104 Entscheldungen des OLG. München.
Unterschied machen kann, ob der Aufruf ganz oder nur
zum Theile einen anderen Zweck verfolgt. Die Sammlungen
für strikende Arbeiter haben aber in der Regel
neben dem Zwecke des Schutzes der Letzteren vor unmittelbarer
Noth zugleich den Zweck, den Arbeitern im
Streite um die Besserung ihrer wirthschaftlichen Lage
beizustehen und ihnen die Fortsetzung der Arbeitseinstellung
zu ermöglichen. Dies hat die Strafkammer auch anerkannt
und hiebei noch weiter hervorgehoben, daß allerdings
gegen das Ende des Strikes oft die materielle
Unterstützung der Arbeiter nach und nach mehr auf den
Charakter einer wohlthätigen Gabe hinauslaufe. Wenn
nun dieselbe auf Grund des Gehaltes des hier in Frage
kommenden Aufrufes als erwiesen angenommen hat, daß
dieser von dem Angeklagten erlassene Aufruf einem ausschließend
wohlthätigen Zwecke nicht gegolten hat, so steht,
da diese Feststellung keinen Rechtsirrthum enthält, ohne
daß es einer weiteren Begründung bedarf, in einer hierorts
nicht weiter anfechtbaren Weise fest, daß die Voraussetzung,
unter welcher nach Art. 53 Abs. 1 des PStGB.
allein für den fraglichen Aufruf eine polizeiliche Bewilligung
nicht nothwendig gewesen wäre, nicht vorliegt.
Urtheil vom 14. November 1889.
Art. 102. Wer in der Pfalz bei einem
Neubau oder Umbau von Gebäuden die unterste
Stufe der Eingangstreppe über die vordere
Fläche des Sockels, also über die Sockellinie
hinausrücken will, bedarf hiezu der Erlaubniß.
Auf Grund des Art. 102 des PStGB. hat die
kgl. Regierung der Pfalz, K. d. J., am 25. November 1887
bezüglich der Gebäudevorsprünge oberpolizeiliche Vorschriften
erlassen (Kreisamtsblatt der Pfalz, Jahrgang
1887 S. 83) und unter 1 in Abweichung von den für
die Pfalz bestehenden Bestimmungen über die Baulinie,
nach welchen ohne oberpolizeiliche Erlaubniß feste Vor-