Die Oberrechenkammer. 261
Die Kontrollen.
Außer der durch den Behördenorganismus gegebenen Verwaltungskontrolle
ist auch jetzt noch auf dem Gebiete der Finanzen von besonderer Bedeutung
die Rechnungskontrolle. Dieselbe wird zunächst ausgeübt durch die Provinzialbehörden
und die bei denselben bestellten Rechnungsbeamten. Der Schwerpunkt
der Rechnungskontrolle ruht aber in der seit 1723 dem Generaldirektorium
untergeordneten Ober-Kriegs= und Domänen-Rechenkammer.
Die beiden unter diesem gemeinsamen Namen bisher bestehenden selbständigen
Rechenkammern wurden durch Kabinettsordre vom 10. 3. 1744 wieder kombiniert
und mit einem Chefpräsidenten, einem Direktor und zwölf Geh.
Rechnungsräten besetzt. Die beiden Abteilungen wurden jetzt zu einem einzigen
Kollegium. Durch Verordnung vom 30. 5. 1766 wurde bestimmt, daß der
Präsident der Ober-Kriegs= und Domänenrechenkammer stets Geh. Finanzrat
des Generaldirektoriums sein, und die Rechenkammer als solche dem Generaldirektorium
untergeordnet sein solle. 1) Eine neue, der veränderten Verfassung
Rechnung tragende Instruktion der Oberrechenkammer erging am 13. 7. 1770.
Der Prüfung der Oberrechenkammer wurden jetzt entzogen die Rechnungen
der Generalkriegskasse, der Generaldomänenkasse, der Witwenkasse, der Lotterie,
der Porzellanmanufaktur, der Hauptartilleriekasse, der Hofstaats-, Dispositionsund
Legationskasse. Dagegen sollten nach einem Cirkular vom 19. 1. 17692)
außer den Rechnungen der Staatskassen auch die der Kirchen, Schulen und
milden Stiftungen, deren Jahreseinnahme 500 Thlr. oder mehr betrug, von
der Oberrechenkammer, die übrigen Rechnungen von den vorgesetzten Provinzialkollegien
geprüft werden. Alle der Prüfung der Oberrechenkammer
unterliegenden Rechnungen waren sogleich nach Trinitatis jedes Jahres abzuschließen
und binnen vier Wochen bei Strafe einzuschicken..) Die Oberrechenkammer
hatte sämtliche ihr eingereichte Rechnungen rechnerisch mit Hilfe
der ihr zugeordneten Kalkulatoren und sachlich zu prüfen. Bei Etatsüberschreitungen
erstattete sie an das Generaldirektorium Bericht, welches endgiltig
entschied, nur bei Posten unter einem Thaler war sie ermächtigt, selbst die
Decharge zu erteilen oder zu verweigern. Im letzteren Falle stand dem betreffenden
Rendanten der Weg der Beschwerde beim Generaldirektorium offen.
Die Räte der Oberrechenkammer hatten sich, sofern sie nicht bereits bei
einer Kriegs= und Domänenkammer angestellt gewesen waren, einer Prüfung
1) Roden, Beschr. d. Generaldirektorii.
2) Wöhner, Handbuch über das pr. Kassen= und Rechnungswesen, Berlin 1797,
Beil. Nr. 20.
3) A. a. O. Beil. Nr. 16 v. 29. 1. 1768.