Volltext : Gesetze und Verordnungen für das Volks-, Mittel- und Privatschulwesen im Regierungsbezirk Breslau.

V.  Der  Unterricht.  133

Die  am  meisten  zu  übende  Form  des  Laufens  ist  der  Dauerlauf,  der  anfangs
nur  auf  kurze  Zeit,  allmählich  immer  mehr  bis  auf  höchstens  10  Minuten  in  den
oberen  Klassen  höherer  Lehranstalten  auszudehnen  ist.  —  Herzkranke  und  mit
Katarrhen  der  tieferen  Luftwege  behaftete  Schüler  sind  von  den  Laufübungen
auszuschließen.  ME.  29.  VI.  1914,  Zbl.  493.

Das  Abwärtsrutschen  an  Kletterstangen  und  Klettertauen,  das  Abwärtsgleiten
  im  Reitsitz  auf  der  Oberseite  der  schrägen  Leiter  und  das  Aufwärtsklettern
  an  der  Oberseite  einer  schrägen  Stange  sind  nicht  zu  dulden.  ME.
5.  IX.  1913,  Zbl.  778.

Es  ist  eine  Vereinbarung  über  die  Angleichung  des  Turnens  in  Schule,
Verein  und  Heer  getroffen  hinsichtlich  des  Systems  (deutsches  Turnen),  des
Notwendigen,  der  Ausführungsart  und  des  Befehls,  der  turnsprachlichen  Bezeichnungen
  und  der  Übungsauswahl.  Die  Turnvorschriften  für  die  Schulen
sollen  hiernach  umgearbeitet  werden.  ME.  8.  III.  1916,  Zbl.  334.

Auf  das  im  Auftrage  des  Herrn  Ministers  herausgegebene  Nothelferbuch,
Leitfaden  für  erste  Hilfe  bei  plötzlichen  Erkrankungen  und  Unglücksfällen  (Berlin,
Hirschwald,  2.4)  wird  aufmerksam  gemacht  durch  ME.  3.  V.  1911.  U  III  A  1309.
Beihilfen  zu  den  Kosten  der  Beschaffung  von  Turngeräten  sind  im  allgemeinen
bei  den  Kreisausschüssen  zu  beantragen.  Vf.  28.  XI.  1910.  II  VI  3481.

4.  Aus  der  Anweisung  über  die  Erteilung  des  Unterrichts  in  den  weiblichen
Handarbeiten  vom  26.  IV.  1883.  II  X  A  187,  Sp.  534:

Der  Handarbeitsunterricht  darf  jedenfalls  nur  einer  solchen  Person  übertragen
  werden,  die  eines  guten  Rufes  genießt  und  zur  Erteilung  des  Unterrichts
  vollständig  befähigt  ist.  Derselbe  kann  einer  schon  an  der  Schule  angestellten
Lehrerin  gegen  besondere  Remuneration  anvertraut  werden.

Die  Annahme  und  Entlassung  der  Handarbeitslehrerin  erfolgt  in  ländlichen
  Schulen  auf  Vorschlag  oder  nach  Anhörung  der  Ortsschulbehörde  durch
Verfügung  des  Kreislandrats  im  Einverständnis  mit  dem  Kreisschulinspektor,
in  Städten  durch  die  Schuldeputation.  Die  Handarbeitslehrerin  wird  auf  dreimonatliche
  Kündigung  angestellt,  von  dem  Ortsschulinspektor  in  Gegenwart
der  übrigen  Mitglieder  der  Ortsschulbehörde  in  ihren  Dienst  eingewiesen  und
durch  Handschlag  zur  gewissenhaften  Erfüllung  ihrer  Aufgabe  verpflichtet.

Der  Unterricht  wird  in  der  Regel  in  einer  Klasse  erteilt.  Steigt  die  Zahl
der  zu  unterrichtenden  Mädchen  über  40,  so  ist  auf  Teilung  der  Handarbeitsklasse
  Bedacht  zu  nehmen.

Der  Unterricht  beschränkt  sich  in  der  Regel  auf  Stricken,  Nähen,  Flicken,
Stopfen,  Wäschezeichnen  und  Wäschezuschneiden.

Anm.  Bei  der  Verkeilung  von  Materialien  für  den  Handarbeitsunterricht,  die  für  Kinder  meistberechtigter
  Knappschaftsgenossen  aus  dem  Freikuxgeldersonds  geliefert  werden,  sind  Knappschaftsälteste
hinzuzuziehen;  ihnen  ist  auf  Verlangen  auch  Auskunft  über  die  vorhandenen  Bestände  an  Handarbeitematerial
  zu  geben.  Vf.  15.  I.  1887,  II  V  18.

5.  Der  Haushaltungsunterricht  für  schulpflichtige  Mädchen  ist  möglichst
zu  fördern.  Wo  er  mit  Genehmigung  der  Schulaufsichtsbehörde  in  den  Organismus
  der  Schule  eingefügt  ist,  wohnt  ihm  der  Charakter  eines  für  die  Kinder