ferner alle Grzeuhnisse aus diesen Waren, welche durch
Vermahlen, Schälen oder Schroten gewonnen werden,
einen Teil der Futtermittel und Düngemittel, alles Vieh,
Fleisch, Fleischwaren, Schmalz, Butter, Käse, Margarine,
alle Fische und Zubereitungen von Fis Eier, kondensierte
Milch und Milchpulver. Die ung des Einfubrmonopols
der Zentraleinkaufsgesellschaft für die genannten
Waren ervwies sich aus folgenden Gründen als
notwendig:
Durch den Wettbewerb der deutschen Händler und der
Beauftiagten der deutschen Städte beim Einkauf von
Lebensmitteln im neutralen Ausland wurden die Preise
daselbst außerordentlich gesteigert, weitere erhebliche
Preiserhöhung schien ohne ein Eingreifen unvermeidlich.
Diese Preistreibereien waren auch für das neutrale Ausland
wegen der Kosten der für die eigene Bevölkerung
notwendigen Lebensmittel unerwünscht, während sie für
uns die eingeführten Waren erheblich verteuerten und
unsere Valuta weiter verschlechterten. Dank der Monopolstellung
der Zentraleinkaufsgesellschaft ist es gelungen,
weitere Preistreibereien durch den eigenen Wettbewerb
der Deutschen zu verhindern, ja die Preise für einzelne
Waren zum Sinken zu bringen. Die vielfach verbreitete
Meinung, daß die Zentraleinkaufsgesellschaft die Waren
verteure, ist deshalb nicht zutreffend. Auch der Einwand,
daß durch die Monopolstellung der Zentraleinkaufsgesellschaft
weniger Waren vom Ausland hereinkämen, ist nicht
begründet. Der Zentraleinkaufsgesellschaft ist es, soweit
nicht der verstärkte englische Druck entgegenstand, verschiedentlich
gelungen, die Einfuhr wesentlich zu steigern.
Weiter kommt in Betracht, daß die Ausfuhr aus den neutralen
Staaten nach Deutschland bei manchen Waren auf
eine bestimmte von der Zentraleinkaufsgesellschaft schon
erfaßte Menge beschränkt ist, so daß durch die Einfuhr
seitens des freien Handels neben derjenigen der Zentraleinkaufsgesellschaft
die nach Deutschland einzuführende
Menge nicht erhöht werden könnte. Das Einfuhrmonopol
der Zentraleinkaufsgesellschaft hat aber auch die erwünschte
Folge, daß die Vorräte in einer Hand vereinigt werden
und so die Möglichkeit geschaffen wird, eine gerechte Verteilung
derselben über das Reich vorzunehmen.
Die Zentraleinkaufsgesellschaft beabsichtigt nicht
einen Gewinn zu erzielen; sie hat unserem Wirtschaftsleben
während des Krieges sehr wertvolle Dienste ge—
leistet.
d) Im einzelnen gilt für die verschiedenen Lebensmittel
folgendes:
1. Brotgetreide, Mehl, Brot, Teigwaren, Grieß.
Versorgung: Bundesratsverordnung vom 29. 6. 1916 (R.G. Bl.
S. 782), bad. Verordnung vom 11. 8. 1916 (G. u. V. Bl.
S. 219);
Fremdenverkehr:
u. V. Bl. S. 297);
Saatgut: Bekanntmachung des Kriegsernährungsamts
vom 27. 7. 1916 (R.G.Bl. S. 854);
Backware: Sundesratsverordnungen vom 26. 5. 1916 (R.=G.
Bl. S. 413) und 28. 9. 1916 (R.G.Bl. S. 1084),
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. 6. 1916
(R.G.Bl. S. 540), Pad. Verordnung vom 10. 4. 1915
(G.= u. V. Bl. S. 73);
Aufsicht führt der Reichskanzler.
bad. Verordnung vom 9. 10. 1916 (G.-Juchen
— ——— 12. 1915 M. G. B.
823);
uuhte Wundesratsberorhnung vom 28. 6. 1915
Verflirterundsuerbot, Bundesratsverordnung vom 28. 6.
1915 (R.G.Bl. S. 881);
Grünkern: Bundesratsverordn#n vom 8. 7. 1616 (R.
G. Bl. S. 649), Vollzugsverorhnunc vom 19. 7. 1916
(G.= u. V.Bl. S. 197);
Preise: für Brotgetreide: Se#untmachun des Reichskanzlers
vom 24. 7. 1916 (R.G.Bl. S. 20
für Sieie wo- — A L 1915 (R.G.=Das
im Peiche angebaute Getreide sowie das aus ihm
ermahlene Mehl ist für den Kommunalverband beschlagnahmt,
in dessen Bezirk das Getreide gewachsen ist. Kommunalverbände
sind im Großherzogtum die Städte über
10 000 Einwohner und im übrigen die Amtsbezirke. Trotz
der Beschlagnahme darf der Unternehmer eines landwirtschaftlichen
Betriebes aus seinen Vorräten
a) zur Ernährung der Selbstversorger (d. h. für sich, die
Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes,
sowie die Naturalberechtigten, z. B. Altenteiler)
auf den Kopf und Monat 9 kg Brotgetreide verwenden
(1 kg Brotgetreide = 800 g Mehl),
b) das zur Herbst= und Frühjahrsbestellung erforderliche
Saatgut verwenden, wobei zur Überschreitung
bestimmter Sätze die Genehmigung des Ministeriums
des Innern erforderlich ist.
Der Verkehr mit Getreide zu Saatzwecken ist, um
Mißbräuche zu verhüten, gleichfalls geregelt, ebenso der
Verkehr mit Grünkern.
Die Bewirtschaftung der Vorräte erfolgt durch die
aus der früheren Kricgsgetreidegesellschaft hervorgegongene
Reichsgetreidestelle mit Hilfe der Kommunalver--bände.
Grünkern wird von der Reichsgetreidestelle allein
bewirtschaftet. Die Reichsgetreidestelle besteht aus einer
Verwaltungsabteilung und einer Geschäftsabteilung, die
Erstere ist eine Behörde,
letztere eine Gesellschaft m. b. H., deren Gesellschafter
das Reich, die Bundesstaaten, sowie einige Städte und
großgewerbliche Firmen sind; sie arbeitet ausschließlich
gemeinnützig, der Gewinnanteil darf 5 v. H. der eingezahlten
Stammanteile nicht übersteigen. Die allgenminen
Geschäftsunkosten der Reichsgetreidestelle machen auf
das eingekaufte Getreide verteilt nicht ganz 5 Pf. auf den
Zentner aus. Die Kommunalverbände arbeiten gleichfalls
gemeinnützig, etwaige Uberschüsse sind für die Volksernährung
zu verwenden. Geschäftsführung und Preisgebaren
der Kommunalverbände wird durch das Ministerium
des Innern, die beim Großh. Statistischen Landesamt
errichtete Landesvermittlungsstelle sowie das
Landespreisamt überwacht.
Kommunalverbände, welche mit dem für sie beschlagnahmten
Brotgetreide bis zur Höhe des Bedarfs ihrer
Selbstversorger und ihrer übrigen Zivilbevölkerung kdie
sogenannten Versorgungsberechtigten), sowie des Bedarfs
an Saatgut selbst wirtschaften wollen, heißen selbstwirtschaftende
Kommunalverbände. Die anderen Kommnnalverbände
werden durch die Reichsgetreidestelle mit Mehl
beliefert. Das von den Kommunalverbänden nicht be