Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

Antrag  für  den  Entgelt,  nach  dem  die  Prämien  zu
berechnen  sind,  ein  Pauschbetrag  nach  der  durchschnittlichen
  Zahl  der  jährlichen  Arbeitstage  von
der  Zweiganstalt  festgesetzt  wird  (§  823  der
Reichsversicherungsordnung).

4.  Nachweise  sind  nur  einzureichen,  für  diejenigen
Bauarbeiten,  zu  deren  Ausführung,  einzeln  genommen,
mehr  als  sechs  Arbeitstage  tatsächlich  verwendet  worden
sind  („längere  Bauarbeiten“  §  798  Nr.  1  der  Reichsversicherungsordnung).
  Letzteres  ist  sowohl  dann  der
Fall,  wenn  ein  Arbeiter  mehr  als  sechs  Arbeitstage
tätig  gewesen  ist,  als  auch  dann,  wenn  mehr  als
sechs  Arbeiter  einen  Arbeitstag  tätig  waren,  als  auch
dann,  wenn  überhaupt  Arbeiter  zusammen  mehr  als
sechs  Arbeitstage  (Arbeitsschichten,  Tagewerke)  aufgewendet
  haben.

5.  Für  die  Verpflichtung  zur  Einreichung  eines
Nachweises  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  es  sich  um
einen  Neubau,  Umbau  oder  um  die  Unterhaltung  und
Wiederherstellung  bestehender  Baulichkeiten  handelt.
Ebenso  ist  es  ohne  Bedeutung,  ob  es  sich  um  Hochbauarbeiten
  (z.  B.  Maurer-,  Zimmer-,  Dachdecker-,
Steinhauer-,  Brunnenarbeiten,  Tüncher-,  Verputzer=[Weißbinder-],
  Gipser.,  Stukkateur=  Maler-(Anstreicher-],
Glaser-,  Klempner=  und  Lackiererarbeiten  bei  Bauten,
die  Anbringung,  Abnahme,  Verlegung  und  Ausbesserung
von  Blitzableitern,  Schreiner=  [Tischler-,  Einsetzer-,
Schlosser=  und  Anschläger-,  Ofensetzer-,  Tapezierer-[Tapetenankleber-l,
  Stubenbohnerarbeiten  bei  Bauten,
Installationsarbeiten  von  Gas-,  Wasser=  und  elektrischen
Lichtanlagen,  Eisenbetonbauarbeiten,  die  Anbringung,
Abnahme  und  Ausbesserung  von  Wetterrouleaus  [Markisen,
  Jalousienl)  oder  um  Tiefbauarbeiten  handelt
(z.  B.  Eisenbahn-,  Kanal-,  Wege-,  Strom-,  Deich-,
Meliorations-,  Entwässerungs-,  Bewässerungs-,  Drainierungs=
  und  andere  Erdbauarbeiten).

6.  Ein  Nachweis  ist  nicht  für  solche  Bauarbeiten
einzureichen,  die  eine  Privatperson  für  ihre  Rechnung
allein,  ohne  Gehilfen  oder  sonstige  Arbeiter  ausführt.
Wohl  aber  ist  er  einzureichen,  wenn  bei  den  Bau.
arbeiten  ein  Familienangehöriger  des  Unternehmers
als  Gehilfe  oder  Arbeiter  beschäftigt  war  mit  Ausnahme
  des  Ehegatten,  dessen  Beschäftigung  eine
Versicherungspflicht  nicht  begründet  (§  159  der  Reichsversicherungsordnung).
  Im  übrigen  besteht  die  Pflicht
zur  Einreichung  des  Nachweises  unabhängig  von  der
Zahl  der  bei  der  Bauarbeit  beschäftigten  Arbeiter  und
der  Art  der  Ausführung  (Hand=  oder  Motorbetrieb).

 

7.  Zur  Einreichung  des  Nachweises  verpflichtet
ist  der  Unternehmer  der  Bauarbeit,  d.  h.  derjenige,
für  dessen  Rechnung  sie  geht  (§  633  Abs.  2  Nr.  1  der
Reichsversicherungsordnung),  oder  sein  gesetzlicher  Vertreter,
  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der  Unternehmer  eine
natürliche  oder  juristische  Person  und  ob  er  oder  ein
anderer  der  Bauherr  ist.

8.  Die  Einreichung  der  Nachweise  muß  spätestens
binnen  drei  Tagen  nach  Ablauf  jeden  Monats,  in
dem  Bauarbeiten  ausgeführt  werden,  erfolgen  (§  799
Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung).  Fällt  der
dritte  Tag  eines  Monats  auf  einen  Sonntag  oder
einen  allgemeinen  Feiertag,  der  am  Orte  der  Vorlegung
  des  Nachweises  staatlich  anerkannt  ist,  so  endigt
  die  Frist  zur  Vorlegung  für  die  im  vorhergehenden
  Monat  ausgeführten  Bauarbeiten  mit  Ablauf
  des  nächstfolgenden  Werktags  (8  127  der  Reichsversicherungsordnung).


9.  Wenn  eine  einzelne  Bauarbeit,  zu  der  mehr  als
sechs  Arbeitstage  verwendet  werden,  sich  über  zwei  oder
mehr  Monate  erstreckt,  so  ist  für  jeden  Monat  ein
besonderer  Nachweis  einzureichen.  Jedoch  kann,  wenn
auf  den  ersten  Monat  nur  sechs  oder  weniger  Arbeitstage
  entfallen,  für  diesen  Monat  ein  besonderer  Nachweis
  unterbleiben;  die  Tage,  die  auf  ihn  entffallen,
sind  alsdann  in  den  Nachweis  für  den  zweiten  Monat
aufzunehmen.

In  dem  Nachweis  für  den  zweiten  und  die  folgenden
  Monate  ist  auf  Seite  1  des  Musters  unter
Lit.  f  ersichtlich  zu  machen,  daß  die  Bauarbeit  sich
über  mehrere  Monate  erstreckt.

10.  In  dem  Nachweis  sind  die  im  Laufe  des
einzelnen  Monats  auf  die  Bauarbeiten  verwendeten
Arbeitstage  und  zwar  auch  die  halben  und  viertel
Arbeitstage,  unter  genauer  Bezeichnung  anzugeben,
desgleichen  auch  der  von  den  Versicherten  hierbei  verdiente
  Entgelt.

Werden  die  Arbeiter  nach  einer  Akkordsumme  gelohnt,
  so  ist  der  verdiente  Lohn  nach  Maßgabe  der
in  jedem  Monat  auf  die  Ausführung  verwendeten
Arbeitszeit  zu  berechnen  und  in  dem  Nachweis  des
betreffenden  Monats  einzustellen.

In  die  Nachweise  sind  die  von  den  Versicherten
verdienten  Löhne  und  Gehälter  voll  einzusetzen,  auch
wenn  sie  den  Betrag  von  sechs  Mark  für  den  Arbeitstag
  übersteigen  (§  732  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung).
  Beiträge  der  beschäftigten  Personen  zur