Full text : Badischer Heimatdienst im Weltkrieg.

ferner  alle  Grzeuhnisse  aus  diesen  Waren,  welche  durch
Vermahlen,  Schälen  oder  Schroten  gewonnen  werden,
einen  Teil  der  Futtermittel  und  Düngemittel,  alles  Vieh,
Fleisch,  Fleischwaren,  Schmalz,  Butter,  Käse,  Margarine,
alle  Fische  und  Zubereitungen  von  Fis  Eier,  kondensierte
  Milch  und  Milchpulver.  Die  ung  des  Einfubrmonopols
  der  Zentraleinkaufsgesellschaft  für  die  genannten
  Waren  ervwies  sich  aus  folgenden  Gründen  als
notwendig:

Durch  den  Wettbewerb  der  deutschen  Händler  und  der
Beauftiagten  der  deutschen  Städte  beim  Einkauf  von
Lebensmitteln  im  neutralen  Ausland  wurden  die  Preise
daselbst  außerordentlich  gesteigert,  weitere  erhebliche
Preiserhöhung  schien  ohne  ein  Eingreifen  unvermeidlich.
Diese  Preistreibereien  waren  auch  für  das  neutrale  Ausland
  wegen  der  Kosten  der  für  die  eigene  Bevölkerung
notwendigen  Lebensmittel  unerwünscht,  während  sie  für
uns  die  eingeführten  Waren  erheblich  verteuerten  und
unsere  Valuta  weiter  verschlechterten.  Dank  der  Monopolstellung
  der  Zentraleinkaufsgesellschaft  ist  es  gelungen,
weitere  Preistreibereien  durch  den  eigenen  Wettbewerb
der  Deutschen  zu  verhindern,  ja  die  Preise  für  einzelne
Waren  zum  Sinken  zu  bringen.  Die  vielfach  verbreitete
Meinung,  daß  die  Zentraleinkaufsgesellschaft  die  Waren
verteure,  ist  deshalb  nicht  zutreffend.  Auch  der  Einwand,
daß  durch  die  Monopolstellung  der  Zentraleinkaufsgesellschaft
  weniger  Waren  vom  Ausland  hereinkämen,  ist  nicht
begründet.  Der  Zentraleinkaufsgesellschaft  ist  es,  soweit
nicht  der  verstärkte  englische  Druck  entgegenstand,  verschiedentlich
  gelungen,  die  Einfuhr  wesentlich  zu  steigern.
Weiter  kommt  in  Betracht,  daß  die  Ausfuhr  aus  den  neutralen
  Staaten  nach  Deutschland  bei  manchen  Waren  auf
eine  bestimmte  von  der  Zentraleinkaufsgesellschaft  schon
erfaßte  Menge  beschränkt  ist,  so  daß  durch  die  Einfuhr
seitens  des  freien  Handels  neben  derjenigen  der  Zentraleinkaufsgesellschaft
  die  nach  Deutschland  einzuführende
Menge  nicht  erhöht  werden  könnte.  Das  Einfuhrmonopol
der  Zentraleinkaufsgesellschaft  hat  aber  auch  die  erwünschte
Folge,  daß  die  Vorräte  in  einer  Hand  vereinigt  werden
und  so  die  Möglichkeit  geschaffen  wird,  eine  gerechte  Verteilung
  derselben  über  das  Reich  vorzunehmen.

Die  Zentraleinkaufsgesellschaft  beabsichtigt  nicht
einen  Gewinn  zu  erzielen;  sie  hat  unserem  Wirtschaftsleben
  während  des  Krieges  sehr  wertvolle  Dienste  ge—
leistet.

d)  Im  einzelnen  gilt  für  die  verschiedenen  Lebensmittel
folgendes:

1.  Brotgetreide,  Mehl,  Brot,  Teigwaren,  Grieß.

Versorgung:  Bundesratsverordnung  vom  29.  6.  1916  (R.G.  Bl.
S.  782),  bad.  Verordnung  vom  11.  8.  1916  (G.  u.  V.  Bl.

S.  219);
Fremdenverkehr:
u.  V.  Bl.  S.  297);

Saatgut:  Bekanntmachung  des  Kriegsernährungsamts
vom  27.  7.  1916  (R.G.Bl.  S.  854);

Backware:  Sundesratsverordnungen  vom  26.  5.  1916  (R.=G.
  Bl.  S.  413)  und  28.  9.  1916  (R.G.Bl.  S.  1084),
Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  20.  6.  1916
(R.G.Bl.  S.  540),  Pad.  Verordnung  vom  10.  4.  1915
(G.=  u.  V.  Bl.  S.  73);

Aufsicht  führt  der  Reichskanzler.

bad.  Verordnung  vom  9.  10.  1916  (G.-Juchen

  —  ———  12.  1915  M.  G.  B.
823);
uuhte  Wundesratsberorhnung  vom  28.  6.  1915

Verflirterundsuerbot,  Bundesratsverordnung  vom  28.  6.
1915  (R.G.Bl.  S.  881);
Grünkern:  Bundesratsverordn#n  vom  8.  7.  1616  (R.
G.  Bl.  S.  649),  Vollzugsverorhnunc  vom  19.  7.  1916
(G.=  u.  V.Bl.  S.  197);
Preise:  für  Brotgetreide:  Se#untmachun  des  Reichskanzlers
vom  24.  7.  1916  (R.G.Bl.  S.  20

für  Sieie  wo-  —  A  L  1915  (R.G.=Das

  im  Peiche  angebaute  Getreide  sowie  das  aus  ihm
ermahlene  Mehl  ist  für  den  Kommunalverband  beschlagnahmt,
  in  dessen  Bezirk  das  Getreide  gewachsen  ist.  Kommunalverbände
  sind  im  Großherzogtum  die  Städte  über
10  000  Einwohner  und  im  übrigen  die  Amtsbezirke.  Trotz
der  Beschlagnahme  darf  der  Unternehmer  eines  landwirtschaftlichen
  Betriebes  aus  seinen  Vorräten

a)  zur  Ernährung  der  Selbstversorger  (d.  h.  für  sich,  die
Angehörigen  seiner  Wirtschaft  einschließlich  des  Gesindes,
  sowie  die  Naturalberechtigten,  z.  B.  Altenteiler)
  auf  den  Kopf  und  Monat  9  kg  Brotgetreide  verwenden
  (1  kg  Brotgetreide  =  800  g  Mehl),

b)  das  zur  Herbst=  und  Frühjahrsbestellung  erforderliche
  Saatgut  verwenden,  wobei  zur  Überschreitung
bestimmter  Sätze  die  Genehmigung  des  Ministeriums
des  Innern  erforderlich  ist.

Der  Verkehr  mit  Getreide  zu  Saatzwecken  ist,  um
Mißbräuche  zu  verhüten,  gleichfalls  geregelt,  ebenso  der
Verkehr  mit  Grünkern.

Die  Bewirtschaftung  der  Vorräte  erfolgt  durch  die

aus  der  früheren  Kricgsgetreidegesellschaft  hervorgegongene

  Reichsgetreidestelle  mit  Hilfe  der  Kommunalver--bände.
  Grünkern  wird  von  der  Reichsgetreidestelle  allein
bewirtschaftet.  Die  Reichsgetreidestelle  besteht  aus  einer
Verwaltungsabteilung  und  einer  Geschäftsabteilung,  die
Erstere  ist  eine  Behörde,
  letztere  eine  Gesellschaft  m.  b.  H.,  deren  Gesellschafter
  das  Reich,  die  Bundesstaaten,  sowie  einige  Städte  und
großgewerbliche  Firmen  sind;  sie  arbeitet  ausschließlich

gemeinnützig,  der  Gewinnanteil  darf  5  v.  H.  der  eingezahlten

  Stammanteile  nicht  übersteigen.  Die  allgenminen
  Geschäftsunkosten  der  Reichsgetreidestelle  machen  auf
das  eingekaufte  Getreide  verteilt  nicht  ganz  5  Pf.  auf  den
Zentner  aus.  Die  Kommunalverbände  arbeiten  gleichfalls
  gemeinnützig,  etwaige  Uberschüsse  sind  für  die  Volksernährung
  zu  verwenden.  Geschäftsführung  und  Preisgebaren
  der  Kommunalverbände  wird  durch  das  Ministerium
  des  Innern,  die  beim  Großh.  Statistischen  Landesamt
  errichtete  Landesvermittlungsstelle  sowie  das
Landespreisamt  überwacht.

Kommunalverbände,  welche  mit  dem  für  sie  beschlagnahmten
  Brotgetreide  bis  zur  Höhe  des  Bedarfs  ihrer
Selbstversorger  und  ihrer  übrigen  Zivilbevölkerung  kdie
sogenannten  Versorgungsberechtigten),  sowie  des  Bedarfs
an  Saatgut  selbst  wirtschaften  wollen,  heißen  selbstwirtschaftende
  Kommunalverbände.  Die  anderen  Kommnnalverbände
  werden  durch  die  Reichsgetreidestelle  mit  Mehl
beliefert.  Das  von  den  Kommunalverbänden  nicht  be