Volltext : Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)

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Organisation  allgemeine  gesetzliche  Anordnungen  zu  treffen.  Vielleicht
deutet  darauf  auch  eine  Aeußerung  hin,  die  Graf  Bismarck  bei  Ge—
legenheit  der  Beratung  über  das  Twesten'  sche  Amendement  that.
„Erlauben  Sie  mir  nur  hervorzuheben,  daß  die  Bundeskommissare
diesen  wichtigen  Gegenstand  nicht  etwa  übersehen  oder  vergessen  haben,
sondern  daß  sie  Erwägungen  stattgaben,  nach  welchen  sie  einen  solchen
Zusatz,  wenn  nicht  für  überhaupt  entbehrlich,  doch  als  für  jetzt  entbehrlich
  ansahen.“

Die  Verhandlungen  des  konstituierenden  Reichstages  ergeben  zwar,
daß  mehrere  Mitglieder  desselben,  unter  Hinweisung  auf  den  Unterschied
  zwischen  Staatenbund,  Bundesstaat  und  Einheitsstaat  den  vertragsmäßigen
  Ursprung  und  Charakter  der  Schöpfung  des  Bundes  hervorgehoben
  haben  und  für  die  Selbständigkeit  der  Einzelstaaten,  soweit  diese
durch  die  Bundesverfassung  nicht  beschränkt  wurde,  eingetreten  sind;  andererseits
  wurde  auch  von  anderen  Mitgliedern  der  verschiedenen  Parteien  darauf
hingewiesen,  daß,  wenn  sichdie  Notwendigkeit  ergeben  sollte,  die  Befugnisse
der  Bundesgewalt  auszudehnen,  dies  auf  dem  in  der  Bundesverfassung  festgesetzten
  Wege  der  Verfassungsänderung  geschehen  könne,  und  gerade  aus
diesem  Grunde  wurde  seitens  des  Reichstages  davon  Abstand  genommen,
einer  Reihe  von  weitergehenden  Kompetenz-Bestimmungen  bereits  Eingang
in  den  damaligen  Verfassungsentwurf  zu  verschaffen.

Alinea  1  des  Art.  4  lautete:  „Der  Beaufsichtigung  seitens  des
Bundes  und  der  Gesetzgebung  unterliegen  die  nachstehenden  Angelegenheiten.“"
  Daran  knüpfte  in  der  Sitzung  vom  2.  März  ein
Redner  die  Frage,  ob  damit  diese  Gegenstände  als  ausgeschlossen  angesehen
  werden  könnten  von  der  zukünftigen  Entwickelung  durch  die
Bundesgesetzgebung.  Darauf  erklärte  der  Reichstagskommissar  v.  Savigny:
„Das  kann  ich  dahin  beantworten,  daß  nach  Ansicht  der  verbündeten
Regierungen,  welche  den  Verfassungsentwurf  vorgelegt  haben,  der  Bundesgesetzgebung
  die  fernere  Entwickelung  auch  auf  diesem  Gebiete
nicht  entzogen  worden  ist,  sondern  im  Gegenteil  vorbehalten  bleibt.
In  Beziehung  auf  einen  anderen  Punkt,  den  der  Herr  Vorredner
besonders  betont  hat,  und  zwar  in  einem  Sinne,  der  allseitig  erfreut
haben  dürfte,  erlaube  ich  mir  zu  bemerken,  daß  wir,  das  heißt  die
Preußische  Regierung,  als  wir  den  Verfassungsentwurf  unseren  mitverbündeten
  Regierungen  dargelegt  haben,  das  religiös-sittliche  Gebiet  der
Autonomie  der  einzelnen  Staaten  entschieden  nicht  entzogen  wissen
wollten.

Gegen  den  Antrag  des  Abgeordneten  Dr.  Braun,  zum  Artikel  4
der  Verfassung  einen  Zusatz  zu  machen,  durch  welchen  die  Kompetenz