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Das Briesgeheimnis ist unverletzlich. Im Kongo
wurde jedoch vor Ausbruch des Krieges wiederholt
darüber geklagt, daß die Beamten es zum Teil nicht
sehr genau mit dem Postgeheimnis nahmen, namentlich
nicht, soweit Privattelegramme in Betracht kamen.
Die Briessachen (correspondunces) werden in 5 Gruppen
eingeteilt:
und Muster.
rss
Die Warenproben sollen an sich keinen Handelswert
besitzen. Für die Beurteilung, ob ein solcher Hegeben
ist, ist ein Ministerialerlaß vom 13. August 1913
von Interesse, wonach Warenproben gollfrei bleiben,
wenn ihr Wert 2 Fr. nicht übersteigt. Sämtliche Brief-
lachen können eingeschrieben geschickt werden. Im Falle
des Verlustes einer eingeschriebenen Sendung werden
50 Fr. vergütet.
Das Porto beträgt:
Inland Ausland
Fr. Fr.
bei gewöhnlichen Briefen für jede
begonnenen 154. 0,15 0,25
für Postkarten .... 0,05 ;0,10
für Antwortpostkarten 0.10 0,20
bei Geschäftspapieren für jede
angefangenen 556 0.05 0,05
mindestens aber 6.25
Warenproben für jede ange—
fangenen 50 . (),()5 (),05
mindestens aber . 0,10
bei Zeitungen und Drucksachen
aller Art für jede ange-
fangenen 50 0,05 0.05
für Einschreibe= und Empfangs-
bestätigungsgebühr allgemein 0.25
An Postwertzeichen wurden ausgegeben:
1. Briefmarken zu Fr. 0.05. 0,10, 0.15, 0.25, 0,10.
0,50, 1,00, 3,00, 5,00, 10,00.
2. Einfache Postkarten zu Fr. 0,05 und 0,10.
3. Doppelte Postkarten zu Fr. 0,10 und 0,20.
1. Ansichtskarten zu Fr. 0,05 und 0,10
Die Ansichtslarten bringen Ansichten aus allen
Teilen der Kolonie. Ihre Herstellung half wohl einem
bestehenden Mangel ab, die Kaufleute klagten jedoch
über diese ihnen im Verkauf von nicht frankierten
Ansichtspostkarten gemachte Konkurrenz. Der Absatz
« war recht er heblich, wenigstens im
Gouvernementsbezirk Boma. Die Passagiere der
europäischen Dampfer in Boma und Matadi kauften
mit Vorliebe die vollständigen Sätze oder doch größere
Mengen der ausgegebenen Karten. In Elisabeth-
ville ließ das zunächst ebenfalls lebhafte Interesse nach,
da die Ansichten nicht sehr zweckmäßig ausgewählt
waren.
Die internationalen Antwortscheine (vogl. Art. 11
Ziff. 2 des Weltpostvertrages) waren Ende 1913 noch
nicht zugelassen, sie scheinen auch seitdem noch nicht
eingeführt zu sein.
Portofreiheit genießen für die amtlichen Schreiben
alle selbständig Briefe absendenden Dienststellen und
Beamten #oal. die anliegende Liste). Ein Ministerial-
erlaß vom 25. Mai 1914 bewilligt außerdem allen
Privatpersonen Portofreiheit für ihre Schreiben an:
den Generalgouverneur innerhalb der ganzen Kolonie,
die Vize-Generalgonverneure innerhalb der ganzen
Kolonie,
den Generalsekretär innerhalb der ganzen Kolonie,
die Direktoren beim Generalgouvernement innerhalb
der ganzen Kolonie,
ic Chefs de services der Provinzverwaltung in der
Provinz,
die Generalstaatsanwälte innerhalb der Kolonie,
die Präsidenten der Appellationsgerichte innerhalb der
Kolonie.
die ständigen: Ver kreter der Generalstaatdanwälte inner-
halb der Kolor
die Staatsanwälte iineergalb der Kolonie,
die Richter 1. Instanz innerhalb der Kolonie,
d
die oberen Beamten bei Iunspektionsreisen (Vize-
gouverneure, Staatsinspektoren und General--
kommissare) in der Kolonie
den Präsidenten der Pommision-“ für Eingeborenenschutz
innerhalb der Kolonie.
die Begirksamtmänner innerhalb ihres Bezirkes,
die Verwalter der Post= und Hilfspostämter innerhalb
ihres Dienstbezirks.
die Direktoren und die Angestellten der Stationen für
drahrlose Telegraphie im dienstlichen Verkehr unter
sich innerhalb der Kolonic.
Außerdem genießen die Direktoren und Leiter der
Niederlassungen der Banque du Congo beluc in ihrem
Schreiben an den Delegierten des Finanzministeriums
für den sservicc dee mandatement“ in den verschiedenen
Bczirken Portofreiheit. Ferner können alle Immatri-
lulationspapiere von Nichteingeborenen portofrei den
Immatrikulationsbureaus eingesandt werden. Werden
an sich portofreie Briese Privater eingeschrieben, so ist
die allgemeine Einschreibegebühr zu gahlen.
Die Bureaustunden waren für die Postbeamten
auf vormittags von 7—11½ Uhr und nachmittags von
von 2—5 Uhr festgesegt. An Sonn= und Feiertagen
waren die Amter geschlossen, sofern nicht besondere
Umstände, z. B. das Eintreffen des Europadampfers,
ein Offenhalten verlangten. Die Telegraphenämter
waren regelmäßig auch an Sonn= und Feiertagen vor-
mittags von 71, bis 10½ und nachmittags von 1 bis
h Uhr geöffnet. Als Feiertage galten in der Kolonie:
der 1. Jannar,
der 8. April, als Geburtstag des Königs,
der Ostermontag,
#der Himmelfahrtstag,
der Pfingstmontag,
der 1. Juli, als Jahrestag der Errichtung des
Unabhängigen Kongostaats,
#der 21. Juli, als Jahrestag der
Lceopolds I.,
. Mann Himmelfahrt.
9. der 18. Oktober, als Jahreslag der Übernahme des
dernh tobe Kongostaares durch Belgien.
10. Allerheiligen
11. der 15. ###enbber. als Namenstag des Königs und
12. der Weihnachtstag.
In Boma. Elisabethville. Matadi. Kin-
shasa und Léopoldville werden die Briefe von amt-
lichen Briefträgern ins Haus gebracht. In den anderen
Orten muß die Post grunchsstosth, am Schalter abgeholt
werden. An einzelnen Orten sind im Interesse der
Vereinsachung der Abholung Postfächer eingerichtet:
sie werden zum Betrage von 2 Fr. für ein kleines und
8 Fr. für ein großes Fach monatlich vermietet. Als-
Sicherheit für die Rückgabe des Schlüssels müssen
10 Fr. bintelegt werden. Bisher haben scheinbar erst
Boma, Matadi, Kinshasa, Léopoldville,
Stanleyville und Elisabethville diese Postfächer
erhalten #uogl. Ministerialerlaß vom 24. Mär; 1914).
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Thronbesteigung