Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)

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Das Briesgeheimnis ist unverletzlich. Im Kongo 
wurde jedoch vor Ausbruch des Krieges wiederholt 
darüber geklagt, daß die Beamten es zum Teil nicht 
sehr genau mit dem Postgeheimnis nahmen, namentlich 
nicht, soweit Privattelegramme in Betracht kamen. 
Die Briessachen (correspondunces) werden in 5 Gruppen 
eingeteilt: 
    
und Muster. 
rss 
Die Warenproben sollen an sich keinen Handelswert 
besitzen. Für die Beurteilung, ob ein solcher Hegeben 
ist, ist ein Ministerialerlaß vom 13. August 1913 
von Interesse, wonach Warenproben gollfrei bleiben, 
wenn ihr Wert 2 Fr. nicht übersteigt. Sämtliche Brief- 
lachen können eingeschrieben geschickt werden. Im Falle 
des Verlustes einer eingeschriebenen Sendung werden 
50 Fr. vergütet. 
Das Porto beträgt: 
Inland Ausland 
Fr. Fr. 
bei gewöhnlichen Briefen für jede 
begonnenen 154. 0,15 0,25 
für Postkarten .... 0,05 ;0,10 
für Antwortpostkarten 0.10 0,20 
bei Geschäftspapieren für jede 
angefangenen 556 0.05 0,05 
mindestens aber 6.25 
Warenproben für jede ange— 
fangenen 50 . (),()5 (),05 
mindestens aber . 0,10 
bei Zeitungen und Drucksachen 
aller Art für jede ange- 
fangenen 50 0,05 0.05 
für Einschreibe= und Empfangs- 
bestätigungsgebühr allgemein 0.25 
An Postwertzeichen wurden ausgegeben: 
1. Briefmarken zu Fr. 0.05. 0,10, 0.15, 0.25, 0,10. 
0,50, 1,00, 3,00, 5,00, 10,00. 
2. Einfache Postkarten zu Fr. 0,05 und 0,10. 
3. Doppelte Postkarten zu Fr. 0,10 und 0,20. 
1. Ansichtskarten zu Fr. 0,05 und 0,10 
Die Ansichtslarten bringen Ansichten aus allen 
Teilen der Kolonie. Ihre Herstellung half wohl einem 
bestehenden Mangel ab, die Kaufleute klagten jedoch 
über diese ihnen im Verkauf von nicht frankierten 
Ansichtspostkarten gemachte Konkurrenz. Der Absatz 
« war recht er heblich, wenigstens im 
Gouvernementsbezirk Boma. Die Passagiere der 
europäischen Dampfer in Boma und Matadi kauften 
mit Vorliebe die vollständigen Sätze oder doch größere 
Mengen der ausgegebenen Karten. In Elisabeth- 
ville ließ das zunächst ebenfalls lebhafte Interesse nach, 
da die Ansichten nicht sehr zweckmäßig ausgewählt 
waren. 
Die internationalen Antwortscheine (vogl. Art. 11 
Ziff. 2 des Weltpostvertrages) waren Ende 1913 noch 
nicht zugelassen, sie scheinen auch seitdem noch nicht 
eingeführt zu sein. 
Portofreiheit genießen für die amtlichen Schreiben 
alle selbständig Briefe absendenden Dienststellen und 
Beamten #oal. die anliegende Liste). Ein Ministerial- 
erlaß vom 25. Mai 1914 bewilligt außerdem allen 
Privatpersonen Portofreiheit für ihre Schreiben an: 
den Generalgouverneur innerhalb der ganzen Kolonie, 
die Vize-Generalgonverneure innerhalb der ganzen 
Kolonie, 
  
den Generalsekretär innerhalb der ganzen Kolonie, 
die Direktoren beim Generalgouvernement innerhalb 
der ganzen Kolonie, 
ic Chefs de services der Provinzverwaltung in der 
Provinz, 
die Generalstaatsanwälte innerhalb der Kolonie, 
die Präsidenten der Appellationsgerichte innerhalb der 
Kolonie. 
die ständigen: Ver kreter der Generalstaatdanwälte inner- 
halb der Kolor 
die Staatsanwälte iineergalb der Kolonie, 
die Richter 1. Instanz innerhalb der Kolonie, 
d 
die oberen Beamten bei Iunspektionsreisen (Vize- 
gouverneure, Staatsinspektoren und General-- 
kommissare) in der Kolonie 
den Präsidenten der Pommision-“ für Eingeborenenschutz 
innerhalb der Kolonie. 
die Begirksamtmänner innerhalb ihres Bezirkes, 
die Verwalter der Post= und Hilfspostämter innerhalb 
ihres Dienstbezirks. 
die Direktoren und die Angestellten der Stationen für 
drahrlose Telegraphie im dienstlichen Verkehr unter 
sich innerhalb der Kolonic. 
Außerdem genießen die Direktoren und Leiter der 
Niederlassungen der Banque du Congo beluc in ihrem 
Schreiben an den Delegierten des Finanzministeriums 
für den sservicc dee mandatement“ in den verschiedenen 
Bczirken Portofreiheit. Ferner können alle Immatri- 
lulationspapiere von Nichteingeborenen portofrei den 
Immatrikulationsbureaus eingesandt werden. Werden 
an sich portofreie Briese Privater eingeschrieben, so ist 
die allgemeine Einschreibegebühr zu gahlen. 
Die Bureaustunden waren für die Postbeamten 
auf vormittags von 7—11½ Uhr und nachmittags von 
von 2—5 Uhr festgesegt. An Sonn= und Feiertagen 
waren die Amter geschlossen, sofern nicht besondere 
Umstände, z. B. das Eintreffen des Europadampfers, 
ein Offenhalten verlangten. Die Telegraphenämter 
waren regelmäßig auch an Sonn= und Feiertagen vor- 
mittags von 71, bis 10½ und nachmittags von 1 bis 
h Uhr geöffnet. Als Feiertage galten in der Kolonie: 
der 1. Jannar, 
der 8. April, als Geburtstag des Königs, 
der Ostermontag, 
#der Himmelfahrtstag, 
der Pfingstmontag, 
der 1. Juli, als Jahrestag der Errichtung des 
Unabhängigen Kongostaats, 
#der 21. Juli, als Jahrestag der 
Lceopolds I., 
. Mann Himmelfahrt. 
9. der 18. Oktober, als Jahreslag der Übernahme des 
dernh tobe Kongostaares durch Belgien. 
10. Allerheiligen 
11. der 15. ###enbber. als Namenstag des Königs und 
12. der Weihnachtstag. 
In Boma. Elisabethville. Matadi. Kin- 
shasa und Léopoldville werden die Briefe von amt- 
lichen Briefträgern ins Haus gebracht. In den anderen 
Orten muß die Post grunchsstosth, am Schalter abgeholt 
werden. An einzelnen Orten sind im Interesse der 
Vereinsachung der Abholung Postfächer eingerichtet: 
sie werden zum Betrage von 2 Fr. für ein kleines und 
8 Fr. für ein großes Fach monatlich vermietet. Als- 
Sicherheit für die Rückgabe des Schlüssels müssen 
10 Fr. bintelegt werden. Bisher haben scheinbar erst 
Boma, Matadi, Kinshasa, Léopoldville, 
Stanleyville und Elisabethville diese Postfächer 
erhalten #uogl. Ministerialerlaß vom 24. Mär; 1914). 
*nt 
Thronbesteigung
	        
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