Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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S.  9.
Verfehren,  Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1843,  über  die  Umschreibung

kuen-  -  außer  Kurs  gesetzter  oder  zum  Umlauf  unbrauchbar  gewordener,  unter  öffentn
  *  licher  Autorität  auf  jeden  Inhaber  ausgefertigter  Papiere  Gesetz-Samml.  S.  177.)
geworden  oder  finden  auf  die  von  dem  Berliner  Pfandbrief-Institut  emittirten  Pfandbriefe
verloren  fnd.  Anwendung.  Verlorene  Pfandbriefe  müssen  gerichtlich  amortisirt  werden.

Die  Amortisation  von  Kupons  ist  unstatthaft.  Sie  unterliegen  der  gesetzlichen

  Verjährung.
S.  10.

d„  Vermenung  Das  den  Zins  der  Pfandbriefe  übersteigende  halbe  Prozent  Zinsen,  welches
der  menden  der  Schuldner  bot  6&  5.  Nr.  2.))  ist  zur  Hälfte  —  mit  41  Prozent  —  zur
überstegenden  Bestreitung  der  Verwaltungskosten,  zur  anderen  Hälfte  —  also  ebenfalls  mit  1—
jührechen  Bei  zur  Verstärkung  des  Reserve  resp.  Amortisationsfonds  bestimmt  (vergl.  §#.  36.  42.).
Erunbbesitzer.

.  11.

Vorbehalt  we.  Dem  Pfandbrief-Institute  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  neue  Serien  von
gen  Ausgabe  Pfandbriefen  zu  einem  anderen,  als  dem  im  7.  für  dieselben  bestimmten  Zinsvon
  Pfandbrie  fuß  zu  emittiren.  Falls  von  diesem  Rechte  Gebrauch  gemacht  wird  (vergl.  F.  72.),
ler.  zuen  haben  die  dem  Institute  neu  beitretenden  Mitglieder,  welche  die  Darlehnsvaluta.
faß.  in  Pfandbriefen  der  neuen  Serie  empfangen,)  dieselben  mit  mindestens  einem
halben  Prozent  mehr  zu  verzinsen,  als  die  Mlandbriefe  der  neuen  Serie  Zinsen

tragen.

Bereits  dem  Pfandbrief-Institute  angehörigen  Mitgliedern  steht  es  in  diesem
  Falle  frei  —  olnne  Innehaltung  der  im  9.  5.  Nr  7.  bestimmten  Kündigungsfrist
  —  gegen  Rückzahlung  des  auf  ihren  Grundstücken  für  das  Pfandbriefamt
eingetragenen  Darlehns  in  Pfandbriefen  derjenigen  Serie,  in  welcher  sie  die
Valuta  empfangen  haben,  und  Rückgabe  der  zu  diesen  Pfandbriefen  gehörigen,
noch  nicht  fällig  gewesenen  Kupons  und  Talons  die  Beleihung  in  Pfandbriefen
der  neuen  Serie  zu  beanspruchen,  welche  das  Pfandbriefamt  nach  Maaßgabe  der
statutenmäßig  vorgeschriebenen  Sicherheit  zu  gewähren  hat.

S.  12.

Sicherheiten  Der  Gesammtbetrag  der  auszufertigenden  Pfandbriefe  darf  den  Gesammtund
  echte  der  bettag  der  dem  Institute  gustehenden  iöpochikausschen  Kapitalforderungen  nicht  über-Pfandbriefs

  ·
Inhaber.  eigen.  ·

g  Die  Mitglieder  der  Direktion  sind  hierfür  persönlich  verantwortlich;  bei
jeder  Kassenrevision  muß  der  Beweis  hierfür  geführt  werden,  und  der  Magistratskommissarius
  (§.  60.),  sowie  die  zu  Kassenrevisionen  deputirten  Mitglieder  des
engeren  Ausschusses  (6.  64.),  haben  sich  hiervon  jährlich  mindestens  Ein  Mal
Ueberzeugung  zu  verschaffen,  auch  hierüber,  sowie  über  die  Art  der  gewonnenen
Ueberzeugung,  eine  öffentliche  Bekanntmachung  in  denjenigen  Blättern  zu  erlassen,
  in  welchen  die  Publikationen  des  Pfandbrief-Institutes  erfolgen  mũsen