloango  depuis  I'Oeéan
jusqufà  sa  source  la  plus  septentrionale.
Dagegen  soll  nach  dem  vorangehenden  Absatz,
übereinstimmend  mit  den  Verträgen  mit  Frankreich
  und  Portugal,  der  Chiloango  die  Nordwestgrenze
  des  Kongostaates  erst  von  dem  Punkte  an
bilden,  wo  der  Luculla  in  ihn  mündet.

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