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Organisation allgemeine gesetzliche Anordnungen zu treffen. Vielleicht
deutet darauf auch eine Aeußerung hin, die Graf Bismarck bei Ge—
legenheit der Beratung über das Twesten' sche Amendement that.
„Erlauben Sie mir nur hervorzuheben, daß die Bundeskommissare
diesen wichtigen Gegenstand nicht etwa übersehen oder vergessen haben,
sondern daß sie Erwägungen stattgaben, nach welchen sie einen solchen
Zusatz, wenn nicht für überhaupt entbehrlich, doch als für jetzt entbehrlich
ansahen.“
Die Verhandlungen des konstituierenden Reichstages ergeben zwar,
daß mehrere Mitglieder desselben, unter Hinweisung auf den Unterschied
zwischen Staatenbund, Bundesstaat und Einheitsstaat den vertragsmäßigen
Ursprung und Charakter der Schöpfung des Bundes hervorgehoben
haben und für die Selbständigkeit der Einzelstaaten, soweit diese
durch die Bundesverfassung nicht beschränkt wurde, eingetreten sind; andererseits
wurde auch von anderen Mitgliedern der verschiedenen Parteien darauf
hingewiesen, daß, wenn sichdie Notwendigkeit ergeben sollte, die Befugnisse
der Bundesgewalt auszudehnen, dies auf dem in der Bundesverfassung festgesetzten
Wege der Verfassungsänderung geschehen könne, und gerade aus
diesem Grunde wurde seitens des Reichstages davon Abstand genommen,
einer Reihe von weitergehenden Kompetenz-Bestimmungen bereits Eingang
in den damaligen Verfassungsentwurf zu verschaffen.
Alinea 1 des Art. 4 lautete: „Der Beaufsichtigung seitens des
Bundes und der Gesetzgebung unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten.“"
Daran knüpfte in der Sitzung vom 2. März ein
Redner die Frage, ob damit diese Gegenstände als ausgeschlossen angesehen
werden könnten von der zukünftigen Entwickelung durch die
Bundesgesetzgebung. Darauf erklärte der Reichstagskommissar v. Savigny:
„Das kann ich dahin beantworten, daß nach Ansicht der verbündeten
Regierungen, welche den Verfassungsentwurf vorgelegt haben, der Bundesgesetzgebung
die fernere Entwickelung auch auf diesem Gebiete
nicht entzogen worden ist, sondern im Gegenteil vorbehalten bleibt.
In Beziehung auf einen anderen Punkt, den der Herr Vorredner
besonders betont hat, und zwar in einem Sinne, der allseitig erfreut
haben dürfte, erlaube ich mir zu bemerken, daß wir, das heißt die
Preußische Regierung, als wir den Verfassungsentwurf unseren mitverbündeten
Regierungen dargelegt haben, das religiös-sittliche Gebiet der
Autonomie der einzelnen Staaten entschieden nicht entzogen wissen
wollten.
Gegen den Antrag des Abgeordneten Dr. Braun, zum Artikel 4
der Verfassung einen Zusatz zu machen, durch welchen die Kompetenz