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Minister, etwa entsprechend unserem „Exgellenz“) Ge-
neral Louis Botha, dem Oberbefehlshaber der Streit-
kräfte der Südafrikanischen Union im Felde, übergeben.
gadeg H. T. Lukin, C. M. G., D. S. O.
(Abkürzungen für englische Ordensauszeichnungen), als
Vertreter General Bothas handelnd, soll der mit der
Vereinbarung der Einzelheiten der Übergabe und ihrer
Durchführung betraute Offizier sein.
2. Die aktiven Truppen der genannten Schutz-
gebietsstreitkräfte, welche unter den Bedingungen des
* 1 übergeben sind, sollen, soweit Offiziere in Frage
kommen, ihre Waffen behalten, und sie können ihr
Ehrenwort abgeben, indem es nach Abgabe des Ehren-
wortes jedem erlaubt ist, an einem von ihm gewählten
Platz zu leben. Wenn aus irgendeinem Grunde die
Regierung der Südafrikanischen Union (nachstehend
Unionregierung genannt) nicht in der Lage ist, dem
Wunsche eines Offiziers hinsichtlich der Wahl seines
Aufenthaltsortes zu entsprechen, so wird der betreffende
Offizier einen Platz wählen, hinsichtlich dessen Bedenken
nicht bestehen.
3. Soweit die anderen Grade der genannten aktiven
Schußgebietstruppen in Frage kommen, sollen sie inter-
niert werden, unter besonderer Bewachung, an einem
von der Unionsregierung besonders zu bestimmenden
Platz im Schutzgebiet. Jeder Unteroffizier und die
Mannschaften der übrigen erwähnten Grade sollen die
Erlaubnis haben, ihre Gewehre, aber keine Munition
zu behalten. Einem Offizier soll es gestattet sein, mit
den Mannschaften der Artillerie interniert zu werden,
einem anderen mit dem Rest der Mannschaften der
aktiven Truppe und einem mit den Mannschaften der
Polizeitruppe.
4. Sämtliche Reservisten (Landwehr und Land-
sturm) aller Grade der genannten Schutzgebietsstreit-
kräfte, welche zur Zeit unter Waffen im Felde stehen,
sollen mit der im §#6 weiter unten vorgesehenen Aus-
nahme ihre Waffen abgeben, nachdem die UÜbergabe in
am besten geeignet erscheinenden Formationen statt-
gefunden hat, und sie sollen nach Unterzeichnung der
unten angehefteten Paroleformel die Erlaubnis erhalten,
u ihren Heimstätten zurückzukehren und ihre bürger-
lichen Beschäftigungen wieder aufzunehmen.
5. Sämtliche Reservisten (Landwehr und Land-
sturm) aller Grade der genannten Schutzgebietsstreit-
kräfte, welche zur Zeit von der Unionregierung kriegs-
gefangen gehalten werden, sollen nach Unterzeichnung
der oben in § 4 erwähnten Paroleformel die Erlaubnis
erhalten, ihre bürgerlichen Beschäftigungen im Schutz-
gebiet wieder aufzunehmen.
6. Die Offiziere der Neserve, der Landwehr und
des Landsturms der genannten Schutzgebietsstreitkräfte,
welche sich auf Grund der Bedingungen des § 1 oben
ergeben, sollen die Erlaubnis haben, ihre Waffen zurück-
zubehalten, vorausgesetzt, daß sie die oben in § 4 er-
wähnte Parole unterzeichnen.
Kml.: *8
Del
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7. Alle Offiziere der genannten Schutzgebiets-
streitkräfte, welche die oben in § 4 erwähnte Parole=
formel unterzeichnen, sollen die Erlaubnis haben, die
Pferde zu behalten, welche ihnen bestimmungsgemäß
zu ihrer militärischen Ausrüstung zuerteilt sind.
8. Die Schutzgebietspolizei soll, soweit sie mobilisiert
ist, behandelt werden wie die aktiven Truppen. Die-
jenigen Mitglieder der Polizei, welche im Dienst auf
entlegenen Stationen sind, sollen auf ihren Posten
bleiben, bis sie durch Uniontruppen abgelöst werden,
damit Leben und Eigentum der Nichtkämpfer geschützt
werden kann.
9. Zivilbeamte im Dienst der Kaiserlich deutschen
Regierung oder der Schutzgebietsverwaltung sollen die
Erlaubnis haben, in ihren Wohnungen zu verbleiben,
vorausgesetzt, daß sie die oben in § 4 erwähnte Parole
unterschreiben. Diese Bestimmung soll indessen nicht
so ausgelegt werden können, als ob irgendeiner dieser
Beamten dadurch berechtigt sei, die Funktionen seiner
Stellung bei einer der beiden vorgenannten Behörden
auszuüben oder von der Uniouregierung sein Gehalt
zu verlangen.
10. Mit Ausnahme der im Besitz der Offiziere der
Schutzgebietsstreitkträfte und der Mannschaften der
aktiven Truppe nach Maßgabe des §5 2 oben ver-
bleibenden Waffen soll alles Kriegsmaterial (ein-
schließlich aller Feld-- und Gebirgsgeschütze, Handwaffen,
Gewehr= und Handwaffenmunition) und das gesamte
Gouvernementseigentum zur Verfügung der Union-
regierung gestellt werden.
11. Seine Exzellenz der Kaiserliche Gouverneur
foll einen Zivilbeamten der Schutzgebietsverwaltung
ernennen, welcher eine Aufstellung über alles Gouver=
nementseigentum der Zivilverwaltungszweige über-
geben und führen soll, einschließlich eines Verzeichnisses,
welches der Unionregierung auf Grund des §8 10 oben
überantwortet ist, und der Kommandeur der Schutz-
truppe soll einen Militärbeamten ernennen, welcher
eine gleiche Aufstellung alles Gouvernementseigen-
tums der Militärverwaltungszweige übergeben und
führen soll.
Gegeben mit
9. Juli 1915.
unseren Unterschristen heute am
geg. Seitz, Kaiserlicher Gonverneur von Deutsch-
Südwestafrika.
Botha, General, Oberbefehlshaber der Streitkräfte
der Südafrikanischen Union im Felde.
Franke, Oberstleutnant, Kommandeur der Schutz-
truppe für Deutsch-Südwestafrika.
Beglaubigt als getreue Abschrift der Original=
bedingungen.
(Unleserliche Unterschrift), Oberst,
früher erster Stabsoffizier bei dem Kommandierenden
General der Streitkräfte der Südafrikanischen Union
im Felde.