500 Gesandtschaften. $ 108.
Pflicht mit einer Strafe bedroht, der Beamte macht sich aber durch
eine derartige Vernachlässigung disziplinarisch verantwortlich. Die
Eheschließung erfolgt dadurch, daß die Verlobten vor dem Beamten
persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander
eingehen zu wollen. Der Beamte soll bei der Eheschließung
in Gegenwart von zwei Zeugen an die Verlobten einzeln und nacheinander
die Frage richten, ob sie die Ehe miteinander eingehen
wollen, und nachdem die Verlobten die Frage bejaht haben, aussprechen,
daß sie kraft dieses Gesetzes nunmehr rechtmäßig verbundene
Eheleute seien?®. Die Ehe erlangt mit dem Abschluß vor
dem Beamten bürgerliche Gültigkeit. Dieser Grundsatz hat, kraft
reichsgesetzlicher Anordnung, allerdings nur für das Reich verbindliche
Kraft. Für die Gerichte des Staates, in dessen Gebiete die Eheschließung
stattfindet, ist die Ehe nur dann gültig, wenn er eine derartige
Form der Eheschließung für zulässig erklärt?‘ Einige Staaten
haben diese Anerkennung ausgesprochen °°.
Über die Beurkundungen von Geburten, Heiraten
und Sterbefällen sind getrennte Register zu führen®® Die
Eintragung der Heiraten erfolgt auf Grund der von dem Beamten
vorgenommenen Eheschließung ??; die der Geburten auf Grund einer
Vernelmung des Vaters oder anderer Personen, durch die sich der
Beamte die Überzeugung von der Richtigkeit der einzutragenden
Tatsache verschafft hat?®; die der Todesfälle auf Grund der Erklärung
zweier Zeugen®®. Die Register haben den Charakter öffentlicher
Urkunden, sie liefern also für die darin bekundeten Tatsachen vollen
Beweis, so lange nicht der Gegenbeweis erbracht ist, daß sie unrichtig
beurkundet sind®®. Die Register werden in zwei gleichlautenden
Originalen gefiihrt, von denen das eine am Schluß des Jahres dem
Reichskanzler einzusenden ist. Die Beamten sind verpflichtet, gleichzeitig
den Regierungen der Einzelstaaten einen Auszug der Fälle
mitzuteilen, die Angehörige dieser Staaten betreffen ®l,
A 40 R.G. vom 4. Mai 1870 85 7, 7a in der Fassung des E.G. z. B.G.B.
rt. 40,
** Nicht richtig ist die Behauptung des Abg. Dr. Oppenheim in der
Reichstagssitzung vom 19. Jan. 1879 (Sten. Ber. S. 1101), daß in den gesandtschaftlichen
Wohnungen und Konsularbureaus infolge der Exterritorialität
deutsches Recht gelte, der betreffende Akt deshalb unbedingte Gültigkeit in
Anspruch zu nehmen habe, Die Exterritorialität entzieht zwar die angegebenen
Räume der Einwirkung der fremden Staatsgewalt, macht sie aber keineswegs
zu einem Bestandteil des deutschen Reichsgebietes, „genz abgesehen davon,
daß ein großer Teil der funktionierenden Beamten, die Konsuln, Exterritorialität
überhaupt nicht in Anspruch zu nehmen hat. Vgl. Loband!8, 68.
25 z. B, Italien im Zusatz zum Konsularvertrag vom 4. Mai 1891. — Vgl.
außerdem Haager Abkommen vom 12, Juni 1902 Art. 6.
20 R.G. vom 4, Mai 1870 8 2.
27 R.G. vom 4. Mai 1870 8 9.
28 RG. vom 4. Mai 1870 8 11.
# R.G. vom 4. Mai 1870 8 12.
"» 2.P.O. $ 415. Vgl. auch R.G., betr. die Beurkundung des Personen-Standes
und die Eheschließung, vom 6. Febr. 1875 $ 15.
A RG. vom 4, Mai 1870 8 2.