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Seine Durchlaucht glauben aus diesen an-
scheinenden Widerspruch aufmerksam machen zu
sollen, da derselbe möglicherweise den beiden
interessierten Mächten Anlaß zu Zweifeln und
Reklamationen geben könnte.
Im übrigen hat sich der Herr Reichskanzler
mit der Fassung der übersandten Entwürfe ein-
verstanden erklärt.
Indem ich erhaltenem Auftrage gemäß die
Ehre habe, der Königlichen Regierung von Vor-
stehendem ergebenst Mitteilung zu machen, be-
nutze ich usw.
ez.: Beust.
Seiner Exzellenz dem Prinzen von Caraman
usw., Brüssel.
Wie man sieht, betonte diese Note ausdrücklich,
daß Deutschland keinen Einspruch gegen die wei-
tergehenden Zugeständnisse erheben wolle, die
der französische Vertrag im Vergleich zu dem
deutschen der Association gewähre. Von einer
lberschreitung dieser Zugeständnisse war nur in-
sofern die Rede, als die deutsche Regierung nichts
dagegen einzuwenden hatte, wenn die Grenze
mitten durch den Tanganjika= und Moero-See
gelegt werde. Das war ein Zugeständnis ohne
wesentliche praktische Bedeutung. Weiter als der
französische Vertrag ging, wollte, wie die Berufung
auf die Verträge zeigt, die deutsche Note auf
keinen Fall gehen.
Zu der willkürlichen Anderung, die in dem
Notifikationsentwurf an der Grenzführung nördlich
vom Tanganjika vorgenommen war, äußerte sich
das Gutachten nicht. Es hat später, als der
Grenzstreit mit dem Kongostaat begann, nicht mehr
ermittelt werden können, von welchen Gesichts-
punkten die beiden mit der Prüfung der Ange-
legenheit betraut gewesenen Beamten sich haben
leiten lassen, als lie die gerade Linie als Ersatz
sahen, und sie diese Abänderung unbeanstandet
ließen. Denn sie waren damals beide bereits aus
dem Leben geschieden. Verschiedene Gründe können
es gewesen sein, die sie seinerzeit zu dieser Nicht-
stellungnahme veranlaßten. Zunächst ist wohl zu
beachten, daß das Gebiet nördlich vom Tanganjika
damals im Gegensatz zu der beanstandeten kleinen
Grenzstelle am Chiloango, wo portugiesischer und
französischer Besitz vom Kongostaat zu berücksichtigen
waren, herrenloses Gebiet darstellte, bei dem eine
anscheinend kleine und geringfügige Abweichung
von der durch den französischen Vertrag gegebenen
Norm nicht in Betracht zu kommen und eine
präzisere Form der Grenzbeschreibung als der
Hinweis auf einen hypothetischen Flußlauf im
Interesse der Deutlichkeit und Kürze des Textes
der Notifikation vielleicht statthaft schien. In der
Tat fiel ja nach dem damaligen Standpunkt der
Kartographie dieses Gebietes, besonders auf der
Friederichsen’schen Karte, die bei der Nachprüfung
allein als Unterlage gedient hatte, durch ein
Spiel des Zufalls die gerade Linie mit dem auf
der Karte zum französischen Vertrag vom 5. Fe-
bruar 1885 eingetragenen Grenzverlauf nahezu
zusammen. (Vgl. Karte Nr. 4.) Andererseits
können auch Rücksichten auf den Reichskanzler,
dessen Gesundheit durch die starke Mehrbelastung
mit Arbeit, die die Kongokonferenz ihm gebracht
hatte, stark gelitten hatte, maßgebend gewesen sein.
Es handelte sich, auf der Friederichsen'schen Karte
betrachtet, anscheinend um eine Kleinigkeit. Gegen-
über dem ungeheuren Gebietszuwachs, den der
französische Vertrag dem Kongostaat im Quellgebiet
des Kongo brachte und den Deutschland anzuer-
kennen bereit war, konnte sie als fast verschwindend
betrachtet werden. Ging man von einem solchen
Gesichtspunkt aus, so mochte diese anscheinend
kleine Unregelmäßigkeit keinen Anlaß bieten, ihret-
halben die Erledigung der Sache aufzuhalten und
den Kanzler zu veranlassen, sich erneut mit ihr
zu befassen.
Die am 1. August 1885 den Mächten notifi-
zierte Neutralitätserklärung des Kongostaates
wurde am 25. August durch eine deutsche Note
ratifiziert, in der es hieß: = M. van Eetvelde a
bien voulu ajouter à cette communication due
le régime de la neutralité s'appliquera au terri-
toire de I’Etat Indép. du Congo, renfermé dans
les limites qui résultent des traités successive-
ment conclus par I’Association Internationale
avee I’Allemagne, la France et le Portugal,
traités notilics à la Conférence de Berlin et
annesés à leurs protocoles, ces limites étant
déterminées au nord, à l’est, au sud et à
T’ouest de la manière, indiquée amplement dans
la note du Il. courant
Hiermit erschien die Angelegenheit erledigt.
Eine Reihe von Jahren verging, ehe Europäer
überhaupt in das Grenzgebiet nördlich vom Tan-
ganjika zum erstenmal vordrangen.
Die Kolonialverwaltung, die zu der Zeit, in
der die vorerwähnten diplomatischen Verhand-
lungen sich abspielten, noch nicht ins Leben ge-
treten war, mußte natürlich die Neutralitätserklä-
rung als eine bestehende Tatsache hinnehmen.
Daher kam es, daß im Laufe der folgenden Jahre
von ihr aus Mitteilungen und Noten nach Brüssel
ergingen, in denen die geradlinige Grenze im
Norden des Tanganjika als zu Recht bestehend
anerkannt wurde. Dies war besonders bei Ge-
legenheit einer neuen Neutralitätserklärung der
Fall, die der Kongostaat am 18. Dezember 1894
ergehen ließ. Denn in der Zwischenzeit hatte
sein Gebiet durch weitere, mit Frankreich, Portugal