Full text : Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

500  Gesandtschaften.  $  108.

Pflicht  mit  einer  Strafe  bedroht,  der  Beamte  macht  sich  aber  durch
eine  derartige  Vernachlässigung  disziplinarisch  verantwortlich.  Die
Eheschließung  erfolgt  dadurch,  daß  die  Verlobten  vor  dem  Beamten
persönlich  und  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  erklären,  die  Ehe  miteinander
  eingehen  zu  wollen.  Der  Beamte  soll  bei  der  Eheschließung
in  Gegenwart  von  zwei  Zeugen  an  die  Verlobten  einzeln  und  nacheinander
  die  Frage  richten,  ob  sie  die  Ehe  miteinander  eingehen
wollen,  und  nachdem  die  Verlobten  die  Frage  bejaht  haben,  aussprechen,
  daß  sie  kraft  dieses  Gesetzes  nunmehr  rechtmäßig  verbundene
  Eheleute  seien?®.  Die  Ehe  erlangt  mit  dem  Abschluß  vor
dem  Beamten  bürgerliche  Gültigkeit.  Dieser  Grundsatz  hat,  kraft
reichsgesetzlicher  Anordnung,  allerdings  nur  für  das  Reich  verbindliche
Kraft.  Für  die  Gerichte  des  Staates,  in  dessen  Gebiete  die  Eheschließung
  stattfindet,  ist  die  Ehe  nur  dann  gültig,  wenn  er  eine  derartige
  Form  der  Eheschließung  für  zulässig  erklärt?‘  Einige  Staaten
haben  diese  Anerkennung  ausgesprochen  °°.

Über  die  Beurkundungen  von  Geburten,  Heiraten
und  Sterbefällen  sind  getrennte  Register  zu  führen®®  Die
Eintragung  der  Heiraten  erfolgt  auf  Grund  der  von  dem  Beamten
vorgenommenen  Eheschließung  ??;  die  der  Geburten  auf  Grund  einer
Vernelmung  des  Vaters  oder  anderer  Personen,  durch  die  sich  der
Beamte  die  Überzeugung  von  der  Richtigkeit  der  einzutragenden
Tatsache  verschafft  hat?®;  die  der  Todesfälle  auf  Grund  der  Erklärung
zweier  Zeugen®®.  Die  Register  haben  den  Charakter  öffentlicher
Urkunden,  sie  liefern  also  für  die  darin  bekundeten  Tatsachen  vollen
Beweis,  so  lange  nicht  der  Gegenbeweis  erbracht  ist,  daß  sie  unrichtig
beurkundet  sind®®.  Die  Register  werden  in  zwei  gleichlautenden
Originalen  gefiihrt,  von  denen  das  eine  am  Schluß  des  Jahres  dem
Reichskanzler  einzusenden  ist.  Die  Beamten  sind  verpflichtet,  gleichzeitig
  den  Regierungen  der  Einzelstaaten  einen  Auszug  der  Fälle
mitzuteilen,  die  Angehörige  dieser  Staaten  betreffen  ®l,

 

A  40  R.G.  vom  4.  Mai  1870  85  7,  7a  in  der  Fassung  des  E.G.  z.  B.G.B.
rt.  40,
**  Nicht  richtig  ist  die  Behauptung  des  Abg.  Dr.  Oppenheim  in  der
Reichstagssitzung  vom  19.  Jan.  1879  (Sten.  Ber.  S.  1101),  daß  in  den  gesandtschaftlichen
  Wohnungen  und  Konsularbureaus  infolge  der  Exterritorialität
deutsches  Recht  gelte,  der  betreffende  Akt  deshalb  unbedingte  Gültigkeit  in
Anspruch  zu  nehmen  habe,  Die  Exterritorialität  entzieht  zwar  die  angegebenen
Räume  der  Einwirkung  der  fremden  Staatsgewalt,  macht  sie  aber  keineswegs
zu  einem  Bestandteil  des  deutschen  Reichsgebietes,  „genz  abgesehen  davon,
daß  ein  großer  Teil  der  funktionierenden  Beamten,  die  Konsuln,  Exterritorialität
überhaupt  nicht  in  Anspruch  zu  nehmen  hat.  Vgl.  Loband!8,  68.

25  z.  B,  Italien  im  Zusatz  zum  Konsularvertrag  vom  4.  Mai  1891.  —  Vgl.
außerdem  Haager  Abkommen  vom  12,  Juni  1902  Art.  6.

20  R.G.  vom  4,  Mai  1870  8  2.

27  R.G.  vom  4.  Mai  1870  8  9.

28  RG.  vom  4.  Mai  1870  8  11.

#  R.G.  vom  4.  Mai  1870  8  12.

"»  2.P.O.  $  415.  Vgl.  auch  R.G.,  betr.  die  Beurkundung  des  Personen-Standes
  und  die  Eheschließung,  vom  6.  Febr.  1875  $  15.

A  RG.  vom  4,  Mai  1870  8  2.